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Testamentseröffnung (§ 348 FamFG) – Ablieferungspflicht (§ 2259 BGB), Ablauf, Kosten, Fristen

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Testamentseröffnung (§ 348 FamFG) – Ablieferungspflicht (§ 2259 BGB), Ablauf, Kosten, Fristen

Kurzantwort

Die Testamentseröffnung ist der amtliche Vorgang, mit dem das Nachlassgericht (Amtsgericht) eine Verfügung von Todes wegen – Testament, gemeinschaftliches Testament oder Erbvertrag – nach dem Tod des Erblassers öffnet, protokolliert und den Beteiligten bekannt gibt. Das Verfahren richtet sich seit dem 1. September 2009 nach den §§ 348–351 FamFG; die früheren §§ 2260–2262, 2263a und 2264 BGB sind durch das FGG-Reformgesetz weggefallen. Aus dem BGB gilt für diesen Bereich nur noch die Ablieferungspflicht des § 2259 BGB (jeder, der ein Testament besitzt, muss es nach dem Erbfall unverzüglich beim Nachlassgericht abliefern) sowie § 2263 BGB (Nichtigkeit eines Eröffnungsverbots). Das Gericht eröffnet die Verfügung, nimmt eine Niederschrift (Eröffnungsprotokoll) auf und gibt jedem Beteiligten den ihn betreffenden Inhalt schriftlich bekannt (§ 348 Abs. 3 FamFG). Ein förmlicher Eröffnungstermin ist nicht mehr zwingend – das Gericht kann einen Termin bestimmen (§ 348 Abs. 2 FamFG), in der Praxis erfolgt die Eröffnung meist ohne Anwesende. Für die Eröffnung fällt eine wertunabhängige Festgebühr von 100 € an (Nr. 12101 KV GNotKG). Die Eröffnung sagt nichts über die Wirksamkeit des Testaments aus; sie ist reine Verfahrenshandlung.

Kernfakten

PunktWert
Verfahrensgrundlage§§ 348–351 FamFG (seit 01.09.2009)
ZuständigkeitNachlassgericht = Amtsgericht am letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers [§ 343 FamFG]
AblieferungspflichtJeder Besitzer eines Testaments muss es unverzüglich abliefern (§ 2259 Abs. 1 BGB)
Weggefallene BGB-Normen§§ 2260, 2261, 2262, 2263a, 2264 BGB (aufgehoben durch FGG-RG)
Verbliebene BGB-Normen§ 2259 (Ablieferung), § 2263 (Nichtigkeit eines Eröffnungsverbots)
Kern-Eröffnungsnorm§ 348 FamFG – Eröffnung durch das Nachlassgericht
NiederschriftÜber die Eröffnung ist eine Niederschrift aufzunehmen (§ 348 Abs. 1 S. 2 FamFG)
Verschlossenes TestamentIn der Niederschrift ist festzustellen, ob der Verschluss unversehrt war (§ 348 Abs. 1 S. 3 FamFG)
EröffnungsterminKann-Bestimmung – Termin ist nicht zwingend (§ 348 Abs. 2 FamFG)
BekanntgabeSchriftliche Mitteilung des betreffenden Inhalts an jeden Beteiligten (§ 348 Abs. 3 S. 1 FamFG)
Gemeinschaftliches TestamentVerfügungen des überlebenden Ehegatten werden nicht bekanntgegeben (§ 349 Abs. 1 FamFG)
Eröffnung durch anderes GerichtVerwahrgericht eröffnet, leitet an das Nachlassgericht weiter (§ 350 FamFG)
30-Jahre-FristBei > 30 Jahren amtlicher Verwahrung: Prüfung, ob Erblasser noch lebt (§ 351 FamFG)
Gebühr Eröffnung100,00 € Festgebühr, wertunabhängig (Nr. 12101 KV GNotKG)
Zwang zur AblieferungNachlassgericht kann Ablieferung durch Zwangsgeld erzwingen (§ 358 FamFG)
WirkungReine Verfahrenshandlung – kein Nachweis der Wirksamkeit oder Erbenstellung

Geltungsbereich

Das Eröffnungsverfahren erfasst jede Verfügung von Todes wegen: das eigenhändige Testament (§ 2247 BGB), das notarielle (öffentliche) Testament (§ 2232 BGB), das gemeinschaftliche Testament von Ehegatten (§§ 2265 ff. BGB) und den Erbvertrag (§§ 2274 ff. BGB, über § 2300 BGB). Örtlich zuständig ist das Nachlassgericht – in Deutschland grundsätzlich das Amtsgericht (in Baden-Württemberg bis 2018 die staatlichen Notariate) – am letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers (§ 343 FamFG). Befindet sich die Verfügung in besonderer amtlicher Verwahrung bei einem anderen Gericht, eröffnet dieses Verwahrgericht und übersendet die eröffnete Verfügung mit Protokoll an das Nachlassgericht (§ 350 FamFG).

Vom Todesfall zur Eröffnung — Ablauf

1. Sterbefallmitteilung und Testamentsregister. Das Standesamt beurkundet den Sterbefall und meldet ihn elektronisch an das Zentrale Testamentsregister (ZTR) der Bundesnotarkammer. Ist dort eine Verfügung registriert, benachrichtigt das ZTR das Verwahrgericht und das zuständige Nachlassgericht. So gelangt eine amtlich verwahrte Verfügung automatisch in die Eröffnung.

2. Ablieferung privat verwahrter Testamente (§ 2259 BGB). Ein zu Hause, im Bankschließfach oder beim Anwalt aufbewahrtes Testament wird vom ZTR nicht erfasst. Wer ein solches Testament besitzt, ist gesetzlich verpflichtet, es nach Kenntnis vom Tod des Erblassers unverzüglich beim Nachlassgericht abzuliefern (§ 2259 Abs. 1 BGB) – auch dann, wenn er es für unwirksam oder widerrufen hält. Die Ablieferungspflicht trifft jeden Besitzer, unabhängig davon, ob er selbst begünstigt ist.

3. Eröffnung durch das Gericht (§ 348 FamFG). Sobald das Nachlassgericht vom Tod erfährt, eröffnet es die in seiner Verwahrung befindliche Verfügung. Über die Eröffnung wird eine Niederschrift (Eröffnungsprotokoll) aufgenommen; bei einem verschlossenen Testament wird vermerkt, ob der Verschluss unversehrt war (§ 348 Abs. 1 FamFG).

4. Bekanntgabe an die Beteiligten (§ 348 Abs. 3 FamFG). Jedem Beteiligten wird der ihn betreffende Inhalt schriftlich bekannt gegeben – heute der Regelfall. Ein Eröffnungstermin mit Ladung der Erben ist nur noch eine Möglichkeit (§ 348 Abs. 2 FamFG) und in der Praxis selten. Die Beteiligten erhalten regelmäßig eine Kopie des eröffneten Testaments und des Eröffnungsprotokolls.

5. Weitere Verfahren. Nach der Eröffnung kann ein Erbschein beantragt werden (§ 2353 BGB); bei notariellem Testament ist er gegenüber dem Grundbuchamt oft entbehrlich (§ 35 GBO). Wer sich übergangen fühlt, prüft Pflichtteil (§ 2303 BGB) oder eine Anfechtung (§§ 2078 ff. BGB).

Besonderheiten beim gemeinschaftlichen Testament und Erbvertrag (§ 349 FamFG)

Bei einem gemeinschaftlichen Testament (z. B. Berliner Testament) werden bei der Eröffnung nach dem ersten Todesfall nur die Verfügungen des verstorbenen Ehegatten oder Lebenspartners bekannt gegeben; die trennbaren Verfügungen des überlebenden Ehegatten bleiben verschlossen und werden nicht mitgeteilt (§ 349 Abs. 1 FamFG). War das Testament in besonderer amtlicher Verwahrung, wird von den Verfügungen des Verstorbenen eine beglaubigte Abschrift gefertigt; das Original wird wieder verschlossen und zurück in Verwahrung gegeben (§ 349 Abs. 2 FamFG). Enthält das Testament nur Anordnungen zum Erbfall des Erstversterbenden – etwa die bloße gegenseitige Erbeinsetzung –, entfällt die Rückverwahrung (§ 349 Abs. 3 FamFG). Diese Regeln gelten für Erbverträge entsprechend (§ 349 Abs. 4 FamFG).

Fristen

Für die Ablieferung gilt keine feste Tagesfrist, sondern das Merkmal „unverzüglich" – also ohne schuldhaftes Zögern (§ 2259 Abs. 1 BGB, vgl. § 121 BGB). Das Nachlassgericht eröffnet zeitnah, nachdem es Kenntnis vom Todesfall und von der Verfügung erlangt hat; eine gesetzliche Höchstfrist für die Eröffnung selbst besteht nicht. Eine Sonderregel gilt für langjährig verwahrte Verfügungen: Liegt eine Verfügung seit mehr als 30 Jahren in amtlicher Verwahrung, soll die verwahrende Stelle von Amts wegen ermitteln, ob der Erblasser noch lebt; lässt sich das nicht feststellen, ist die Verfügung zu eröffnen (§ 351 FamFG).

Kosten

Für die Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen erhebt das Nachlassgericht eine Festgebühr von 100,00 € (Nr. 12101 KV GNotKG). Die Gebühr ist wertunabhängig – sie richtet sich nicht nach dem Nachlasswert – und fällt nur einmal an, auch wenn mehrere Testamente desselben Erblassers zugleich eröffnet werden. Hinzu kommen Auslagen (Porto, Schreibauslagen für Abschriften). Die Eröffnungsgebühr ist von der (wertabhängigen) Erbscheinsgebühr zu unterscheiden, die nur bei einem gesonderten Erbscheinsantrag entsteht.

Häufige Fehler

Quellen