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Tierhaltung in der Mietwohnung – Kleintiere, Hunde und Katzen (§§ 535, 541 BGB)

Inhaltlich verantwortet von Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · zuletzt geprüft am 2026-06-11 · Quellenautorität A (amtliche Primärquelle) Fehler melden ✉
Mietrecht BGB § 535 BGB § 541 Tierhaltung Hund und Katze Kleintiere Deutschland Status: in Kraft
Kurzantwort Es gibt kein Gesetz, das die Tierhaltung in der Mietwohnung ausdrücklich regelt; maßgeblich ist der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache nach § 535 Absatz 1 BGB. Kleintiere (Ziervögel, Zierfische, Hamster, Meerschweinchen, kleine Schildkröten und Ähnliches, in geschlossenen Behältnissen, in üblicher Zahl) gehören stets zum vertragsgemäßen Gebrauch und sind immer ohne Erlaubnis erlaubt – ein Mietvertrag kann sie nicht wirksam verbieten (BGH VIII ZR 340/06). Für Hunde und Katzen ist ein pauschales formularmäßiges Totalverbot unwirksam (§ 307 BGB; BGH VIII ZR 168/12); ob ihre Haltung erlaubt ist, richtet sich nach einer umfassenden Interessenabwägung im Einzelfall. Bei vertragswidriger Tierhaltung kann der Vermieter nach Abmahnung auf Unterlassung klagen (§ 541 BGB).

Kernfakten

PunktWert
Gesetzliche Grundlagekein Spezialgesetz; Maßstab ist der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache (§ 535 Absatz 1 BGB) [gesetze-im-internet.de, § 535 BGB]
Kleintiereimmer erlaubt, da Teil des vertragsgemäßen Gebrauchs; ein Verbot/Zustimmungsvorbehalt ist insoweit unwirksam [BGH 14.11.2007 – VIII ZR 340/06]
Beispiele KleintiereZiervögel, Zierfische, Hamster, Meerschweinchen, kleine (Zier-)Schildkröten – in geschlossenen Behältnissen, in üblicher Anzahl [BGH VIII ZR 340/06]
Hunde und Katzenkein generelles formularmäßiges Verbot möglich; Klausel unangemessen → unwirksam (§ 307 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Nummer 1 BGB) [BGH 20.03.2013 – VIII ZR 168/12]
Folge der Unwirksamkeitdas unwirksame Verbot führt nicht automatisch zur Erlaubnis; es entscheidet die Interessenabwägung im Einzelfall [BGH VIII ZR 168/12]
AbwägungskriterienArt, Größe, Zahl und Verhalten des Tieres; Art, Größe, Zustand und Lage der Wohnung; Zahl und Belange der Mitbewohner und Nachbarn; bisherige Handhabung; besondere Bedürfnisse der Beteiligten [BGH VIII ZR 168/12]
Wirksames Verbot per Einzelabredeeine individuell ausgehandelte Vereinbarung (keine AGB) kann Hunde-/Katzenhaltung wirksam einschränken (§ 305 Absatz 1 Satz 3 BGB) [gesetze-im-internet.de, § 307 BGB]
Vertragswidrige HaltungVermieter hat nach Abmahnung einen Anspruch auf Unterlassung (Abschaffung) der Tierhaltung (§ 541 BGB) [gesetze-im-internet.de, § 541 BGB]
Gefährliche Tierefür gefährliche oder exotische Tiere (z. B. Giftschlangen, Kampfhunde) gelten strengere Maßstäbe und teils öffentlich-rechtliches Landesrecht – keine Kleintier-Privilegierung

Geltungsbereich

Die Regeln betreffen die Wohnraummiete. Da das BGB die Tierhaltung nicht eigens regelt, beurteilt sich ihre Zulässigkeit danach, ob sie noch zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache im Sinne des § 535 Absatz 1 BGB zählt. Dabei sind drei Fallgruppen zu unterscheiden: Kleintiere (immer erlaubt), Hunde und Katzen (Einzelfallabwägung, soweit kein wirksames Verbot besteht) und gefährliche oder besonders störende Tiere (regelmäßig nicht ohne Weiteres erlaubt).

Enthält der Mietvertrag keine Regelung zur Tierhaltung, ist für Hunde und Katzen stets die umfassende Interessenabwägung maßgeblich; schematische Lösungen verbieten sich. Enthält der Vertrag ein formularmäßiges Verbot von Hunden und Katzen, ist dieses nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unwirksam, sodass es ebenfalls bei der Einzelfallabwägung bleibt.

Kleintiere sind immer erlaubt (BGH VIII ZR 340/06)

Mit Urteil vom 14. November 2007 (VIII ZR 340/06) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Haltung von Kleintieren zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietwohnung gehört, weil von ihnen in der Regel keine Beeinträchtigung der Mietsache und keine Störung Dritter ausgeht. Das gilt nicht nur für die im konkreten Fall genannten Ziervögel und Zierfische, sondern auch für andere in geschlossenen Behältnissen gehaltene Kleintiere wie Hamster oder kleine Schildkröten. Eine Vertragsklausel, die die Tierhaltung allgemein von der Zustimmung des Vermieters abhängig macht, ist unwirksam, soweit sie auch solche Kleintiere erfasst – denn auf ihre Haltung hat der Vermieter keinen Einfluss. Entscheidend bleiben Art und übliche Anzahl der Tiere; eine ungewöhnlich große Zahl kann die Grenze des vertragsgemäßen Gebrauchs überschreiten.

Hunde und Katzen: kein pauschales Verbot (BGH VIII ZR 168/12)

Für Hunde und Katzen hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 20. März 2013 (VIII ZR 168/12) klargestellt, dass eine Allgemeine Geschäftsbedingung, die das Halten von Hunden und Katzen ausnahmslos untersagt, den Mieter unangemessen benachteiligt und deshalb nach § 307 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Nummer 1 BGB unwirksam ist. Die Klausel verstößt gegen den wesentlichen Grundgedanken der Gebrauchsgewährungspflicht des Vermieters aus § 535 Absatz 1 BGB, weil sie jede Einzelfallprüfung ausschließt – etwa auch in Härtefällen wie der Haltung eines Blinden- oder Therapiehundes.

Wichtig: Die Unwirksamkeit des Verbots bedeutet nicht, dass die Tierhaltung damit automatisch erlaubt ist. Ob ein Hund oder eine Katze gehalten werden darf, ist durch eine umfassende Abwägung der Interessen von Vermieter, Mieter und Hausgemeinschaft im Einzelfall zu ermitteln. In diese Abwägung fließen unter anderem ein: Art, Größe, Verhalten und Anzahl der Tiere; Größe, Zustand und Lage der Wohnung und des Hauses; Zahl, persönliche Verhältnisse und berechtigte Belange der Mitbewohner und Nachbarn; die bisherige Handhabung im Haus sowie besondere Bedürfnisse der Beteiligten.

Häufige Fehler und Missverständnisse

Quellen

Stand:
2026-06-11
Gültig ab:
2001-09-01 (heutige Fassung der §§ 535, 541 BGB durch das Mietrechtsreformgesetz)
Status:
aktuell
Quellenautorität:
A (gesetze-im-internet.de, Bundesgerichtshof)
Lizenz:
CC BY 4.0