Überholen & Überholverbot 2026 – Regeln, Seitenabstand, Bußgeld und Punkte (§ 5 StVO)
Überholen & Überholverbot 2026 – Regeln, Seitenabstand, Bußgeld und Punkte (§ 5 StVO)
Kurzantwort
Das Überholen regelt § 5 StVO. Grundsatz: Es wird links überholt (§ 5 Abs. 1 StVO). Überholen darf nur, wer übersehen kann, dass während des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist, und wer mit wesentlich höherer Geschwindigkeit als der zu Überholende fährt (§ 5 Abs. 2 StVO). Bei unklarer Verkehrslage oder wo ein Überholverbot (Zeichen 276/277) gilt, darf nicht überholt werden (§ 5 Abs. 3 StVO). Beim Überholen ist ein ausreichender Seitenabstand einzuhalten – gegenüber zu Fuß Gehenden, Rad Fahrenden und E‑Kleinstfahrzeug‑Führenden innerorts mindestens 1,5 m, außerorts mindestens 2 m (§ 5 Abs. 4 StVO). Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten nach § 49 StVO in Verbindung mit § 24 StVG. Nach der Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV (Bußgeldkatalog) reicht die Ahndung von 30 € (innerorts rechts überholt) über 100 € und 1 Punkt (Überholen bei unklarer Verkehrslage) bis zu 300 €, 2 Punkten und 1 Monat Fahrverbot (Überholen im Überholverbot mit Sachbeschädigung). Wer beim Überholen grob verkehrswidrig und rücksichtslos handelt, kann sich wegen Straßenverkehrsgefährdung nach § 315c StGB strafbar machen.
Kernfakten
| Frage | Antwort |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 5 StVO (Überholen), § 49 StVO, § 24 StVG, Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV |
| Grundregel | Es wird links überholt (§ 5 Abs. 1 StVO) |
| Voraussetzung | Jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen + wesentlich höhere Geschwindigkeit (§ 5 Abs. 2 StVO) |
| Verboten | Bei unklarer Verkehrslage und bei Zeichen 276/277 (§ 5 Abs. 3 StVO) |
| Seitenabstand | Ausreichend; ggü. Fuß/Rad/E‑Kleinstfahrzeug innerorts ≥ 1,5 m, außerorts ≥ 2 m (§ 5 Abs. 4 StVO) |
| Innerorts rechts überholt | 30 € (mit Sachbeschädigung 35 €) |
| Außerorts rechts überholt | 100 €, 1 Punkt |
| Unklare Verkehrslage / Gegenverkehr nicht ausgeschlossen | 100 €, 1 Punkt |
| … dabei Zeichen 276/277 o. Ä. missachtet | 150 €, 1 Punkt |
| … mit Gefährdung / mit Sachbeschädigung | 250 € / 300 €, je 2 Punkte, 1 Monat Fahrverbot |
| Straftat | § 315c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b StGB (falsches Überholen) |
Was regelt § 5 StVO?
§ 5 StVO ordnet den Überholvorgang – also das Vorbeifahren an einem Verkehrsteilnehmer, der sich auf derselben Fahrbahn in dieselbe Richtung bewegt. Der Grundsatz steht in § 5 Abs. 1 StVO: Es wird links überholt. Rechts wird nur in den ausdrücklich geregelten Ausnahmefällen überholt (dazu unten).
Überholen ist kein Recht, das immer besteht, sondern an strenge Voraussetzungen gebunden. Nach § 5 Abs. 2 StVO darf nur überholen, wer übersehen kann, dass während des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist. Zusätzlich muss der Überholende mit wesentlich höherer Geschwindigkeit als der zu Überholende fahren – ein „Kriechüberholen" mit nur geringem Geschwindigkeitsunterschied, das die Gegenfahrbahn unnötig lange blockiert, ist unzulässig. Der Überholvorgang umfasst dabei das Ausscheren, das Vorbeifahren und das Wiedereinordnen als eine zusammenhängende Handlung; die Sicht muss für den gesamten Vorgang ausreichen.
Wann darf nicht überholt werden? (unklare Verkehrslage, Überholverbot)
Nach § 5 Abs. 3 StVO darf nicht überholt werden
- bei unklarer Verkehrslage – etwa wenn nicht sicher beurteilt werden kann, wie sich der vorausfahrende oder der entgegenkommende Verkehr verhalten wird (unübersichtliche Kurve, Kuppe, ein vor einer Kreuzung abbremsendes Fahrzeug), und
- wo es durch Verkehrszeichen angeordnet ist – das Zeichen 276 („Überholverbot für Kraftfahrzeuge aller Art") und das Zeichen 277 („Überholverbot für Kraftfahrzeuge über 3,5 t") verbieten das Überholen mehrspuriger Kraftfahrzeuge bis zum Zeichen 278/279, das das Verbot aufhebt.
Auch eine durchgezogene Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295) darf zum Überholen nicht überfahren werden. Das Überholen ist außerdem faktisch ausgeschlossen, wenn dadurch der Gegenverkehr oder ein Wiedereinordnen nicht ohne Behinderung möglich ist.
Rechts überholen – die Ausnahmen
Weil links überholt wird, ist das Rechtsüberholen grundsätzlich unzulässig. § 5 und § 7 StVO lassen es aber in bestimmten Situationen zu:
- Wer seine Absicht, nach links abzubiegen, angekündigt und sich entsprechend eingeordnet hat, wird rechts überholt (§ 5 Abs. 7 StVO).
- Schienenfahrzeuge werden rechts überholt; nur wenn die Schienen zu weit rechts liegen, darf links überholt werden (§ 5 Abs. 8).
- Auf Fahrbahnen mit mehreren markierten Fahrstreifen je Richtung dürfen bei dichtem Verkehr Fahrzeuge rechts schneller fahren als links; das gilt nach § 7 StVO nicht als verbotenes Rechtsüberholen (etwa im Kolonnen- oder Stauverkehr auf der Autobahn).
Wird außerhalb dieser Ausnahmen rechts überholt, ist das eine Ordnungswidrigkeit: innerorts 30 €, außerorts 100 € und 1 Punkt (siehe Bußgeldtabelle).
Seitenabstand beim Überholen (§ 5 Abs. 4 StVO)
Wer überholt, muss einen ausreichenden Seitenabstand zu anderen Verkehrsteilnehmern einhalten (§ 5 Abs. 4 Satz 2 StVO). Für besonders schutzbedürftige Verkehrsteilnehmer schreibt § 5 Abs. 4 Satz 4 StVO seit der StVO‑Novelle konkrete Mindestabstände vor: Beim Überholen mit Kraftfahrzeugen von zu Fuß Gehenden, Rad Fahrenden und Führenden von Elektrokleinstfahrzeugen beträgt der ausreichende Seitenabstand innerorts mindestens 1,5 Meter und außerorts mindestens 2 Meter. Kann dieser Abstand nicht sicher eingehalten werden, muss das Überholen unterbleiben.
Nach dem Überholen muss sich der Überholende so bald wie möglich wieder nach rechts einordnen, ohne den Überholten dabei zu behindern (§ 5 Abs. 4 Satz 1). Wer überholt wird, darf seine Geschwindigkeit nicht erhöhen (§ 5 Abs. 6 Satz 1); langsame Fahrzeuge müssen ihre Geschwindigkeit notfalls ermäßigen oder warten, um mehreren folgenden Fahrzeugen das Überholen zu ermöglichen (§ 5 Abs. 6 Satz 2).
Bußgeld, Punkte und Fahrverbot
Die Ahndung richtet sich nach den Regelsätzen der Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV (Bußgeldkatalog), Abschnitt „Überholen":
| Verstoß (§ 5 StVO) | Regelsatz | Punkte | Fahrverbot |
|---|---|---|---|
| Innerorts rechts überholt | 30 € | – | – |
| … mit Sachbeschädigung | 35 € | – | – |
| Außerorts rechts überholt | 100 € | 1 | – |
| Mit nicht wesentlich höherer Geschwindigkeit überholt | 80 € | 1 | – |
| Überholt trotz unklarer Verkehrslage / obwohl Behinderung des Gegenverkehrs nicht ausgeschlossen war | 100 € | 1 | – |
| … dabei Zeichen 276/277 nicht beachtet oder Fahrstreifenbegrenzung (295/296) überfahren | 150 € | 1 | – |
| … mit Gefährdung | 250 € | 2 | 1 Monat |
| … mit Sachbeschädigung | 300 € | 2 | 1 Monat |
| Ausreichenden Seitenabstand nicht eingehalten | 30 € (mit Sachbeschädigung 35 €) | – | – |
| Vorschriftswidrig links überholt trotz Abbiegeankündigung des Vorausfahrenden | 25 € | – | – |
| Nach dem Überholen nicht sobald wie möglich wieder rechts eingeordnet | 10 € | – | – |
Wird allein das durch Zeichen 276/277 angeordnete Überholverbot missachtet (Verstoß gegen ein Vorschriftzeichen), ahndet der Bußgeldkatalog dies mit 70 € und 1 Punkt. Ein Punkt im Fahreignungsregister wird nur bei den mit Punkt bewerteten Tatbeständen (Regelsatz ab 60 €) vergeben; die einfachen Verwarnungsgeld-Tatbestände bis 55 € bleiben punktfrei.
Wann wird falsches Überholen zur Straftat? (§ 315c StGB)
Das falsche Überholen ist einer der ausdrücklich im Strafgesetzbuch genannten Fälle der Gefährdung des Straßenverkehrs: Nach § 315c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b StGB macht sich strafbar, wer im Straßenverkehr grob verkehrswidrig und rücksichtslos falsch überholt oder sonst bei Überholvorgängen falsch fährt und dadurch Leib oder Leben eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert konkret gefährdet. Diese Straftat wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe geahndet. In solchen Fällen droht regelmäßig die gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis mit Sperrfrist (§ 69, § 69a StGB) – nicht nur ein Fahrverbot. Falsches Überholen zählt damit zu den sogenannten „sieben Todsünden" im Straßenverkehr.
Falsches Überholen in der Probezeit
Für Fahranfänger in der Probezeit ist die Punktbewertung entscheidend. Die mit einem Punkt bewerteten Überholverstöße – etwa außerorts rechts überholt, Überholen bei unklarer Verkehrslage oder Überholen im Überholverbot – sind nach Anlage 12 zur FeV schwerwiegende Zuwiderhandlungen (A‑Verstoß). Schon ein einziger A‑Verstoß führt zur Anordnung eines Aufbauseminars und zur Verlängerung der Probezeit von zwei auf vier Jahre (§ 2a StVG). Die punktfreien Verwarnungsgeld-Tatbestände (z. B. innerorts rechts überholt) lösen diese Probezeitfolgen dagegen nicht aus.
Haftung nach einem Überholunfall
Kommt es beim Überholen zu einem Unfall, trifft den Überholenden zivilrechtlich in aller Regel die überwiegende oder alleinige Haftung, weil gegen ihn beim missglückten Überholvorgang der Anscheinsbeweis für ein schuldhaftes Verhalten spricht. Eine Mithaftung des Überholten kommt in Betracht, wenn dieser gegen § 5 Abs. 6 StVO verstoßen (beim Überholtwerden beschleunigt) oder den Überholvorgang in anderer Weise erschwert hat. Die konkrete Quote hängt vom Einzelfall ab; Einzelheiten zur Regulierung erläutert die Seite zur Verkehrsunfall-Schadenregulierung.
Siehe auch
- Bußgeldkatalog StVO 2026 – Tempo, Abstand, Parken
- Abstandsverstoß – Sicherheitsabstand, Bußgeld, Punkte (§ 4 StVO)
- Vorfahrt & Vorfahrtsverletzung – rechts vor links (§ 8 StVO)
- Verkehrsunfall – Schadenregulierung nach dem Unfall
- Einspruch gegen den Bußgeldbescheid (§ 67 OWiG)
- Führerschein-Probezeit (§ 2a StVG, FeV)
- Fahreignungsregister – Punkte in Flensburg
Quellen
- § 5 StVO (Überholen – links überholen, Voraussetzungen, unklare Verkehrslage, Seitenabstand 1,5 m/2 m, Wiedereinordnen, Rechtsüberholen): https://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/__5.html
- § 7 StVO (Benutzung von Fahrstreifen – schnelleres Rechtsfahren bei dichtem Verkehr): https://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/__7.html
- § 49 StVO (Ordnungswidrigkeiten – u. a. Verstoß gegen § 5): https://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/__49.html
- § 24 StVG (Verkehrsordnungswidrigkeit): https://www.gesetze-im-internet.de/stvg/__24.html
- Anlage (BKat) zu § 1 Abs. 1 BKatV (Bußgeldkatalog – Abschnitt „Überholen", Nr. 16–28: Regelsätze 30 € rechts innerorts, 100 €/1 Pkt. außerorts bzw. unklare Verkehrslage, 150 €/1 Pkt. bei Zeichen 276/277, 250 €/300 € mit Gefährdung/Sachbeschädigung + 1 Monat Fahrverbot): https://www.gesetze-im-internet.de/bkatv_2013/anlage.html
- § 315c StGB (Gefährdung des Straßenverkehrs – falsches Überholen, Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b): https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__315c.html
- § 2a StVG (Fahranfänger auf Probe – Aufbauseminar, Probezeitverlängerung; A-Verstöße nach Anlage 12 FeV): https://www.gesetze-im-internet.de/stvg/__2a.html
Änderungsverlauf
- 2026-08-06: Erstveröffentlichung der Faktenseite. Alle Quellen-URLs gegen amtliche Stellen (gesetze-im-internet.de) gegengeprüft; Regelsätze aus der Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV (Abschnitt „Überholen", Nr. 16–28) belegt und gegen aktuelle Bußgeldkatalog-Angaben 2026 abgeglichen; Frontmatter-Felder gesetzt (legal_status, authority_level, wikidata_subjects). | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Andreas Warkentin"
Stand
- Stand: 2026-08-06
- Gültig ab: 2013-04-01 (Neufassung der StVO; § 5 inhaltlich fortgeführt, Seitenabstände durch StVO-Novelle konkretisiert)
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (StVO, StVG, BKatV – gesetze-im-internet.de)
- Lizenz: CC BY 4.0