Führerschein-Probezeit 2026 – 2 Jahre, A-/B-Verstöße, Aufbauseminar (§ 2a StVG, FeV) In Kraft
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Merkmal | Regelung |
| Dauer der Probezeit | 2 Jahre ab Erteilung (§ 2a Abs. 1 StVG) |
| Gilt nicht für | Klassen AM, L und T (§ 32 Satz 1 FeV) |
| Auslöser 1. Stufe | 1 A-Verstoß oder 2 B-Verstöße |
| 1. Stufe | Aufbauseminar + Probezeit +2 Jahre (→ 4 Jahre) |
| 2. Stufe | Schriftliche Verwarnung + Empfehlung verkehrspsychologische Beratung |
| 3. Stufe | Entziehung der Fahrerlaubnis |
| Neuerteilung nach Entziehung | nur mit Nachweis Aufbauseminar; nach Entziehung gem. § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 frühestens nach 3 Monaten (§ 2a Abs. 5 StVG) |
| Alkohol/Cannabis | 0,0 ‰ / kein THC nach § 24c StVG (A-Verstoß) |
Wer hat eine Probezeit – und wie lange?
Nach § 2a Abs. 1 StVG wird die Fahrerlaubnis bei erstmaligem Erwerb auf Probe erteilt; die Probezeit beträgt zwei Jahre und beginnt mit dem Tag der Erteilung. Sie gilt nicht bei einer Fahrerlaubnis der Klassen AM, L und T (Kleinkrafträder, land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge; § 32 Satz 1 FeV). Wird eine solche Fahrerlaubnis erstmals auf eine andere Klasse erweitert, wird die neue Klasse auf Probe erteilt (§ 32 Satz 2 FeV).
Wird während einer laufenden Probezeit eine weitere Fahrerlaubnisklasse erworben, beginnt keine neue Probezeit – es läuft die Restprobezeit weiter. Nach Ablauf der zwei (bzw. vier) Jahre endet die Probezeit automatisch; es ist kein Antrag und keine erneute Prüfung nötig.
Das Stufensystem nach § 2a Abs. 2 StVG
Maßgeblich ist, ob der Fahranfänger eine schwerwiegende (A-) oder weniger schwerwiegende (B-)Zuwiderhandlung begeht. Die Einordnung ergibt sich abschließend aus Anlage 12 zur FeV.
1. Stufe – Aufbauseminar und Probezeitverlängerung. Bei einer A-Zuwiderhandlung oder zwei B-Zuwiderhandlungen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde die Teilnahme an einem Aufbauseminar an (§ 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG). Zugleich verlängert sich die Probezeit um zwei Jahre (§ 2a Abs. 2a Nr. 1 StVG) – aus zwei werden also vier Jahre. Wird das angeordnete Seminar nicht fristgerecht besucht, wird die Fahrerlaubnis entzogen.
2. Stufe – Verwarnung und Beratung. Begeht der Fahranfänger nach dem Aufbauseminar innerhalb der Probezeit erneut eine A- oder zwei B-Zuwiderhandlungen, wird er schriftlich verwarnt und erhält die Empfehlung, innerhalb von zwei Monaten an einer verkehrspsychologischen Beratung teilzunehmen (§ 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StVG). Die Beratung ist freiwillig; sie soll dem Betroffenen helfen, Mängel in seiner Einstellung zum Fahren zu erkennen (§ 2a Abs. 7 StVG; Anerkennung der Berater: § 71 FeV).
3. Stufe – Entziehung. Kommt es danach erneut zu einer A- oder zwei B-Zuwiderhandlungen, ist die Fahrerlaubnis zu entziehen (§ 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG).
Was ist ein A-Verstoß, was ein B-Verstoß?
Die vollständige Zuordnung steht in Anlage 12 zur FeV. Grob gilt:
Zu den schwerwiegenden (A-)Zuwiderhandlungen zählen unter anderem das Fahren ohne Fahrerlaubnis, trotz Fahrverbots oder trotz Verwahrung des Führerscheins, Verstöße gegen das Alkohol- und Cannabisverbot (§ 24a und § 24c StVG) sowie Verstöße gegen die in Anlage 12 Abschnitt A Nr. 2.1 genannten StVO-Vorschriften – etwa Geschwindigkeitsüberschreitungen, Rotlichtverstöße, zu geringer Abstand, verbotswidriges Überholen und die verbotswidrige Nutzung elektronischer Geräte (Handy, § 23 Abs. 1a StVO) – und Straftaten wie Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB), Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) und unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB). Bei fahrlässiger Tötung oder Körperverletzung richtet sich die Einstufung nach dem zugrunde liegenden Verkehrsverstoß.
Weniger schwerwiegende (B-)Zuwiderhandlungen sind alle übrigen eintragungspflichtigen Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Abs. 1 StVG, soweit sie nicht in Abschnitt A aufgeführt sind, sowie u. a. der Kennzeichenmissbrauch (§ 22 StVG) und sonstige nicht in Abschnitt A genannte Verkehrsstraftaten (Anlage 12 Abschnitt B FeV). Erst zwei B-Verstöße lösen dieselbe Maßnahme aus wie ein A-Verstoß.
0,0 ‰: Alkohol- und Cannabisverbot in der Probezeit
Für Fahranfänger in der Probezeit und für alle unter 21 Jahren gilt nach § 24c StVG ein absolutes Alkohol- und Cannabisverbot (0,0 ‰). Ein Verstoß wird nach dem amtlichen Bußgeldkatalog (Nr. 243b BKat) mit 250 Euro Bußgeld und 1 Punkt geahndet und ist zugleich eine A-Zuwiderhandlung – er löst also Aufbauseminar und Probezeitverlängerung aus. Die allgemeinen Promillegrenzen (0,5 ‰ als Ordnungswidrigkeit, ab 1,1 ‰ Straftat) gelten daneben unverändert.
Nach der Entziehung: Neuerteilung
Wird die Fahrerlaubnis in der Probezeit entzogen, darf sie frühestens drei Monate nach Wirksamwerden der Entziehung neu erteilt werden (§ 2a Abs. 5 StVG). Eine neue Fahrerlaubnis wird nur erteilt, wenn die Teilnahme an einem Aufbauseminar nachgewiesen ist (§ 2a Abs. 5 StVG); mit der Neuerteilung beginnt eine neue Probezeit im Umfang der Restdauer der vorherigen (§ 2a Abs. 1 Satz 7 StVG). Begeht der Fahranfänger in dieser neuen Probezeit erneut eine A- oder zwei B-Zuwiderhandlungen, ordnet die Behörde in der Regel ein Fahreignungsgutachten (MPU) an. Bei einer Entziehung wegen Alkohol- oder Drogenauffälligkeit kann zusätzlich eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) verlangt werden.
Siehe auch
- [Promillegrenzen & Alkohol am Steuer](/fakten/alkohol-am-steuer-promillegrenzen.html)
- [Fahreignungsregister – Punkte in Flensburg](/fakten/fahreignungsregister-punkte-flensburg.html)
- [Fahrverbot vs. Entziehung der Fahrerlaubnis](/fakten/fahrverbot-vs-fahrerlaubnisentzug.html)
- [Führerschein-Wiedererteilung](/fakten/fuehrerschein-wiedererteilung.html)
- [MPU – Anordnung und Voraussetzungen](/fakten/mpu-anordnung-voraussetzungen.html)
Quellen
- § 2a StVG (Fahrerlaubnis auf Probe – Probezeit, Maßnahmen, Neuerteilung): https://www.gesetze-im-internet.de/stvg/__2a.html [A]
- § 24c StVG (Alkohol- und Cannabisverbot für Fahranfänger und Fahranfängerinnen): https://www.gesetze-im-internet.de/stvg/__24c.html [A]
- Anlage 12 FeV (schwerwiegende und weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen): https://www.gesetze-im-internet.de/fev_2010/anlage_12.html [A]
- § 71 FeV / § 2a Abs. 7 StVG (verkehrspsychologische Beratung): https://www.gesetze-im-internet.de/fev_2010/__71.html [A]
- § 32 FeV (Ausnahmen von der Probezeit): https://www.gesetze-im-internet.de/fev_2010/__32.html [A]
- Kraftfahrt-Bundesamt – Alkoholverbot für Fahranfänger (§ 24c StVG, Punktekatalog): https://www.kba.de/DE/Themen/ZentraleRegister/FAER/Punktekatalog/alkoholverbot_fahranfaenger.html [A]
Änderungsverlauf
- 2026-07-15: Erstveröffentlichung der Faktenseite, alle Quellen-URLs gegen amtliche Stellen gegengeprüft, Frontmatter-Felder gesetzt (legal_status, authority_level, wikidata_subjects). | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Andreas Warkentin"
- 2026-10-14: Faktencheck (Status war stale). Geprüft: § 2a StVG (Stand letzte Änderung 12.05.2026), § 24c StVG, § 32 FeV, Anlage 12 FeV (FeV-Stand 12.08.2026), Nr. 243b BKat gegen lxgesetze.de/lexmea.de/buzer.de (Spiegel gesetze-im-internet.de); Führerscheinreform (Kabinett 20.05.2026, Inkrafttreten frühestens 2027, Probezeit nicht betroffen) und RL (EU) 2025/2205 (noch nicht umgesetzt) ohne Auswirkung auf geltende Probezeitregeln. Korrekturen: AM/L/T-Ausnahme § 2a Abs. 1 Satz 2 StVG -> § 32 FeV; Handy (§ 23 Abs. 1a StVO) B-Verstoß -> A-Verstoß (Anlage 12 A 2.1); BKat Nr. 243 -> 243b; § 4a FeV -> § 71 FeV; Neuerteilung "in der Regel erneut Aufbauseminar angeordnet" -> Nachweis Aufbauseminar als Voraussetzung, Restprobezeit, MPU bei erneuter Auffälligkeit (§ 2a Abs. 1 S. 7, Abs. 5 StVG). valid_from 1999-01-01 nicht geändert (kein belastbarer Beleg für alternatives Datum; FeV 1998 inzwischen durch FeV 2010 ersetzt, Fahrerlaubnis auf Probe älter – Hinweis offen). | change_type=factcheck field="factcheck_status" old="stale" new="ok" reviewed_by="Claude (Freigabe-Aufholer 14.10.2026)"
Stand
- Stand: 2026-07-15
- Gültig ab: 1999-01-01 (Fahrerlaubnis auf Probe, § 2a StVG i.V.m. FeV)
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (StVG, FeV – gesetze-im-internet.de; Kraftfahrt-Bundesamt)
- Lizenz: CC BY 4.0