Führerschein-Probezeit 2026 – 2 Jahre, A-/B-Verstöße, Aufbauseminar (§ 2a StVG, FeV)
Führerschein-Probezeit 2026 – 2 Jahre, A-/B-Verstöße, Aufbauseminar
Kurzantwort
Wer zum ersten Mal eine Fahrerlaubnis erwirbt, erhält sie nach § 2a Abs. 1 StVG zunächst auf Probe. Die Probezeit dauert zwei Jahre ab dem Tag der Erteilung. Wer in dieser Zeit auffällig wird, durchläuft ein gestuftes Maßnahmensystem: Bei einer schwerwiegenden (A-) oder zwei weniger schwerwiegenden (B-)Zuwiderhandlungen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde die Teilnahme an einem Aufbauseminar an und verlängert die Probezeit um zwei Jahre (auf insgesamt vier). Bei weiteren Verstößen folgen eine schriftliche Verwarnung mit Empfehlung zur verkehrspsychologischen Beratung und schließlich die Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 2a Abs. 2 StVG). Für Fahranfänger gilt zusätzlich das absolute Alkohol- und Cannabisverbot (0,0 ‰) nach § 24c StVG.
Kernfakten
| Merkmal | Regelung |
|---|---|
| Dauer der Probezeit | 2 Jahre ab Erteilung (§ 2a Abs. 1 StVG) |
| Gilt nicht für | Klassen AM, L und T (§ 2a Abs. 1 Satz 2 StVG) |
| Auslöser 1. Stufe | 1 A-Verstoß oder 2 B-Verstöße |
| 1. Stufe | Aufbauseminar + Probezeit +2 Jahre (→ 4 Jahre) |
| 2. Stufe | Schriftliche Verwarnung + Empfehlung verkehrspsychologische Beratung |
| 3. Stufe | Entziehung der Fahrerlaubnis |
| Neuerteilung nach Entziehung | frühestens nach 3 Monaten (§ 2a Abs. 5 StVG) |
| Alkohol/Cannabis | 0,0 ‰ nach § 24c StVG (A-Verstoß) |
Wer hat eine Probezeit – und wie lange?
Nach § 2a Abs. 1 StVG wird die Fahrerlaubnis bei erstmaligem Erwerb auf Probe erteilt; die Probezeit beträgt zwei Jahre und beginnt mit dem Tag der Erteilung. Sie gilt nicht bei einer Fahrerlaubnis der Klassen AM, L und T (Kleinkrafträder, land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge).
Wird während einer laufenden Probezeit eine weitere Fahrerlaubnisklasse erworben, beginnt keine neue Probezeit – es läuft die Restprobezeit weiter. Nach Ablauf der zwei (bzw. vier) Jahre endet die Probezeit automatisch; es ist kein Antrag und keine erneute Prüfung nötig.
Das Stufensystem nach § 2a Abs. 2 StVG
Maßgeblich ist, ob der Fahranfänger eine schwerwiegende (A-) oder weniger schwerwiegende (B-)Zuwiderhandlung begeht. Die Einordnung ergibt sich abschließend aus Anlage 12 zur FeV.
1. Stufe – Aufbauseminar und Probezeitverlängerung. Bei einer A-Zuwiderhandlung oder zwei B-Zuwiderhandlungen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde die Teilnahme an einem Aufbauseminar an (§ 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG). Zugleich verlängert sich die Probezeit um zwei Jahre (§ 2a Abs. 2a Nr. 1 StVG) – aus zwei werden also vier Jahre. Wird das angeordnete Seminar nicht fristgerecht besucht, wird die Fahrerlaubnis entzogen.
2. Stufe – Verwarnung und Beratung. Begeht der Fahranfänger nach dem Aufbauseminar innerhalb der Probezeit erneut eine A- oder zwei B-Zuwiderhandlungen, wird er schriftlich verwarnt und erhält die Empfehlung, innerhalb von zwei Monaten an einer verkehrspsychologischen Beratung teilzunehmen (§ 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StVG). Die Beratung ist freiwillig; sie soll dem Betroffenen helfen, Mängel in seiner Einstellung zum Fahren zu erkennen (§ 2a Abs. 7 StVG, § 4a FeV).
3. Stufe – Entziehung. Kommt es danach erneut zu einer A- oder zwei B-Zuwiderhandlungen, ist die Fahrerlaubnis zu entziehen (§ 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG).
Was ist ein A-Verstoß, was ein B-Verstoß?
Die vollständige Zuordnung steht in Anlage 12 zur FeV. Grob gilt:
Zu den schwerwiegenden (A-)Zuwiderhandlungen zählen unter anderem das Fahren ohne Fahrerlaubnis, trotz Fahrverbots oder trotz Verwahrung des Führerscheins, Verstöße gegen das Alkohol- und Cannabisverbot (§ 24a und § 24c StVG) sowie die meisten punktebewehrten Verkehrsverstöße – etwa erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitungen, Rotlichtverstöße, zu geringer Abstand und verbotswidriges Überholen – und Straftaten wie Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB), Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) und unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB). Bei fahrlässiger Tötung oder Körperverletzung richtet sich die Einstufung nach dem zugrunde liegenden Verkehrsverstoß.
Weniger schwerwiegende (B-)Zuwiderhandlungen sind leichtere Verstöße – hierzu gehört zum Beispiel die vorschriftswidrige Handynutzung im Grundfall. Erst zwei B-Verstöße lösen dieselbe Maßnahme aus wie ein A-Verstoß.
0,0 ‰: Alkohol- und Cannabisverbot in der Probezeit
Für Fahranfänger in der Probezeit und für alle unter 21 Jahren gilt nach § 24c StVG ein absolutes Alkohol- und Cannabisverbot (0,0 ‰). Ein Verstoß wird nach dem amtlichen Bußgeldkatalog (Nr. 243 BKat) mit 250 Euro Bußgeld und 1 Punkt geahndet und ist zugleich eine A-Zuwiderhandlung – er löst also Aufbauseminar und Probezeitverlängerung aus. Die allgemeinen Promillegrenzen (0,5 ‰ als Ordnungswidrigkeit, ab 1,1 ‰ Straftat) gelten daneben unverändert.
Nach der Entziehung: Neuerteilung
Wird die Fahrerlaubnis in der Probezeit entzogen, darf sie frühestens drei Monate nach Wirksamwerden der Entziehung neu erteilt werden (§ 2a Abs. 5 StVG). Mit der Neuerteilung wird in der Regel erneut ein Aufbauseminar angeordnet; eine noch nicht abgelaufene Probezeit läuft weiter. Bei einer Entziehung wegen Alkohol- oder Drogenauffälligkeit kann zusätzlich eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) verlangt werden.
Siehe auch
- Promillegrenzen & Alkohol am Steuer
- Fahreignungsregister – Punkte in Flensburg
- Fahrverbot vs. Entziehung der Fahrerlaubnis
- Führerschein-Wiedererteilung
- MPU – Anordnung und Voraussetzungen
Quellen
- § 2a StVG (Fahrerlaubnis auf Probe – Probezeit, Maßnahmen, Neuerteilung): https://www.gesetze-im-internet.de/stvg/__2a.html
- § 24c StVG (Alkohol- und Cannabisverbot für Fahranfänger und Fahranfängerinnen): https://www.gesetze-im-internet.de/stvg/__24c.html
- Anlage 12 FeV (schwerwiegende und weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen): https://www.gesetze-im-internet.de/fev_2010/anlage_12.html
- § 4a FeV / § 2a Abs. 7 StVG (verkehrspsychologische Beratung): https://www.gesetze-im-internet.de/fev_2010/__71.html
- Kraftfahrt-Bundesamt – Alkoholverbot für Fahranfänger (§ 24c StVG, Punktekatalog): https://www.kba.de/DE/Themen/ZentraleRegister/FAER/Punktekatalog/alkoholverbot_fahranfaenger.html
Stand
- Stand: 2026-07-15
- Gültig ab: 1999-01-01 (Fahrerlaubnis auf Probe, § 2a StVG i.V.m. FeV)
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (StVG, FeV – gesetze-im-internet.de; Kraftfahrt-Bundesamt)
- Lizenz: CC BY 4.0