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§ 559e BGB – Umlage der Heizungsmodernisierung auf den Mieter (10 % und 0,50 €/m²-Kappung)

Inhaltlich verantwortet von Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · zuletzt geprüft am 2026-06-17 · Quellenautorität A (amtliche Primärquelle) Fehler melden ✉
Mietrecht BGB § 559e Heizungsmodernisierung Modernisierungsumlage Kappungsgrenze Deutschland Status: in Kraft
Kurzantwort Hat der Vermieter eine förderfähige Heizungsanlage eingebaut (Modernisierung nach § 555b Nr. 1a BGB) und dafür öffentliche Drittmittel in Anspruch genommen, darf er die Jahresmiete nach § 559e Abs. 1 BGB um 10 Prozent der aufgewendeten Kosten abzüglich der Fördermittel erhöhen – statt der regulären 8 Prozent nach § 559. Von den Kosten werden zuvor pauschal 15 Prozent als ersparte Instandhaltung abgezogen (§ 559e Abs. 2). Die monatliche Miete darf sich dadurch um höchstens 0,50 Euro je Quadratmeter Wohnfläche innerhalb von sechs Jahren erhöhen (§ 559e Abs. 3). Die Vorschrift wurde mit der GEG-Reform zum 1. Januar 2024 eingeführt; eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam (Abs. 5).

Kernfakten

PunktWert
Umlagesatz10 % der aufgewendeten Kosten abzüglich der in Anspruch genommenen Drittmittel pro Jahr (§ 559e Abs. 1 Satz 1 BGB)
Voraussetzung MaßnahmeEinbau/Aufstellung einer Heizungsanlage nach § 555b Nr. 1a BGB, die dem Grunde nach förderfähig ist (§ 559e Abs. 1 Satz 1 BGB)
Voraussetzung FörderungEs müssen tatsächlich Drittmittel nach § 559a BGB (z. B. BAFA-/KfW-Zuschuss) in Anspruch genommen worden sein (§ 559e Abs. 1 Satz 1 BGB)
Erhaltungspauschalepauschal 15 % der Kosten gelten als ersparte Instandhaltung und sind herauszurechnen (§ 559e Abs. 2 BGB)
Sonder-Kappungsgrenzemax. 0,50 €/m² Wohnfläche in 6 Jahren (§ 559e Abs. 3 Satz 1 BGB)
Bei zusätzlichen § 559-MaßnahmenGesamtgrenze 3 €/m² (bzw. 2 €/m² bei Ausgangsmiete < 7 €/m²) darf nicht überschritten werden (§ 559e Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 559 Abs. 3a BGB)
Keine Förderung trotz Förderfähigkeitdann Erhöhung nur nach § 559 (8 %), nicht nach § 559e (§ 559e Abs. 1 Satz 2 BGB)
Ankündigung, Härtefall, Wirkung§§ 559b–559d sowie § 559 Abs. 3, 4, 5 gelten entsprechend (3-Monats-Ankündigung, Mieterhöhung ab 3. Monat, Härteeinwand) (§ 559e Abs. 4 BGB)
Abweichende Vereinbarungzum Nachteil des Mieters unwirksam (§ 559e Abs. 5 BGB)
Inkrafttreten1. Januar 2024 (eingefügt durch GEG-Änderungsgesetz vom 16.10.2023, BGBl. I Nr. 280) (§ 559e BGB)

Geltungsbereich

§ 559e BGB gilt für vermieteten Wohnraum, wenn der Vermieter eine Heizungsanlage im Sinne des § 555b Nr. 1a BGB neu eingebaut oder aufgestellt hat, diese Maßnahme die Voraussetzungen für Zuschüsse aus öffentlichen Haushalten dem Grunde nach erfüllt und der Vermieter tatsächlich Drittmittel (Fördermittel) nach § 559a BGB in Anspruch genommen hat. Nur dann öffnet sich der erhöhte Umlagesatz von 10 Prozent. Der Hintergrund: Die GEG-Reform 2024 verlangt beim Heizungstausch zunehmend klimafreundliche Anlagen (z. B. Wärmepumpen); im Gegenzug erlaubt § 559e eine etwas höhere Umlage, deckelt die Mehrbelastung für Mieter aber strikt bei 0,50 €/m².

So wird gerechnet

  1. Gesamtkosten der Heizungsmaßnahme ermitteln (für die jeweilige Wohnung, ggf. anteilig).
  2. 15 % Erhaltungspauschale abziehen – diese gelten kraft Gesetzes als ersparte Instandhaltung und gehören nicht zu den aufgewendeten Kosten (§ 559e Abs. 2).
  3. Drittmittel/Fördermittel abziehen (z. B. BAFA-Heizungsförderung), soweit in Anspruch genommen (§ 559e Abs. 1 i. V. m. § 559a).
  4. 10 % des verbleibenden Betrags als jährliche Mieterhöhung ansetzen.
  5. Sonder-Kappung prüfen: Die Erhöhung darf 0,50 €/m² in sechs Jahren nicht überschreiten (§ 559e Abs. 3 Satz 1). Werden parallel weitere Modernisierungen nach § 559 umgelegt, gilt zusätzlich die Gesamtgrenze von 3 €/m² (bzw. 2 €/m²).

Abgrenzung zu § 559 BGB

Merkmal§ 559 BGB (Regelfall)§ 559e BGB (geförderte Heizung)
Umlagesatz8 % pro Jahr10 % pro Jahr
Erhaltungsanteilkonkret abzuziehen (ggf. Schätzung)pauschal 15 %
Sonder-Kappung0,50 €/m² nur für Heizungseinbau (§ 559 Abs. 3a S. 3)0,50 €/m² als eigene Grenze (Abs. 3)
BedingungModernisierung nach § 555bzusätzlich: Förderfähigkeit + tatsächlicher Drittmitteleinsatz

Häufige Fehler

Beispiel

Eine 70-m²-Wohnung erhält eine förderfähige Wärmepumpe. Gesamtkosten 30.000 €, davon 18.000 € BAFA-Zuschuss (Drittmittel).

Die Mieterhöhung ist im Beispiel also auf 35 € monatlich begrenzt, obwohl 10 % rechnerisch mehr ergäben.

Rechtsprechungs-Hinweis

§ 559e BGB ist erst zum 1. Januar 2024 in Kraft getreten. Eine gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs speziell zu dieser Norm liegt bislang (Stand 2026-06) nicht vor. Für die – über § 559e Abs. 4 entsprechend anwendbaren – Grundsätze des § 559 (etwa Abzug ersparter Instandhaltung, Anforderungen an die Erhöhungserklärung) gilt die bisherige BGH-Rechtsprechung zur Modernisierungsmieterhöhung fort.

Quellen

Stand:
2026-06-17
Gültig ab:
2024-01-01 (Einführung § 559e durch GEG-Änderungsgesetz vom 16.10.2023, BGBl. I Nr. 280)
Status:
aktuell
Quellenautorität:
A (Gesetzestext)
Lizenz:
CC BY 4.0