§ 559e BGB – Umlage der Heizungsmodernisierung auf den Mieter (10 % und 0,50 €/m²-Kappung)
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Umlagesatz | 10 % der aufgewendeten Kosten abzüglich der in Anspruch genommenen Drittmittel pro Jahr (§ 559e Abs. 1 Satz 1 BGB) |
| Voraussetzung Maßnahme | Einbau/Aufstellung einer Heizungsanlage nach § 555b Nr. 1a BGB, die dem Grunde nach förderfähig ist (§ 559e Abs. 1 Satz 1 BGB) |
| Voraussetzung Förderung | Es müssen tatsächlich Drittmittel nach § 559a BGB (z. B. BAFA-/KfW-Zuschuss) in Anspruch genommen worden sein (§ 559e Abs. 1 Satz 1 BGB) |
| Erhaltungspauschale | pauschal 15 % der Kosten gelten als ersparte Instandhaltung und sind herauszurechnen (§ 559e Abs. 2 BGB) |
| Sonder-Kappungsgrenze | max. 0,50 €/m² Wohnfläche in 6 Jahren (§ 559e Abs. 3 Satz 1 BGB) |
| Bei zusätzlichen § 559-Maßnahmen | Gesamtgrenze 3 €/m² (bzw. 2 €/m² bei Ausgangsmiete < 7 €/m²) darf nicht überschritten werden (§ 559e Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 559 Abs. 3a BGB) |
| Keine Förderung trotz Förderfähigkeit | dann Erhöhung nur nach § 559 (8 %), nicht nach § 559e (§ 559e Abs. 1 Satz 2 BGB) |
| Ankündigung, Härtefall, Wirkung | §§ 559b–559d sowie § 559 Abs. 3, 4, 5 gelten entsprechend (3-Monats-Ankündigung, Mieterhöhung ab 3. Monat, Härteeinwand) (§ 559e Abs. 4 BGB) |
| Abweichende Vereinbarung | zum Nachteil des Mieters unwirksam (§ 559e Abs. 5 BGB) |
| Inkrafttreten | 1. Januar 2024 (eingefügt durch GEG-Änderungsgesetz vom 16.10.2023, BGBl. I Nr. 280) (§ 559e BGB) |
Geltungsbereich
§ 559e BGB gilt für vermieteten Wohnraum, wenn der Vermieter eine Heizungsanlage im Sinne des § 555b Nr. 1a BGB neu eingebaut oder aufgestellt hat, diese Maßnahme die Voraussetzungen für Zuschüsse aus öffentlichen Haushalten dem Grunde nach erfüllt und der Vermieter tatsächlich Drittmittel (Fördermittel) nach § 559a BGB in Anspruch genommen hat. Nur dann öffnet sich der erhöhte Umlagesatz von 10 Prozent. Der Hintergrund: Die GEG-Reform 2024 verlangt beim Heizungstausch zunehmend klimafreundliche Anlagen (z. B. Wärmepumpen); im Gegenzug erlaubt § 559e eine etwas höhere Umlage, deckelt die Mehrbelastung für Mieter aber strikt bei 0,50 €/m².
So wird gerechnet
- Gesamtkosten der Heizungsmaßnahme ermitteln (für die jeweilige Wohnung, ggf. anteilig).
- 15 % Erhaltungspauschale abziehen – diese gelten kraft Gesetzes als ersparte Instandhaltung und gehören nicht zu den aufgewendeten Kosten (§ 559e Abs. 2).
- Drittmittel/Fördermittel abziehen (z. B. BAFA-Heizungsförderung), soweit in Anspruch genommen (§ 559e Abs. 1 i. V. m. § 559a).
- 10 % des verbleibenden Betrags als jährliche Mieterhöhung ansetzen.
- Sonder-Kappung prüfen: Die Erhöhung darf 0,50 €/m² in sechs Jahren nicht überschreiten (§ 559e Abs. 3 Satz 1). Werden parallel weitere Modernisierungen nach § 559 umgelegt, gilt zusätzlich die Gesamtgrenze von 3 €/m² (bzw. 2 €/m²).
Abgrenzung zu § 559 BGB
| Merkmal | § 559 BGB (Regelfall) | § 559e BGB (geförderte Heizung) |
|---|---|---|
| Umlagesatz | 8 % pro Jahr | 10 % pro Jahr |
| Erhaltungsanteil | konkret abzuziehen (ggf. Schätzung) | pauschal 15 % |
| Sonder-Kappung | 0,50 €/m² nur für Heizungseinbau (§ 559 Abs. 3a S. 3) | 0,50 €/m² als eigene Grenze (Abs. 3) |
| Bedingung | Modernisierung nach § 555b | zusätzlich: Förderfähigkeit + tatsächlicher Drittmitteleinsatz |
Häufige Fehler
- 10 % ohne Drittmitteleinsatz: Wurde keine Förderung beantragt/in Anspruch genommen, greift § 559e nicht – dann bleibt es bei 8 % nach § 559 (§ 559e Abs. 1 Satz 2).
- Fördermittel nicht abgezogen: Die in Anspruch genommenen Drittmittel mindern zwingend die umlagefähigen Kosten; eine Umlage auf den geförderten Anteil ist unzulässig.
- 0,50 €/m²-Kappung übersehen: Auch wenn 10 % rechnerisch mehr ergeben, ist bei 0,50 €/m² in sechs Jahren Schluss.
- Sofortige Fälligkeit angenommen: Über § 559e Abs. 4 gilt § 559b entsprechend – die erhöhte Miete wird erst ab dem dritten Monat nach Zugang der formgerechten Erklärung geschuldet.
Beispiel
Eine 70-m²-Wohnung erhält eine förderfähige Wärmepumpe. Gesamtkosten 30.000 €, davon 18.000 € BAFA-Zuschuss (Drittmittel).
- 15 % Erhaltungspauschale: 30.000 € − 4.500 € = 25.500 € (§ 559e Abs. 2).
- Drittmittel abziehen: 25.500 € − 18.000 € = 7.500 € (§ 559e Abs. 1).
- 10 % jährlich: 750 € → rund 62,50 € im Monat → 0,89 €/m².
- Sonder-Kappung: höchstens 0,50 €/m² in sechs Jahren = 35 € im Monat (0,50 € × 70 m²).
Die Mieterhöhung ist im Beispiel also auf 35 € monatlich begrenzt, obwohl 10 % rechnerisch mehr ergäben.
Rechtsprechungs-Hinweis
§ 559e BGB ist erst zum 1. Januar 2024 in Kraft getreten. Eine gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs speziell zu dieser Norm liegt bislang (Stand 2026-06) nicht vor. Für die – über § 559e Abs. 4 entsprechend anwendbaren – Grundsätze des § 559 (etwa Abzug ersparter Instandhaltung, Anforderungen an die Erhöhungserklärung) gilt die bisherige BGH-Rechtsprechung zur Modernisierungsmieterhöhung fort.
Quellen
- § 559e BGB im Volltext (Mieterhöhung nach Einbau oder Aufstellung einer Heizungsanlage):: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__559e.html
- § 559 BGB (Mieterhöhung nach Modernisierungsmaßnahmen, Umlagesatz und Kappungsgrenzen):: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__559.html
- § 559a BGB (Anrechnung von Drittmitteln):: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__559a.html
- § 559b BGB (Geltendmachung der Erhöhung, Wirkung der Erhöhungserklärung):: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__559b.html
- § 555b BGB (Modernisierungsmaßnahmen, Nr. 1a Heizungseinbau):: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__555b.html