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Motor laufen lassen, unnötiger Lärm und unnützes Hin- und Herfahren 2026 – Bußgeld und Regeln (§ 30 Abs. 1 und 2 StVO) In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-10-02 · letzte Prüfung: 2026-10-02 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Bei der Benutzung von Fahrzeugen sind **unnötiger Lärm und vermeidbare Abgasbelästigungen verboten** (**§ 30 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrs-Ordnung, StVO**). Ausdrücklich verboten ist es, **Fahrzeugmotoren unnötig laufen zu lassen** und **Fahrzeugtüren übermäßig laut zu schließen** (Satz 2). **Innerhalb geschlossener Ortschaften** ist außerdem **unnützes Hin- und Herfahren** verboten, wenn Andere dadurch belästigt werden (Satz 3). **Veranstaltungen mit Kraftfahrzeugen**, die die Nachtruhe stören können, brauchen eine **Erlaubnis** (§ 30 Abs. 2 StVO). Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten (**§ 49 Abs. 1 Nr. 25 StVO**, § 24 Abs. 1 StVG). Die amtliche Anlage zu **§ 1 Abs. 1 BKatV** sieht als Regelsatz **80 Euro** für unnötigen Lärm oder vermeidbare Abgasbelästigungen (lfd. Nr. 117) und **100 Euro** für unnützes Hin- und Herfahren innerorts mit Belästigung Anderer (lfd. Nr. 118) vor. **Punkte in Flensburg** gibt es dafür nicht: Beide Tatbestände sind in der Anlage 13 zur Fahrerlaubnis-Verordnung nicht aufgeführt.

Kernfakten

PunktWert
FrageAntwort
Rechtsgrundlage§ 30 Abs. 1 und 2 StVO (Umweltschutz); § 44 Abs. 3 StVO (Zuständigkeit für die Erlaubnis nach Abs. 2); § 49 Abs. 1 Nr. 25 StVO (Ordnungswidrigkeit); § 24 StVG (Bußgeldvorschrift)
Grundverbotunnötiger Lärm und vermeidbare Abgasbelästigungen bei der Benutzung von Fahrzeugen (§ 30 Abs. 1 Satz 1 StVO)
Ausdrücklich genannte BeispieleFahrzeugmotoren unnötig laufen lassen; Fahrzeugtüren übermäßig laut schließen (§ 30 Abs. 1 Satz 2 StVO)
Unnützes Hin- und Herfahrenverboten nur innerhalb geschlossener Ortschaften und nur, wenn Andere dadurch belästigt werden (§ 30 Abs. 1 Satz 3 StVO)
Veranstaltungen mit Kfzerlaubnispflichtig, wenn sie die Nachtruhe stören können (§ 30 Abs. 2 StVO); Erlaubnis durch die Straßenverkehrsbehörde bzw. bei bezirksübergreifenden Veranstaltungen durch höhere Verwaltungs- oder oberste Landesbehörde (§ 44 Abs. 3 StVO)
Bußgeld Lärm/Abgas80 € (BKatV lfd. Nr. 117; § 30 Abs. 1 Satz 1, 2, § 49 Abs. 1 Nr. 25 StVO)
Bußgeld Hin- und Herfahren100 € (BKatV lfd. Nr. 118; § 30 Abs. 1 Satz 3, § 49 Abs. 1 Nr. 25 StVO)
VorsatzRegelsätze über 55 € werden bei Vorsatz verdoppelt (§ 3 Abs. 4a BKatV): 160 € bzw. 200 €
Radfahrende (nicht motorisiert)Regelsatz über 55 € wird halbiert, soweit der BKat keinen eigenen Tatbestand enthält (§ 3 Abs. 6 BKatV): 40 € bzw. 50 €
Punkte im Fahreignungsregisterkeine – lfd. Nr. 117 und 118 BKat sind in Anlage 13 zu § 40 FeV nicht aufgeführt
Bußgeldrahmenbis 2.000 € (§ 24 Abs. 3 Nr. 5 StVG)

Was § 30 Abs. 1 StVO verbietet

§ 30 StVO trägt die Überschrift „Umweltschutz, Sonn- und Feiertagsfahrverbot“. Absatz 1 richtet sich an alle, die ein Fahrzeug benutzen – also nicht nur an Pkw- oder Lkw-Fahrer, sondern etwa auch an Motorrad-, Moped- und Radfahrende. Die Vorschrift schützt Anwohnende und andere Verkehrsteilnehmende vor Lärm und Abgasen, die nicht notwendig sind.

Die Norm besteht aus drei Sätzen:

  1. Satz 1 – Generalklausel: Unnötiger Lärm und vermeidbare Abgasbelästigungen sind verboten. Entscheidend sind die Merkmale „unnötig“ und „vermeidbar“: Lärm und Abgase, die mit der normalen Fahrzeugbenutzung zwangsläufig verbunden sind, erfasst das Verbot nicht.
  2. Satz 2 – Regelbeispiele: „Insbesondere“ verboten ist es, Fahrzeugmotoren unnötig laufen zu lassen und Fahrzeugtüren übermäßig laut zu schließen. Die Aufzählung ist nicht abschließend; auch anderes vermeidbares Lärmverhalten bei der Fahrzeugbenutzung kann unter Satz 1 fallen.
  3. Satz 3 – Hin- und Herfahren: Unnützes Hin- und Herfahren ist nur innerhalb geschlossener Ortschaften verboten und nur, wenn Andere dadurch belästigt werden. Fehlt eine Belästigung oder geschieht es außerorts, greift Satz 3 nicht; Satz 1 kann dann aber weiterhin einschlägig sein, wenn unnötiger Lärm oder vermeidbare Abgase entstehen.

Motor laufen lassen: Warmlaufen, Eiskratzen, Warten

Der praktisch häufigste Fall ist der im Stand laufende Motor. Die StVO definiert nicht, wann ein Motor „unnötig“ läuft. Maßgeblich ist, ob das Laufenlassen für die Benutzung des Fahrzeugs erforderlich ist. Typische Konstellationen, die nach dem Wortlaut darunter fallen können:

Ob im Einzelfall ein Verstoß vorliegt, hängt von den Umständen ab. Für das Eiskratzen ist zugleich zu beachten, dass die Sicht vor Fahrtantritt ausreichend frei sein muss (§ 23 Abs. 1 StVO); diese Pflicht erlaubt aber nicht, den Motor unnötig laufen zu lassen.

Türen knallen und andere vermeidbare Geräusche

Das übermäßig laute Schließen von Fahrzeugtüren ist als zweites Regelbeispiel ausdrücklich genannt. Relevant ist das vor allem nachts in Wohngebieten. Unter die Generalklausel des Satzes 1 kann je nach Lage auch weiteres vermeidbares Lärmverhalten bei der Benutzung eines Fahrzeugs fallen. Ob es sich um einen Verstoß handelt, beurteilt die Bußgeldbehörde anhand der konkreten Umstände.

Unnützes Hin- und Herfahren („Posing“, „Cruising“)

Satz 3 erfasst das wiederholte Auf- und Abfahren ohne Fahrtziel innerorts – in der Praxis etwa das Zur-Schau-Stellen von Fahrzeugen auf Innenstadtstraßen. Voraussetzung ist eine Belästigung Anderer; das bloße mehrfache Befahren derselben Straße (z. B. bei der Parkplatzsuche) ist nicht „unnütz“. Der Regelsatz liegt mit 100 Euro über dem allgemeinen Lärmtatbestand. Wer dabei andere gefährdet oder an verbotenen Kraftfahrzeugrennen teilnimmt, kann zusätzlich andere Tatbestände bis hin zu Straftaten verwirklichen (siehe [Illegales Autorennen, § 315d StGB](/fakten/illegales-autorennen-315d-stgb.html)).

Veranstaltungen mit Kraftfahrzeugen (§ 30 Abs. 2 StVO)

Veranstaltungen mit Kraftfahrzeugen bedürfen einer Erlaubnis, wenn sie die Nachtruhe stören können. Die Erlaubnis erteilt nach § 44 Abs. 3 StVO die Straßenverkehrsbehörde; geht die Veranstaltung über deren Bezirk hinaus, die höhere Verwaltungsbehörde, und erstreckt sie sich über den Bezirk einer höheren Verwaltungsbehörde hinaus, die oberste Landesbehörde. Daneben kann eine Erlaubnis nach § 29 Abs. 2 StVO (übermäßige Straßenbenutzung) erforderlich sein, für die § 44 Abs. 3 StVO dieselbe Zuständigkeit vorsieht. Ein Verstoß gegen § 30 Abs. 2 StVO ist nach § 49 Abs. 1 Nr. 25 StVO ordnungswidrig; einen eigenen Regelsatz nennt die Anlage zur BKatV dafür nicht, sodass die Geldbuße innerhalb des gesetzlichen Rahmens festgesetzt wird.

Bußgeld und Punkte

| Tatbestand | Norm | Regelsatz (BKatV-Anlage) | Punkte | |---|---|---|---| | Bei Benutzung eines Fahrzeugs unnötigen Lärm oder vermeidbare Abgasbelästigungen verursacht | § 30 Abs. 1 Satz 1, 2, § 49 Abs. 1 Nr. 25 StVO | 80 € (lfd. Nr. 117) | keine | | Innerhalb einer geschlossenen Ortschaft unnütz hin- und hergefahren und dadurch Andere belästigt | § 30 Abs. 1 Satz 3, § 49 Abs. 1 Nr. 25 StVO | 100 € (lfd. Nr. 118) | keine |

Die Beträge sind Regelsätze für fahrlässige Begehung unter gewöhnlichen Tatumständen (§ 1 Abs. 2 BKatV). Bei Vorsatz wird der Regelsatz verdoppelt (§ 3 Abs. 4a BKatV). Für nicht motorisierte Verkehrsteilnehmende wie Radfahrende wird er halbiert, weil der Bußgeldkatalog hierfür keinen eigenen Tatbestand enthält (§ 3 Abs. 6 BKatV). Da beide Regelsätze über 55 Euro liegen, wird kein Verwarnungsgeld, sondern ein Bußgeldbescheid erlassen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 BKatV). Ein Eintrag im Fahreignungsregister erfolgt nicht, weil die lfd. Nr. 117 und 118 in der abschließenden Anlage 13 zu § 40 FeV fehlen. Zum Verfahren siehe [Anhörungsbogen und Zeugenfragebogen](/fakten/anhoerungsbogen-zeugenfragebogen-owig.html) und [Einspruch gegen den Bußgeldbescheid](/fakten/einspruch-bussgeldbescheid-owig.html).

Abgrenzung

Was das praktisch bedeutet

Siehe auch

Quellen

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-10-02
Letzte Prüfung:
2026-10-02
In Kraft seit:
2026-10-02
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
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CC BY 4.0