Krankheit im Urlaub (§ 9 BUrlG) – Nachgewährung von Urlaubstagen und ärztlicher Nachweis
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 9 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) [§ 9 BUrlG] |
| Rechtsfolge | durch ärztliches Zeugnis nachgewiesene Tage der Arbeitsunfähigkeit werden nicht auf den Jahresurlaub angerechnet [§ 9 BUrlG] |
| Voraussetzung | krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit während des bereits angetretenen Urlaubs [§ 9 BUrlG] |
| Nachweis | ärztliches Zeugnis (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung), das die Arbeitsunfähigkeit belegt [§ 9 BUrlG] |
| Anzeigepflicht | Arbeitsunfähigkeit und voraussichtliche Dauer dem Arbeitgeber unverzüglich mitteilen [§ 5 Absatz 1 EntgFG] |
| Erkrankung im Ausland | Mitteilung an Arbeitgeber auf schnellstmöglichem Weg, inkl. Aufenthaltsadresse [§ 5 Absatz 2 EntgFG] |
| Wirkung auf Urlaubsdauer | Urlaub verlängert sich nicht automatisch; Rückkehr zum festgelegten Urlaubsende [§ 7 Absatz 1 BUrlG] |
| Nachgewährung | gutgeschriebene Tage sind später erneut als Urlaub zu gewähren [§ 9 i. V. m. § 7 BUrlG] |
| Behördliche Quarantäne ohne AU | keine Anrechnung nach § 9 BUrlG (auch nicht analog) [BAG, 28.05.2024 – 9 AZR 76/22] |
Geltungsbereich
§ 9 BUrlG gilt für alle Arbeitnehmer, die Anspruch auf gesetzlichen Erholungsurlaub haben, und erfasst den Fall, dass die Erkrankung während eines bereits angetretenen Urlaubs eintritt. Die Vorschrift beruht auf dem Gedanken, dass Urlaub der Erholung dient und ein arbeitsunfähig erkrankter Arbeitnehmer sich nicht erholen kann; Urlaub und krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit schließen sich daher gegenseitig aus. Maßgeblich ist nicht die bloße Erkrankung, sondern die Arbeitsunfähigkeit — der Arbeitnehmer muss aus gesundheitlichen Gründen außerstande sein, seine geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen.
Wer vor Urlaubsantritt arbeitsunfähig erkrankt, tritt den Urlaub gar nicht erst an; die für diesen Zeitraum vorgesehenen Urlaubstage bleiben dann ohnehin erhalten und müssen neu festgelegt werden.
Pflichten des Arbeitnehmers
Um die Urlaubstage zu „retten", muss der Arbeitnehmer dieselben Pflichten erfüllen wie bei jeder krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit: Er hat dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und ihre voraussichtliche Dauer unverzüglich anzuzeigen (§ 5 Absatz 1 EntgFG) und die Arbeitsunfähigkeit durch ärztliches Zeugnis nachzuweisen (§ 9 BUrlG). Anders als im normalen Krankheitsfall, in dem ein Attest häufig erst ab dem vierten Tag verlangt wird, empfiehlt sich im Urlaub der Nachweis ab dem ersten Krankheitstag, weil nur ärztlich bescheinigte Tage gutgeschrieben werden.
Bei Erkrankung im Ausland muss die Mitteilung an den Arbeitgeber auf dem schnellstmöglichen Weg erfolgen; mitzuteilen sind die Arbeitsunfähigkeit, ihre voraussichtliche Dauer und die Adresse am Aufenthaltsort (§ 5 Absatz 2 EntgFG).
Keine eigenmächtige Verlängerung des Urlaubs
§ 9 BUrlG bewirkt nur, dass die Krankheitstage nicht verbraucht werden — er verlängert den Urlaub nicht. Der Arbeitnehmer muss zum ursprünglich festgelegten Urlaubsende die Arbeit wieder aufnehmen, sofern er dann arbeitsfähig ist. Die gutgeschriebenen Urlaubstage darf er nicht selbst im Anschluss „dranhängen", sondern sie müssen wie jeder Urlaub neu beantragt und vom Arbeitgeber unter Berücksichtigung der betrieblichen Belange festgelegt werden (§ 7 Absatz 1 BUrlG).
Häufige Fehler / Missverständnisse
- „Jede Erkrankung im Urlaub bringt die Tage zurück": Nein — nur eine ärztlich nachgewiesene Arbeitsunfähigkeit zählt. Ein leichtes Unwohlsein ohne Arbeitsunfähigkeit reicht nicht.
- „Der Urlaub verlängert sich automatisch um die Krankheitstage": Falsch. Die Tage werden nur gutgeschrieben; der Urlaub endet am festgelegten Termin, die Nachgewährung muss neu vereinbart werden.
- „Ein Attest brauche ich erst ab dem vierten Tag": Im Urlaub gilt das praktisch nicht — ohne ärztlichen Nachweis ab dem ersten Tag werden die betreffenden Tage angerechnet.
- „Quarantäne ist wie Krankheit": Eine behördliche Quarantäneanordnung ohne festgestellte Arbeitsunfähigkeit fällt nicht unter § 9 BUrlG (BAG, 28.05.2024 – 9 AZR 76/22).
Beispiel
Ein Arbeitnehmer hat vom 1. bis 14. Juli (zehn Arbeitstage) Urlaub. Vom 3. bis 7. Juli ist er ärztlich bescheinigt arbeitsunfähig krank (fünf Arbeitstage). Diese fünf Tage werden nach § 9 BUrlG nicht auf seinen Jahresurlaub angerechnet, sondern bleiben als Urlaubsanspruch erhalten. Sein Urlaub endet dennoch planmäßig am 14. Juli — am 15. Juli muss er, sofern wieder arbeitsfähig, zur Arbeit erscheinen. Die fünf gutgeschriebenen Tage kann er zu einem späteren, mit dem Arbeitgeber abgestimmten Zeitpunkt nehmen.
Quellen
- gesetze-im-internet.de – § 9 BUrlG (Erkrankung während des Urlaubs): https://www.gesetze-im-internet.de/burlg/__9.html
- gesetze-im-internet.de – § 7 BUrlG (Zeitpunkt, Übertragbarkeit und Abgeltung des Urlaubs): https://www.gesetze-im-internet.de/burlg/__7.html
- gesetze-im-internet.de – § 5 EntgFG/EFZG (Anzeige- und Nachweispflichten): https://www.gesetze-im-internet.de/entgfg/__5.html
- gesetze-im-internet.de – Bundesurlaubsgesetz (Gesamtgesetz): https://www.gesetze-im-internet.de/burlg/BJNR000020963.html
- Bundesarbeitsgericht – BAG, 28.05.2024 – 9 AZR 76/22 (keine Anrechnung von Quarantänetagen ohne Arbeitsunfähigkeit nach § 9 BUrlG): https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/9-azr-76-22/