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Krankheit im Urlaub (§ 9 BUrlG) – Nachgewährung von Urlaubstagen und ärztlicher Nachweis

Inhaltlich verantwortet von Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · zuletzt geprüft am 2026-05-31 · Quellenautorität A (amtliche Primärquelle) Fehler melden ✉
Arbeitsrecht BUrlG § 9 BUrlG Krankheit im Urlaub Arbeitsunfähigkeit Deutschland
Kurzantwort Erkrankt ein Arbeitnehmer während des Urlaubs, werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit nicht auf den Jahresurlaub angerechnet (§ 9 BUrlG). Voraussetzung ist eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit, die durch ärztliche Bescheinigung belegt wird — eine bloße Erkrankung ohne Arbeitsunfähigkeit genügt nicht. Die nachgewiesenen Tage bleiben als Urlaubsanspruch erhalten und müssen vom Arbeitgeber später erneut gewährt werden. Der Arbeitnehmer darf den Urlaub aber nicht eigenmächtig verlängern, sondern muss zum ursprünglich festgelegten Urlaubsende die Arbeit wieder aufnehmen (§ 7 Absatz 1 BUrlG). Eine behördlich angeordnete Quarantäne ohne festgestellte Arbeitsunfähigkeit fällt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht unter § 9 BUrlG (BAG, 28.05.2024 – 9 AZR 76/22).

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage§ 9 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) [§ 9 BUrlG]
Rechtsfolgedurch ärztliches Zeugnis nachgewiesene Tage der Arbeitsunfähigkeit werden nicht auf den Jahresurlaub angerechnet [§ 9 BUrlG]
Voraussetzungkrankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit während des bereits angetretenen Urlaubs [§ 9 BUrlG]
Nachweisärztliches Zeugnis (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung), das die Arbeitsunfähigkeit belegt [§ 9 BUrlG]
AnzeigepflichtArbeitsunfähigkeit und voraussichtliche Dauer dem Arbeitgeber unverzüglich mitteilen [§ 5 Absatz 1 EntgFG]
Erkrankung im AuslandMitteilung an Arbeitgeber auf schnellstmöglichem Weg, inkl. Aufenthaltsadresse [§ 5 Absatz 2 EntgFG]
Wirkung auf UrlaubsdauerUrlaub verlängert sich nicht automatisch; Rückkehr zum festgelegten Urlaubsende [§ 7 Absatz 1 BUrlG]
Nachgewährunggutgeschriebene Tage sind später erneut als Urlaub zu gewähren [§ 9 i. V. m. § 7 BUrlG]
Behördliche Quarantäne ohne AUkeine Anrechnung nach § 9 BUrlG (auch nicht analog) [BAG, 28.05.2024 – 9 AZR 76/22]

Geltungsbereich

§ 9 BUrlG gilt für alle Arbeitnehmer, die Anspruch auf gesetzlichen Erholungsurlaub haben, und erfasst den Fall, dass die Erkrankung während eines bereits angetretenen Urlaubs eintritt. Die Vorschrift beruht auf dem Gedanken, dass Urlaub der Erholung dient und ein arbeitsunfähig erkrankter Arbeitnehmer sich nicht erholen kann; Urlaub und krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit schließen sich daher gegenseitig aus. Maßgeblich ist nicht die bloße Erkrankung, sondern die Arbeitsunfähigkeit — der Arbeitnehmer muss aus gesundheitlichen Gründen außerstande sein, seine geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen.

Wer vor Urlaubsantritt arbeitsunfähig erkrankt, tritt den Urlaub gar nicht erst an; die für diesen Zeitraum vorgesehenen Urlaubstage bleiben dann ohnehin erhalten und müssen neu festgelegt werden.

Pflichten des Arbeitnehmers

Um die Urlaubstage zu „retten", muss der Arbeitnehmer dieselben Pflichten erfüllen wie bei jeder krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit: Er hat dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und ihre voraussichtliche Dauer unverzüglich anzuzeigen (§ 5 Absatz 1 EntgFG) und die Arbeitsunfähigkeit durch ärztliches Zeugnis nachzuweisen (§ 9 BUrlG). Anders als im normalen Krankheitsfall, in dem ein Attest häufig erst ab dem vierten Tag verlangt wird, empfiehlt sich im Urlaub der Nachweis ab dem ersten Krankheitstag, weil nur ärztlich bescheinigte Tage gutgeschrieben werden.

Bei Erkrankung im Ausland muss die Mitteilung an den Arbeitgeber auf dem schnellstmöglichen Weg erfolgen; mitzuteilen sind die Arbeitsunfähigkeit, ihre voraussichtliche Dauer und die Adresse am Aufenthaltsort (§ 5 Absatz 2 EntgFG).

Keine eigenmächtige Verlängerung des Urlaubs

§ 9 BUrlG bewirkt nur, dass die Krankheitstage nicht verbraucht werden — er verlängert den Urlaub nicht. Der Arbeitnehmer muss zum ursprünglich festgelegten Urlaubsende die Arbeit wieder aufnehmen, sofern er dann arbeitsfähig ist. Die gutgeschriebenen Urlaubstage darf er nicht selbst im Anschluss „dranhängen", sondern sie müssen wie jeder Urlaub neu beantragt und vom Arbeitgeber unter Berücksichtigung der betrieblichen Belange festgelegt werden (§ 7 Absatz 1 BUrlG).

Häufige Fehler / Missverständnisse

Beispiel

Ein Arbeitnehmer hat vom 1. bis 14. Juli (zehn Arbeitstage) Urlaub. Vom 3. bis 7. Juli ist er ärztlich bescheinigt arbeitsunfähig krank (fünf Arbeitstage). Diese fünf Tage werden nach § 9 BUrlG nicht auf seinen Jahresurlaub angerechnet, sondern bleiben als Urlaubsanspruch erhalten. Sein Urlaub endet dennoch planmäßig am 14. Juli — am 15. Juli muss er, sofern wieder arbeitsfähig, zur Arbeit erscheinen. Die fünf gutgeschriebenen Tage kann er zu einem späteren, mit dem Arbeitgeber abgestimmten Zeitpunkt nehmen.

Quellen

Stand:
2026-05-31
Gültig ab:
1963-01-08 (BUrlG; heutige Fassung)
Status:
aktuell
Quellenautorität:
A (gesetze-im-internet.de, Bundesarbeitsgericht)
Lizenz:
CC BY 4.0