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Urlaubsabgeltung bei Kündigung – Anspruch, Berechnung und Verjährung

Inhaltlich verantwortet von Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · zuletzt geprüft am 2026-05-31 · Quellenautorität A (amtliche Primärquelle) Fehler melden ✉
Arbeitsrecht BUrlG Urlaubsabgeltung Kündigung Resturlaub Deutschland
Kurzantwort Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr genommen werden, ist er in Geld abzugelten (§ 7 Absatz 4 BUrlG). Der Abgeltungsanspruch entsteht mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses und ist ein reiner Geldanspruch — nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, 19.06.2012 – 9 AZR 652/10) unabhängig davon, ob der Beschäftigte beim Ausscheiden arbeitsfähig ist. Die Höhe bemisst sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst der letzten 13 Wochen vor dem rechnerischen Urlaubsbeginn (§ 11 Absatz 1 BUrlG), multipliziert mit der Zahl der noch offenen Urlaubstage. Der Anspruch verjährt nach der regelmäßigen Frist von drei Jahren, gerechnet ab dem Schluss des Jahres, in dem das Arbeitsverhältnis endete (BAG, 31.01.2023 – 9 AZR 456/20).

Kernfakten

PunktWert
RechtsgrundlageBundesurlaubsgesetz (BUrlG), insbesondere § 7 Absatz 4
Auslöser des AnspruchsBeendigung des Arbeitsverhältnisses, bei der offener Urlaub nicht mehr gewährt werden kann [§ 7 Absatz 4 BUrlG]
Rechtsnaturreiner Geldanspruch, kein Urlaubsersatz; unabhängig von der Arbeitsfähigkeit [BAG, 19.06.2012 – 9 AZR 652/10]
Entstehungszeitpunktmit Beendigung des Arbeitsverhältnisses [§ 7 Absatz 4 BUrlG]
Höhedurchschnittlicher Arbeitsverdienst der letzten 13 Wochen je Urlaubstag × offene Urlaubstage [§ 11 Absatz 1 BUrlG]
Maßgebliche offene Tagenicht genommener gesetzlicher Mindesturlaub (ggf. zzgl. vertraglichem Mehrurlaub)
Ausschluss Überstundenzusätzlich für Überstunden gezahlter Verdienst bleibt unberücksichtigt [§ 11 Absatz 1 BUrlG]
Unabhängig vom Kündigungsgrundgilt bei Arbeitgeber-, Arbeitnehmerkündigung, Aufhebungsvertrag und Fristablauf
Verjährung3 Jahre ab Schluss des Jahres der Beendigung [§ 195, § 199 BGB; BAG, 31.01.2023 – 9 AZR 456/20]
Unabdingbarkeitgesetzlicher Mindesturlaub und seine Abgeltung sind nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abdingbar [§ 13 Absatz 1 BUrlG]

Geltungsbereich

Der Anspruch betrifft alle Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis endet und die noch offenen, nicht genommenen Urlaub haben. Er besteht unabhängig vom Grund der Beendigung: ob der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer kündigt, ob ein Aufhebungsvertrag geschlossen wird oder ein befristetes Arbeitsverhältnis ausläuft. Auch der Grund der Kündigung (betriebsbedingt, verhaltensbedingt, fristlos) ändert nichts am Bestehen des Abgeltungsanspruchs für den gesetzlichen Mindesturlaub.

Abgegolten wird zunächst der gesetzliche Mindesturlaub (24 Werktage bzw. 20 Arbeitstage bei der Fünf-Tage-Woche, § 3 BUrlG). Vertraglicher oder tariflicher Mehrurlaub wird ebenfalls abgegolten, soweit der Arbeits- oder Tarifvertrag nichts Abweichendes regelt; für den Mehrurlaub können die Parteien eigene Regelungen (z. B. Ausschlussfristen) vereinbaren, nicht aber für den gesetzlichen Mindestanspruch (§ 13 Absatz 1 BUrlG).

Berechnung

Die Höhe der Urlaubsabgeltung folgt der Berechnung des Urlaubsentgelts nach § 11 Absatz 1 BUrlG. Maßgeblich ist der durchschnittliche Arbeitsverdienst der letzten 13 Wochen vor dem (rechnerischen) Urlaubsbeginn — ohne zusätzlich für Überstunden gezahlten Verdienst. Pro offenem Urlaubstag wird ein Tagessatz angesetzt:

Abgeltung = (Bruttoverdienst der letzten 13 Wochen ÷ Arbeitstage in 13 Wochen) × Zahl der offenen Urlaubstage

Bei einer Fünf-Tage-Woche entspricht das 13 × 5 = 65 Arbeitstagen im Referenzzeitraum. Verdienstkürzungen durch Kurzarbeit, Arbeitsausfall oder unverschuldete Arbeitsversäumnis bleiben außer Betracht (§ 11 Absatz 1 BUrlG).

Verjährung und Verfall

Der Abgeltungsanspruch ist ein reiner Geldanspruch und unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren (§§ 195, 199 BGB). Die Frist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem das Arbeitsverhältnis endete — und zwar, anders als beim Urlaubsanspruch im laufenden Arbeitsverhältnis, unabhängig davon, ob der Arbeitgeber seine Hinweis- und Mitwirkungsobliegenheiten erfüllt hat (BAG, 31.01.2023 – 9 AZR 456/20). Die Mitwirkungsobliegenheit des Arbeitgebers (rechtzeitiger Hinweis auf drohenden Urlaubsverfall) ist für die Frage relevant, ob bei Beendigung überhaupt noch offener Urlaub besteht; sobald der Anspruch als Abgeltung in einen Geldanspruch übergegangen ist, gilt die normale Verjährung.

Häufige Fehler

Beispiel

Ein Arbeitnehmer mit Fünf-Tage-Woche und einem Bruttomonatsgehalt von 3.000 € scheidet aus; 10 Urlaubstage sind noch offen.

Die Urlaubsabgeltung ist steuer- und sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt und wird über die Lohnabrechnung ausgezahlt.

Quellen

Stand:
2026-05-31
Gültig ab:
1963-01-08 (BUrlG; heutige Fassung)
Status:
aktuell
Quellenautorität:
A (gesetze-im-internet.de, Bundesarbeitsgericht)
Lizenz:
CC BY 4.0