Urlaubsabgeltung bei Kündigung – Anspruch, Berechnung und Verjährung
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | Bundesurlaubsgesetz (BUrlG), insbesondere § 7 Absatz 4 |
| Auslöser des Anspruchs | Beendigung des Arbeitsverhältnisses, bei der offener Urlaub nicht mehr gewährt werden kann [§ 7 Absatz 4 BUrlG] |
| Rechtsnatur | reiner Geldanspruch, kein Urlaubsersatz; unabhängig von der Arbeitsfähigkeit [BAG, 19.06.2012 – 9 AZR 652/10] |
| Entstehungszeitpunkt | mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses [§ 7 Absatz 4 BUrlG] |
| Höhe | durchschnittlicher Arbeitsverdienst der letzten 13 Wochen je Urlaubstag × offene Urlaubstage [§ 11 Absatz 1 BUrlG] |
| Maßgebliche offene Tage | nicht genommener gesetzlicher Mindesturlaub (ggf. zzgl. vertraglichem Mehrurlaub) |
| Ausschluss Überstunden | zusätzlich für Überstunden gezahlter Verdienst bleibt unberücksichtigt [§ 11 Absatz 1 BUrlG] |
| Unabhängig vom Kündigungsgrund | gilt bei Arbeitgeber-, Arbeitnehmerkündigung, Aufhebungsvertrag und Fristablauf |
| Verjährung | 3 Jahre ab Schluss des Jahres der Beendigung [§ 195, § 199 BGB; BAG, 31.01.2023 – 9 AZR 456/20] |
| Unabdingbarkeit | gesetzlicher Mindesturlaub und seine Abgeltung sind nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abdingbar [§ 13 Absatz 1 BUrlG] |
Geltungsbereich
Der Anspruch betrifft alle Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis endet und die noch offenen, nicht genommenen Urlaub haben. Er besteht unabhängig vom Grund der Beendigung: ob der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer kündigt, ob ein Aufhebungsvertrag geschlossen wird oder ein befristetes Arbeitsverhältnis ausläuft. Auch der Grund der Kündigung (betriebsbedingt, verhaltensbedingt, fristlos) ändert nichts am Bestehen des Abgeltungsanspruchs für den gesetzlichen Mindesturlaub.
Abgegolten wird zunächst der gesetzliche Mindesturlaub (24 Werktage bzw. 20 Arbeitstage bei der Fünf-Tage-Woche, § 3 BUrlG). Vertraglicher oder tariflicher Mehrurlaub wird ebenfalls abgegolten, soweit der Arbeits- oder Tarifvertrag nichts Abweichendes regelt; für den Mehrurlaub können die Parteien eigene Regelungen (z. B. Ausschlussfristen) vereinbaren, nicht aber für den gesetzlichen Mindestanspruch (§ 13 Absatz 1 BUrlG).
Berechnung
Die Höhe der Urlaubsabgeltung folgt der Berechnung des Urlaubsentgelts nach § 11 Absatz 1 BUrlG. Maßgeblich ist der durchschnittliche Arbeitsverdienst der letzten 13 Wochen vor dem (rechnerischen) Urlaubsbeginn — ohne zusätzlich für Überstunden gezahlten Verdienst. Pro offenem Urlaubstag wird ein Tagessatz angesetzt:
Abgeltung = (Bruttoverdienst der letzten 13 Wochen ÷ Arbeitstage in 13 Wochen) × Zahl der offenen Urlaubstage
Bei einer Fünf-Tage-Woche entspricht das 13 × 5 = 65 Arbeitstagen im Referenzzeitraum. Verdienstkürzungen durch Kurzarbeit, Arbeitsausfall oder unverschuldete Arbeitsversäumnis bleiben außer Betracht (§ 11 Absatz 1 BUrlG).
Verjährung und Verfall
Der Abgeltungsanspruch ist ein reiner Geldanspruch und unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren (§§ 195, 199 BGB). Die Frist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem das Arbeitsverhältnis endete — und zwar, anders als beim Urlaubsanspruch im laufenden Arbeitsverhältnis, unabhängig davon, ob der Arbeitgeber seine Hinweis- und Mitwirkungsobliegenheiten erfüllt hat (BAG, 31.01.2023 – 9 AZR 456/20). Die Mitwirkungsobliegenheit des Arbeitgebers (rechtzeitiger Hinweis auf drohenden Urlaubsverfall) ist für die Frage relevant, ob bei Beendigung überhaupt noch offener Urlaub besteht; sobald der Anspruch als Abgeltung in einen Geldanspruch übergegangen ist, gilt die normale Verjährung.
Häufige Fehler
- „Im laufenden Arbeitsverhältnis kann man sich Urlaub auszahlen lassen": Nein — eine Abgeltung in Geld ist nach § 7 Absatz 4 BUrlG nur bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zulässig. Während des Arbeitsverhältnisses soll der Urlaub tatsächlich genommen werden.
- „Bei fristloser oder verhaltensbedingter Kündigung verfällt der Urlaub": Der Abgeltungsanspruch für den gesetzlichen Mindesturlaub besteht unabhängig vom Kündigungsgrund.
- „Die Abgeltung muss innerhalb der vertraglichen Ausschlussfrist geltend gemacht werden": Die Abgeltung des gesetzlichen Mindesturlaubs ist unabdingbar (§ 13 Absatz 1 BUrlG); tarif- oder arbeitsvertragliche Ausschlussfristen können sie nicht zu Fall bringen. Für vertraglichen Mehrurlaub kann das anders vereinbart sein.
- „Abgeltung nur, wenn man arbeitsfähig ausscheidet": Seit Aufgabe der Surrogatstheorie (BAG, 19.06.2012 – 9 AZR 652/10) entsteht der Anspruch auch bei fortdauernder Arbeitsunfähigkeit.
Beispiel
Ein Arbeitnehmer mit Fünf-Tage-Woche und einem Bruttomonatsgehalt von 3.000 € scheidet aus; 10 Urlaubstage sind noch offen.
- Verdienst der letzten 13 Wochen ≈ 3 Monatsgehälter = 9.000 €
- Arbeitstage im Referenzzeitraum: 13 × 5 = 65
- Tagessatz: 9.000 € ÷ 65 = 138,46 €
- Abgeltung: 10 × 138,46 € = 1.384,62 € brutto
Die Urlaubsabgeltung ist steuer- und sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt und wird über die Lohnabrechnung ausgezahlt.
Quellen
- gesetze-im-internet.de – § 7 BUrlG (Zeitpunkt, Übertragbarkeit und Abgeltung des Urlaubs): https://www.gesetze-im-internet.de/burlg/__7.html
- gesetze-im-internet.de – § 11 BUrlG (Urlaubsentgelt): https://www.gesetze-im-internet.de/burlg/__11.html
- gesetze-im-internet.de – Bundesurlaubsgesetz (Gesamtgesetz): https://www.gesetze-im-internet.de/burlg/BJNR000020963.html
- Bundesarbeitsgericht – BAG, 19.06.2012 – 9 AZR 652/10 (Urlaubsabgeltung als reiner Geldanspruch, Aufgabe der Surrogatstheorie): https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/9-azr-652-10/
- Bundesarbeitsgericht – BAG, 31.01.2023 – 9 AZR 456/20 (Verjährung des Urlaubsabgeltungsanspruchs): https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/9-azr-456-20/