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Versicherungskennzeichen für Mofa, Moped und Roller 2026 – Verkehrsjahr ab 1. März, Farbfolge, Bußgelder und die Straftat nach § 30 PflVG (§ 4 Abs. 3, §§ 52–56 FZV) In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-09-15 · letzte Prüfung: 2026-09-15 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Das Versicherungskennzeichen ist **kein Kennzeichen im Sinne des Zulassungsrechts**, sondern ein **Versicherungsnachweis in Schildform**. § 52 Abs. 1 Satz 1 FZV sagt das ausdrücklich: Das Schild ist „der Nachweis, dass für das jeweilige Kraftfahrzeug eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nach § 1 des Pflichtversicherungsgesetzes besteht". Ausgegeben wird es deshalb **nicht von der Zulassungsbehörde, sondern vom Versicherer** – nach Abschluss des Vertrages und **Zahlung der Prämie** (§ 52 Abs. 1 Satz 2 FZV). Es gilt für genau drei Fahrzeuggruppen, die § 4 Abs. 3 Satz 1 FZV über den Verweis auf § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchst. d bis f abschließend benennt: **zwei- oder dreirädrige Kleinkrafträder** (Buchst. d), **motorisierte Krankenfahrstühle** (Buchst. e) und **leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge** einschließlich der Klasse L6e (Buchst. f). Das **Leichtkraftrad** aus Buchstabe c ist zwar ebenfalls zulassungsfrei, führt aber ein **reguläres Kennzeichen** nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 FZV – das ist die am häufigsten verwechselte Grenze der Norm. Der zeitliche Rahmen ist starr: Ein **Verkehrsjahr** läuft „vom 1. März eines Jahres bis zum Ablauf des Monats Februar des nächsten Jahres" (§ 52 Abs. 1 Satz 3 FZV). Mit diesem Ablauf verlieren **Kennzeichen und Bescheinigung ihre Gültigkeit** (Satz 5) – ohne Kündigung, ohne Bescheid, ohne Rückgabeaufforderung. Die **Farbe** folgt einem festen Dreierzyklus: § 53 Abs. 1 Satz 1 FZV nennt für das Verkehrsjahr 2023 **schwarz**, für 2024 **blau** und für 2025 **grün** auf weißem Grund; Satz 2 ordnet die Wiederholung „jeweils in dieser Reihenfolge und Zusammensetzung" an. Das laufende **Verkehrsjahr 2026** – begonnen am 1. März 2026 – ist danach wieder ein **schwarzes** Jahr, 2027 blau, 2028 grün. Sanktionsseitig liegt alles **unterhalb der Punkteschwelle**, aber die Sprünge sind groß: Das **Nichtmitführen der Bescheinigung** kostet **10 Euro** (Nr. 174 BKat), ein **falsch ausgestaltetes oder falsch angebrachtes** Schild ebenfalls **10 Euro** (Nr. 184 BKat), das **vollständige Fehlen** des vorgeschriebenen Kennzeichens dagegen **40 Euro** (Nr. 176 BKat). Alle drei bleiben **punktefrei**, weil Anlage 13 Nr. 3.4.1 FeV für die Vorschriften über die Zulassung ausschließlich die Nr. 175 BKat aufführt – und weil sie ohnehin unter der 60-Euro-Eintragungsschwelle des § 28 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb StVG liegen. Die eigentliche Gefahr ist eine andere: Fehlt nicht nur das Schild, sondern der **Versicherungsschutz selbst**, endet das Ordnungswidrigkeitenrecht. § 6 Abs. 1 PflVG verbietet den Gebrauch, und **§ 30 Abs. 1 PflVG** macht daraus eine **Straftat** – Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe, bei Fahrlässigkeit bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen (§ 30 Abs. 2 PflVG). Das Fahrzeug **kann eingezogen werden** (§ 30 Abs. 4 PflVG). Wer das Kennzeichen des Vorjahres im März weiterfährt, bewegt sich typischerweise genau in diesem Bereich – denn mit dem Verkehrsjahr endet regelmäßig auch der Vertrag.

Kernfakten

PunktWert
FrageAntwort
Zentrale Normen§ 4 Abs. 3 FZV (Führungspflicht), § 52 FZV (Versicherungskennzeichen), § 53 FZV (Ausgestaltung und Anbringung), § 53a FZV (Kennzeichenfolie und Trägerplatte), § 54 FZV (rote Versicherungskennzeichen), § 55 FZV (vorzeitiges Vertragsende), § 56 FZV (Versicherungsplakette), § 77 FZV (Ordnungswidrigkeiten)
Fassung FZVFahrzeug-Zulassungsverordnung vom 20.07.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 199, S. 2), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 12.05.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 142); Textnachweis ab 01.09.2023
Fassung PflVGPflichtversicherungsgesetz vom 05.04.1965 (BGBl. I S. 213), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11.04.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 119)
Fassung BKatVBußgeldkatalog-Verordnung vom 14.03.2013 (BGBl. I S. 498), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 12.08.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 236)
RechtsnaturVersicherungsnachweis, nicht Zulassung – „das Versicherungskennzeichen ist der Nachweis, dass … eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nach § 1 des Pflichtversicherungsgesetzes besteht" (§ 52 Abs. 1 Satz 1 FZV)
Ausgebende Stelleder Versicherer, nicht die Zulassungsbehörde (§ 52 Abs. 1 Satz 2 FZV)
Bedingung der ÜberlassungAbschluss des Versicherungsvertrages und Zahlung der Prämie (§ 52 Abs. 1 Satz 2 FZV)
Erfasste Fahrzeugezwei- oder dreirädrige Kleinkrafträder, motorisierte Krankenfahrstühle, leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge (§ 4 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchst. d bis f FZV)
Nicht erfasst: Leichtkraftradzulassungsfrei nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c FZV, führt aber ein reguläres Kennzeichen nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 FZV
Kleinkraftrad – Definitionbauartbedingte Höchstgeschwindigkeit nicht mehr als 45 km/h; Verbrennungsmotor bis 50 cm³ oder Elektromotor mit höchster Nenndauerleistung bis 4 kW (§ 2 Nr. 11 FZV)
Leichtkraftrad – DefinitionNennleistung bis 11 kW, Hubraum über 50 bis 125 cm³ (§ 2 Nr. 10 FZV)
Motorisierter Krankenfahrstuhl – Definitioneinsitzig, Elektroantrieb, Leermasse bis 300 kg, zulässige Gesamtmasse bis 500 kg, bbH bis 15 km/h, Breite bis 110 cm (§ 2 Nr. 13 FZV)
Verkehrsjahr„vom 1. März eines Jahres bis zum Ablauf des Monats Februar des nächsten Jahres" (§ 52 Abs. 1 Satz 3 FZV)
GültigkeitsendeKennzeichen und Bescheinigung verlieren die Gültigkeit mit Ablauf des Verkehrsjahres (§ 52 Abs. 1 Satz 5 FZV) – automatisch, ohne Bescheid
Bezeichnung des Verkehrsjahresdurch das Kalenderjahr, in dem es beginnt (§ 52 Abs. 2 Satz 4 FZV)
FarbfolgeVerkehrsjahr 2023 schwarz, 2024 blau, 2025 grün auf weißem Grund; Wiederholung „jeweils in dieser Reihenfolge und Zusammensetzung" (§ 53 Abs. 1 Satz 1, 2 FZV)
Farbe im Verkehrsjahr 2026schwarz auf weißem Grund – rechnerische Folge des Dreierzyklus (2023 → 2026); 2027 blau, 2028 grün
Randdieselbe Farbe wie die Schriftzeichen (§ 53 Abs. 1 Satz 3 FZV)
Erkennungsnummerhöchstens drei Ziffern und höchstens drei Buchstaben; die Ziffern stehen in einer Zeile über den Buchstaben (§ 52 Abs. 2 Satz 2, 3 FZV)
Weitere Angaben auf dem SchildZeichen des zuständigen Verbandes der Kraftfahrtversicherer oder – wenn kein Verband zuständig ist – des Versicherers, dazu das Verkehrsjahr (§ 52 Abs. 2 Satz 1 FZV)
Zuteilung der Erkennungsnummerndurch den Verband der Kraftfahrtversicherer, sonst durch das Kraftfahrt-Bundesamt, jeweils mit Genehmigung des Bundesministeriums für Verkehr (§ 52 Abs. 2 Satz 5 FZV)
Form und Größenach Muster und Angaben der Anlage 17 FZV (§ 53 Abs. 1 Satz 6 FZV)
RückstrahlungSchild muss reflektierend sein; Rückstrahlwerte nach Abschnitt 5.3.4 DIN 74069, Ausgabe Oktober 2022 (§ 53 Abs. 2 FZV)
Anbringungfest an der Rückseite, möglichst unter der Schlussleuchte; Neigung höchstens 30 Grad Vertikalwinkel in Fahrtrichtung; unterer Rand nicht unter 200 mm über der Fahrbahn (§ 53 Abs. 3 Satz 1–3 FZV)
Lesbarkeitin einem Winkelbereich von je 45 Grad beiderseits der Fahrzeuglängsachse auf mindestens 15 Meter (§ 53 Abs. 3 Satz 4 FZV)
Zustanddarf nicht spiegeln, weder verdeckt noch verschmutzt sein (§ 53 Abs. 1 Satz 5 FZV); erhaben ausgeführte Schilder sind zulässig (Satz 4)
AnhängerbetriebErkennungsnummer ist an der Rückseite des Anhängers zu wiederholen, bei Tageslicht in je 45 Grad auf mindestens 15 Meter lesbar, in denselben Farben (§ 53 Abs. 4 Satz 1, 2 FZV)
Zulässiges Zusatzzeichenausschließlich das Unterscheidungszeichen des Zulassungsstaates nach Artikel 37 des Wiener Übereinkommens vom 08.11.1968 – für Deutschland der Großbuchstabe „D" (§ 53 Abs. 5 FZV)
VerwechslungsverbotZeichen und Einrichtungen, die zu Verwechslungen führen oder die Wirkung beeinträchtigen können, dürfen nicht angebracht werden (§ 53 Abs. 6 FZV)
Bescheinigungvom Versicherer zusammen mit dem Kennzeichen zu überlassen; von der fahrenden Person mitzuführen und auf Verlangen auszuhändigen oder vorzuzeigen (§ 52 Abs. 1 Satz 2, 6 FZV)
Datenübermittlung an das KBAVersicherer meldet Halter- und Fahrzeugdaten unverzüglich nach Zuweisung an das Zentrale Fahrzeugregister, auch über eine Gemeinschaftseinrichtung der Versicherer (§ 52 Abs. 3 FZV)
EigenversichererStellen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 PflVG dürfen unter dem Verbandszeichen selbst Versicherungskennzeichen ausstellen (§ 52 Abs. 4 FZV)
Rotes Versicherungskennzeichenfür Prüfungs-, Probe- und Überführungsfahrten im Sinne des § 41 Abs. 1 FZV; Buchstabenbereich beginnt mit „Z"; muss nicht fest angebracht sein (§ 54 Abs. 1–3 FZV)
Vorzeitiges VertragsendeVersicherer fordert unverzügliche Rückgabe von Kennzeichen und Bescheinigung und zeigt der Zulassungsbehörde spätestens zeitgleich die Beendigung an; bei Weigerung informiert er die Behörde, die beides einzieht (§ 55 FZV)
Versicherungsplakette (E-Scooter)für Elektrokleinstfahrzeuge nach § 1 Abs. 1 eKFV; Aufkleber statt Schild, dauerhaft verklebt, mit fälschungserschwerendem Hologramm, Muster nach Anlage 18 FZV (§ 56 Abs. 1, 2 FZV)
Plakette – Anbringung und Lesbarkeithinten fest, möglichst unter der Schlussleuchte; unterer Rand nicht unter 50 mm; lesbar auf mindestens 8 Meter in der Fahrzeuglängsachse (§ 56 Abs. 3 FZV)
Plakette – Bescheinigunges genügt Aufbewahren durch die fahrende Person und Aushändigung auf Verlangen – kein Mitführen (§ 56 Abs. 2 Nr. 1 FZV)
Bußgeld: Bescheinigung nicht mitgeführt10 €, kein Punkt (Nr. 174 BKat; § 52 Abs. 1 Satz 6, § 77 Nr. 4 FZV)
Bußgeld: vorgeschriebenes Kennzeichen nicht geführt40 €, kein Punkt (Nr. 176 BKat; § 4 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, 2, § 77 Nr. 1 FZV)
Bußgeld: nicht wie vorgeschrieben ausgestaltet10 €, kein Punkt (Nr. 184 BKat; § 53 Abs. 7, § 56 Abs. 4, § 77 Nr. 1 FZV) – ausdrücklich ausgenommen ist das Fehlen des Kennzeichens oder der Plakette
Warum kein Punkt?Anlage 13 Nr. 3.4.1 FeV nennt für „die Zulassung" ausschließlich die Nr. 175 BKat; Nr. 174, 176 und 184 sind dort nicht aufgeführt
EintragungsschwelleGeldbuße von mindestens 60 Euro (§ 28 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb StVG) – alle drei Regelsätze liegen darunter
BußgeldrahmenOrdnungswidrigkeit nach § 24 Abs. 1 StVG, Geldbuße bis zu 2.000 Euro (§ 24 Abs. 3 Nr. 5 StVG)
Fehlender VersicherungsschutzStraftat: Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe (§ 30 Abs. 1 PflVG); fahrlässig bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen (§ 30 Abs. 2 PflVG)
EinziehungFahrzeuge, auf die sich die Tat bezieht, können eingezogen werden, wenn sie dem Täter oder Teilnehmer gehören (§ 30 Abs. 4 PflVG)
Gestattungsverbotauch das Gestatten eines verbotenen Gebrauchs ist verboten (§ 6 Abs. 4 PflVG) und strafbar (§ 30 Abs. 1 Nr. 2 PflVG)
Fahrerlaubnis KleinkraftradKlasse AM, Mindestalter 15 Jahre; bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres Auflage, nur Fahrten im Inland zu unternehmen (§ 6 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Nr. 1 FeV)
Einschlussdie Klassen A, A2, A1 und B berechtigen zum Führen von Fahrzeugen der Klasse AM (§ 6 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 FeV)
Mofafahrerlaubnisfrei (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 FeV: einspuriges Fahrrad mit Hilfsmotor, bbH nicht mehr als 25 km/h), aber Prüfbescheinigung nach § 5 FeV erforderlich
Mofa-Prüfbescheinigungnach Muster der Anlage 2 FeV, beim Führen mitzuführen und auf Verlangen auszuhändigen (§ 5 Abs. 4 FeV); entbehrlich für Inhaber einer Fahrerlaubnis (§ 5 Abs. 1 Satz 2 FeV)

Warum das Schild kein Kennzeichen ist

Der Begriff „Versicherungskennzeichen" führt in die Irre. Ein Kennzeichen im Sinne der §§ 9 ff. FZV wird von der Zulassungsbehörde zugeteilt, auf Kennzeichenschildern abgestempelt und in einer Zulassungsbescheinigung dokumentiert (§ 3 Abs. 1 Satz 3 FZV). Nichts davon geschieht beim Versicherungskennzeichen.

Stattdessen verschiebt § 52 FZV die gesamte Ausgabe in die Privatrechtsbeziehung zwischen Halter und Versicherer. Der Versicherer prüft nicht die Verkehrssicherheit, sondern nur, ob der Vertrag geschlossen und die Prämie gezahlt ist. Erst danach hat er das Schild „zusammen mit einer Bescheinigung über das Versicherungskennzeichen für das jeweilige Verkehrsjahr zu überlassen" (§ 52 Abs. 1 Satz 2 FZV). Die Behörde erfährt vom Vorgang nur mittelbar – über die Datenmeldung des Versicherers an das Zentrale Fahrzeugregister beim Kraftfahrt-Bundesamt (§ 52 Abs. 3 FZV).

Diese Konstruktion erklärt drei sonst unverständliche Eigenheiten:

  1. Es gibt keinen Verwaltungsakt, den man anfechten könnte. Wer kein Schild bekommt, hat ein vertragliches, kein verwaltungsrechtliches Problem.
  2. Das Fahrzeug bleibt zulassungsfrei. Kleinkrafträder, motorisierte Krankenfahrstühle und leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge stehen in § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FZV – sie bedürfen „keiner Zulassung". Auf Antrag können sie nach § 3 Abs. 4 FZV zugelassen werden; dann gelten die allgemeinen Regeln.
  3. Das Schild erlischt mit dem Vertragsjahr, nicht mit einer Frist. Der Gleichlauf von Verkehrsjahr und Versicherungsjahr ist der eigentliche Regelungszweck.

Die Abgrenzung, an der die meisten scheitern: Buchstabe c gegen Buchstabe d

§ 4 FZV unterscheidet innerhalb der zulassungsfreien Fahrzeuge zwei getrennte Kennzeichnungsregime:

Der technische Trennstrich verläuft dabei über § 2 FZV: Ein Kleinkraftrad (Nr. 11) fährt bauartbedingt höchstens 45 km/h und hat höchstens 50 cm³ Hubraum bzw. höchstens 4 kW Nenndauerleistung. Ein Leichtkraftrad (Nr. 10) hat mehr als 50 bis 125 cm³ und bis 11 kW. Die 125er-Maschine, die viele nach § 6 Abs. 3 FeV mit Schlüsselzahl 196 fahren, gehört damit in die linke Spalte – sie braucht ein Kennzeichen von der Zulassungsbehörde, nicht das Schild vom Versicherer.

Eine dritte Gruppe fällt ganz heraus: Elektrokleinstfahrzeuge nach § 1 Abs. 1 eKFV stehen in § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe g und damit außerhalb des Verweises in § 4 Abs. 3 Satz 1 FZV. Für sie gilt § 56 FZV mit der Versicherungsplakette – demselben Rechtsgedanken in anderer Bauform.

Verkehrsjahr, Farbzyklus und die gefährlichste Woche des Jahres

§ 52 Abs. 1 Satz 3 FZV setzt das Verkehrsjahr vom 1. März bis zum Ablauf des Monats Februar des Folgejahres. Satz 5 knüpft daran eine harte Rechtsfolge: Kennzeichen und Bescheinigung „verlieren ihre Gültigkeit mit Ablauf des Verkehrsjahres". Es gibt keine Nachfrist, keine Übergangsregelung und keine behördliche Mitteilung.

Die Farbe macht diesen Ablauf für die Polizei auf Distanz erkennbar. § 53 Abs. 1 FZV legt drei Jahre fest und ordnet dann die Wiederholung an:

| Verkehrsjahr | Beschriftung auf weißem Grund | Fundstelle | |---|---|---| | 2023 | schwarz | § 53 Abs. 1 Satz 1 FZV | | 2024 | blau | § 53 Abs. 1 Satz 1 FZV | | 2025 | grün | § 53 Abs. 1 Satz 1 FZV | | 2026 | schwarz | § 53 Abs. 1 Satz 2 FZV (Wiederholung) | | 2027 | blau | § 53 Abs. 1 Satz 2 FZV (Wiederholung) | | 2028 | grün | § 53 Abs. 1 Satz 2 FZV (Wiederholung) |

Das Verkehrsjahr wird auf dem Schild „durch die Angabe des Kalenderjahrs bezeichnet, in welchem es beginnt" (§ 52 Abs. 2 Satz 4 FZV). Ein Schild mit der Aufschrift 2026 ist also vom 1. März 2026 bis zum 28. Februar 2027 gültig – und trägt schwarze Schrift.

Praktisch heißt das: In den ersten Märztagen fahren regelmäßig Fahrzeuge mit dem Schild des Vorjahres. Das ist nicht bloß eine Formalie. Läuft mit dem Verkehrsjahr auch der Versicherungsvertrag aus – der Regelfall bei der Jahresprämie –, ist das Fahrzeug unversichert, und die Bewertung springt von der 40-Euro-Ordnungswidrigkeit auf die Straftat des § 30 PflVG.

Ausgestaltung und Anbringung: die Maße im Einzelnen

§ 53 FZV ist ungewöhnlich detailliert, weil das Schild seine Kontrollfunktion nur aus der Entfernung erfüllen kann:

Wird ein Anhänger mitgeführt, verlangt § 53 Abs. 4 FZV die Wiederholung der Erkennungsnummer an dessen Rückseite – in denselben Farben und bei Tageslicht auf mindestens 15 Meter lesbar. Eine Beleuchtungseinrichtung für Kennzeichen und wiederholte Erkennungsnummer ist zulässig, aber nicht vorgeschrieben (Satz 3).

Zusätzliche Zeichen sind eng begrenzt: Neben dem Versicherungskennzeichen darf nur das Unterscheidungszeichen des Zulassungsstaates nach Artikel 37 des Wiener Straßenverkehrsübereinkommens vom 8. November 1968 angebracht werden, für Deutschland der Großbuchstabe „D" (§ 53 Abs. 5 FZV). Alles, was zu Verwechslungen führen oder die Wirkung beeinträchtigen kann, ist nach § 53 Abs. 6 FZV verboten.

Was passiert, wenn die Versicherung vorzeitig endet

§ 55 FZV regelt den Fall, dass das Versicherungsverhältnis vor dem Ablauf des aufgedruckten Verkehrsjahres endet – etwa bei Prämienverzug oder Kündigung. Der Ablauf ist dreistufig:

  1. Der Versicherer fordert den Halter zur unverzüglichen Rückgabe von Kennzeichen und Bescheinigung auf und zeigt spätestens zeitgleich der Zulassungsbehörde die Beendigung an.
  2. Kommt der Halter der Aufforderung nicht nach, setzt der Versicherer die nach § 75 FZV zuständige Zulassungsbehörde davon in Kenntnis.
  3. Die Zulassungsbehörde hat Kennzeichen und Bescheinigung einzuziehen – gebundene Entscheidung, kein Ermessen.

Für die parallele Konstellation beim regulär zugelassenen Fahrzeug sieht § 51 Abs. 3 FZV vor, dass der Halter das Fahrzeug bei fehlender Haftpflichtversicherung unverzüglich außer Betrieb setzen lassen muss. Beim Versicherungskennzeichen tritt an diese Stelle die Rückgabe- und Einziehungsmechanik des § 55 FZV.

Wichtig für die Praxis: Die Rückgabepflicht beseitigt nicht die Strafbarkeit. Wer nach dem Vertragsende weiterfährt, gebraucht ein Fahrzeug ohne die nach § 1 PflVG erforderliche Haftpflichtversicherung – und damit greift § 6 Abs. 1 in Verbindung mit § 30 Abs. 1 Nr. 1 PflVG unabhängig davon, ob das Schild schon zurückgegeben wurde.

Das rote Versicherungskennzeichen

Für Händler und Werkstätten kennt § 54 FZV ein Gegenstück zum roten Kennzeichen des § 41 FZV. Es gilt für Prüfungsfahrten, Probefahrten und Überführungsfahrten im Sinne des § 41 Abs. 1 FZV mit Fahrzeugen, die ein Versicherungskennzeichen führen müssen.

Drei Besonderheiten:

Für Elektrokleinstfahrzeuge existiert die Parallele als rote Versicherungsplakette nach § 56 Abs. 5 FZV, ebenfalls mit „Z" beginnend und ebenfalls ohne Pflicht zur festen Anbringung.

Die Sanktionsstufen im Überblick

| Sachverhalt | Rechtsgrundlage | Regelsatz | Punkt | |---|---|---|---| | Bescheinigung über das Versicherungskennzeichen nicht mitgeführt oder nicht ausgehändigt | § 52 Abs. 1 Satz 6 FZV, § 77 Nr. 4 FZV, Nr. 174 BKat | 10 € | nein | | Versicherungskennzeichen oder -plakette nicht wie vorgeschrieben ausgestaltet oder angebracht (Fehlen ausgenommen) | § 53 Abs. 7, § 56 Abs. 4 FZV, § 77 Nr. 1 FZV, Nr. 184 BKat | 10 € | nein | | Vorgeschriebenes Kennzeichen am zulassungsfreien Fahrzeug nicht geführt | § 4 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, 2 FZV, § 77 Nr. 1 FZV, Nr. 176 BKat | 40 € | nein | | Fahrzeug ohne die erforderliche Zulassung in Betrieb gesetzt | § 3 Abs. 1 Satz 1, § 4 Abs. 1 FZV, § 77 Nr. 1 FZV, Nr. 175 BKat | 70 € | 1 Punkt (Anlage 13 Nr. 3.4.1 FeV) | | Gebrauch eines Fahrzeugs ohne Haftpflichtversicherung | § 6 Abs. 1, § 30 Abs. 1 Nr. 1 PflVG | Straftat: Freiheitsstrafe bis 1 Jahr oder Geldstrafe | – | | Fahrlässiger Gebrauch ohne Haftpflichtversicherung | § 30 Abs. 2 PflVG | Straftat: Freiheitsstrafe bis 6 Monate oder Geldstrafe bis 180 Tagessätze | – | | Gestatten eines verbotenen Gebrauchs | § 6 Abs. 4, § 30 Abs. 1 Nr. 2 PflVG | Straftat: wie Abs. 1 | – |

Die Systematik dahinter: Nr. 184 BKat erfasst ausdrücklich nur Ausgestaltungs- und Anbringungsmängel und nimmt „das Fehlen des vorgeschriebenen Versicherungskennzeichens oder der vorgeschriebenen Versicherungsplakette" ausdrücklich aus. Dieser Fall wandert in Nr. 176 BKat mit 40 Euro. Ein verschmutztes, falsch geneigtes oder zu niedrig montiertes Schild ist also viermal billiger als ein fehlendes.

Punkte fallen in keinem dieser Fälle an. Anlage 13 Abschnitt 3 FeV bewertet nur die dort ausdrücklich genannten Ordnungswidrigkeiten mit einem Punkt; unter Nr. 3.4.1 („die Zulassung") steht allein die Nr. 175 BKat. Unabhängig davon liegen 10 und 40 Euro unter der Eintragungsschwelle von 60 Euro (§ 28 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb StVG).

Fahrerlaubnis: drei verschiedene Anforderungen

Das Versicherungskennzeichen sagt nichts darüber aus, wer fahren darf. Diese Frage beantwortet die FeV getrennt:

Für Elektrokleinstfahrzeuge entfällt die Fahrerlaubnis vollständig (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1a FeV); die Einzelheiten stehen in der eKFV.

Was das praktisch bedeutet

Siehe auch

Quellen

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-09-15
Letzte Prüfung:
2026-09-15
In Kraft seit:
2026-09-15
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
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CC BY 4.0