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Vor- und Nacherbschaft (§§ 2100-2146 BGB) – Vorerbe, Nacherbe, Befreiung In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-06-21 · letzte Prüfung: 2026-06-21 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Der Erblasser kann anordnen, dass eine erste Person die Erbschaft zunächst als **Vorerbe** erhält, und dass nach Eintritt eines bestimmten Ereignisses (typischerweise Tod des Vorerben) ein **Nacherbe** das verbleibende Vermögen erhält (§§ 2100, 2106 BGB). Diese Konstruktion bewahrt das Vermögen **über zwei Generationen** und schützt es vor Veräußerung außerhalb der Familie. Der Vorerbe ist **beschränkter** Eigentümer: er darf den Nachlass **nutzen** (Erträge, Wohnung), aber **nicht beliebig verfügen** (§§ 2113-2115 BGB). Über Grundstücke kann er nur mit **Zustimmung des Nacherben** oder bei **Befreiung** durch den Erblasser verfügen. Wird der Vorerbe **befreit** (§ 2136 BGB), gelten viele Beschränkungen nicht — er ist dann fast wie ein Vollerbe, mit Ausnahme **unentgeltlicher Verfügungen** (§ 2113 Abs. 2 BGB), die immer beschränkt bleiben.

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage§§ 2100-2146 BGB [gesetze-im-internet.de]
Definition VorerbeErster Erbe mit Beschränkungen [§ 2100 BGB]
Definition NacherbeErbe nach Eintritt eines Ereignisses [§ 2100 BGB]
Nacherbfall (Regel)Tod des Vorerben [§ 2106 BGB]
Beschränkung GrundstückeVerfügung nur mit Zustimmung Nacherbe [§ 2113 Abs. 1 BGB]
Beschränkung unentgeltliche VerfügungenAuch bei Befreiung beschränkt [§ 2113 Abs. 2 BGB]
Beschränkung HypothekenBedürfen Zustimmung Nacherbe (Grundbuch)
Nacherben-Vermerk im Grundbuch§ 51 GBO – Pflicht-Eintragung
Befreiung von Beschränkungen§ 2136 BGB – durch Testament
VermögensverzeichnisPflicht des Vorerben bei Erbfall [§ 2121 BGB]
Auskunftspflicht ggü. Nacherbe§ 2127 BGB
Ausgleichspflicht NutzungenDer Vorerbe hat Nutzungen, ist aber dem Substanzschutz verpflichtet
Erbschaftsteuer VorerbeBei Vorerbenanfall wird Vorerbe besteuert als wäre er Vollerbe (§ 6 ErbStG)
Erbschaftsteuer NacherbeBei Nacherbenfall erneute Besteuerung nach Verwandtschaft zum Vorerben
Befreite VorerbschaftSteuerlich gleich wie unbefreite [§ 6 Abs. 2 ErbStG]

Geltungsbereich

Vor- und Nacherbschaft setzt eine letztwillige Verfügung voraus — sie greift nicht automatisch. Sie kann im Testament oder Erbvertrag angeordnet werden. Das BGB regelt sie sehr detailliert in §§ 2100-2146 BGB. Wichtig ist die Eintragung im Grundbuch (§ 51 GBO): bei Grundstücken im Nachlass wird ein Nacherbenvermerk eingetragen, der Dritte über die Beschränkung informiert. Die Vor- und Nacherbschaft ist von zwei verwandten Konstruktionen abzugrenzen:

Welche Beschränkungen?

§ 2113 Abs. 1 BGB — Grundstücke und Grundstücksrechte. Über Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte kann der Vorerbe nur mit Zustimmung des Nacherben verfügen (Verkauf, Belastung). Anders bei sonstigem Vermögen — Bankguthaben, bewegliche Sachen, Wertpapiere — hier ist der Vorerbe frei.

§ 2113 Abs. 2 BGB — Unentgeltliche Verfügungen. Schenkungen sind dem Vorerben immer beschränkt — auch wenn er befreit ist. Sie sind dem Nacherben gegenüber unwirksam, soweit sie diesen beeinträchtigen.

§§ 2114-2115 BGB — Hypotheken, Grundschulden. Bedürfen ebenfalls der Zustimmung des Nacherben.

§ 2127 BGB — Auskunftspflicht. Der Nacherbe kann jederzeit Auskunft über den Bestand der Erbschaft verlangen.

§ 2121 BGB — Inventarpflicht. Vorerbe muss bei Erbfall ein Vermögensverzeichnis erstellen und dem Nacherben aushändigen.

Befreite Vorerbschaft (§ 2136 BGB)

Der Erblasser kann den Vorerben von vielen Beschränkungen befreien — § 2136 BGB nennt die Liste: Befreiung von Verfügungsbeschränkungen über Grundstücke und Hypotheken, Befreiung von Inventarpflicht, Befreiung von Auskunftspflicht, Befreiung vom Anlagezwang für Geld. Nicht befreibar sind aber unentgeltliche Verfügungen (§ 2113 Abs. 2 BGB) — diese bleiben dem Nacherben gegenüber unwirksam.

In der Praxis ist die befreite Vorerbschaft die Standard-Konstruktion: der Vorerbe wird wirtschaftlich praktisch wie ein Vollerbe behandelt, soll aber nicht zu Lasten des Nacherben verschenken dürfen.

Häufige Fehler

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-06-21
Letzte Prüfung:
2026-06-21
In Kraft seit:
1900-01-01
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0