Vor- und Nacherbschaft (§§ 2100-2146 BGB) – Vorerbe, Nacherbe, Befreiung In Kraft
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | §§ 2100-2146 BGB [gesetze-im-internet.de] |
| Definition Vorerbe | Erster Erbe mit Beschränkungen [§ 2100 BGB] |
| Definition Nacherbe | Erbe nach Eintritt eines Ereignisses [§ 2100 BGB] |
| Nacherbfall (Regel) | Tod des Vorerben [§ 2106 BGB] |
| Beschränkung Grundstücke | Verfügung nur mit Zustimmung Nacherbe [§ 2113 Abs. 1 BGB] |
| Beschränkung unentgeltliche Verfügungen | Auch bei Befreiung beschränkt [§ 2113 Abs. 2 BGB] |
| Beschränkung Hypotheken | Bedürfen Zustimmung Nacherbe (Grundbuch) |
| Nacherben-Vermerk im Grundbuch | § 51 GBO – Pflicht-Eintragung |
| Befreiung von Beschränkungen | § 2136 BGB – durch Testament |
| Vermögensverzeichnis | Pflicht des Vorerben bei Erbfall [§ 2121 BGB] |
| Auskunftspflicht ggü. Nacherbe | § 2127 BGB |
| Ausgleichspflicht Nutzungen | Der Vorerbe hat Nutzungen, ist aber dem Substanzschutz verpflichtet |
| Erbschaftsteuer Vorerbe | Bei Vorerbenanfall wird Vorerbe besteuert als wäre er Vollerbe (§ 6 ErbStG) |
| Erbschaftsteuer Nacherbe | Bei Nacherbenfall erneute Besteuerung nach Verwandtschaft zum Vorerben |
| Befreite Vorerbschaft | Steuerlich gleich wie unbefreite [§ 6 Abs. 2 ErbStG] |
Geltungsbereich
Vor- und Nacherbschaft setzt eine letztwillige Verfügung voraus — sie greift nicht automatisch. Sie kann im Testament oder Erbvertrag angeordnet werden. Das BGB regelt sie sehr detailliert in §§ 2100-2146 BGB. Wichtig ist die Eintragung im Grundbuch (§ 51 GBO): bei Grundstücken im Nachlass wird ein Nacherbenvermerk eingetragen, der Dritte über die Beschränkung informiert. Die Vor- und Nacherbschaft ist von zwei verwandten Konstruktionen abzugrenzen:
- Schlusserbschaft (Berliner Testament Einheitslösung): hier ist der Schlusserbe nicht Nacherbe des Erstverstorbenen, sondern Erbe des Überlebenden. Der Überlebende ist Vollerbe.
- Vermächtnis (§ 1939 BGB): hier wird kein Erbe eingesetzt, sondern ein konkreter Gegenstand zugewendet.
Welche Beschränkungen?
§ 2113 Abs. 1 BGB — Grundstücke und Grundstücksrechte. Über Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte kann der Vorerbe nur mit Zustimmung des Nacherben verfügen (Verkauf, Belastung). Anders bei sonstigem Vermögen — Bankguthaben, bewegliche Sachen, Wertpapiere — hier ist der Vorerbe frei.
§ 2113 Abs. 2 BGB — Unentgeltliche Verfügungen. Schenkungen sind dem Vorerben immer beschränkt — auch wenn er befreit ist. Sie sind dem Nacherben gegenüber unwirksam, soweit sie diesen beeinträchtigen.
§§ 2114-2115 BGB — Hypotheken, Grundschulden. Bedürfen ebenfalls der Zustimmung des Nacherben.
§ 2127 BGB — Auskunftspflicht. Der Nacherbe kann jederzeit Auskunft über den Bestand der Erbschaft verlangen.
§ 2121 BGB — Inventarpflicht. Vorerbe muss bei Erbfall ein Vermögensverzeichnis erstellen und dem Nacherben aushändigen.
Befreite Vorerbschaft (§ 2136 BGB)
Der Erblasser kann den Vorerben von vielen Beschränkungen befreien — § 2136 BGB nennt die Liste: Befreiung von Verfügungsbeschränkungen über Grundstücke und Hypotheken, Befreiung von Inventarpflicht, Befreiung von Auskunftspflicht, Befreiung vom Anlagezwang für Geld. Nicht befreibar sind aber unentgeltliche Verfügungen (§ 2113 Abs. 2 BGB) — diese bleiben dem Nacherben gegenüber unwirksam.
In der Praxis ist die befreite Vorerbschaft die Standard-Konstruktion: der Vorerbe wird wirtschaftlich praktisch wie ein Vollerbe behandelt, soll aber nicht zu Lasten des Nacherben verschenken dürfen.
Häufige Fehler
- „Vorerbschaft ist das Gleiche wie Schlusserbschaft im Berliner Testament." Falsch — bei Schlusserbschaft (Einheitslösung) ist der Überlebende Vollerbe; bei Vorerbschaft ist er beschränkter Vorerbe (auch bei Befreiung gilt § 2113 Abs. 2).
- „Befreiter Vorerbe kann Schenkungen vornehmen." Falsch — § 2113 Abs. 2 BGB bleibt immer wirksam. Schenkungen sind dem Nacherben gegenüber relativ unwirksam.
- „Der Nacherbe bekommt nur, was übrig ist." Differenziert — bei unbefreitem Vorerben muss die Substanz erhalten bleiben (§ 2113 Abs. 1 BGB). Bei befreitem Vorerben darf entgeltlich umgeschichtet werden, aber nicht unentgeltlich verfügt werden.
- „Steuerlich gibt es einen Vorteil." Falsch — § 6 ErbStG behandelt den Vorerbenfall steuerlich wie einen Vollerbfall. Beim Nacherbenfall fällt erneut Erbschaftsteuer an, aber nach Verwandtschaft zum Vorerben, was oft ungünstiger ist.
- „Vorerbe muss Vermächtnisse nicht erfüllen." Falsch — § 2147 BGB: der Vorerbe ist mit Vermächtnissen belastet wie jeder Erbe.
Änderungsverlauf
- 2026-06-21: Erstveröffentlichung. Quellen §§ 2100-2146 BGB, § 51 GBO, § 6 ErbStG verifiziert. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Andreas Warkentin"
Stand
- Stand: 2026-06-21
- Gültig ab: 1900-01-01 (BGB)
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (BGB, GBO, ErbStG)
- Lizenz: CC BY 4.0
Quellen
- § 2100 BGB – Nacherbe: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2100.html
- § 2106 BGB – Eintritt der Nacherbfolge: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2106.html
- § 2113 BGB – Verfügungsbeschränkungen: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2113.html
- §§ 2114-2115 BGB – Hypotheken: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2114.html
- § 2121 BGB – Vermögensverzeichnis: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2121.html
- § 2127 BGB – Auskunftspflicht: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2127.html
- § 2136 BGB – Befreiung des Vorerben: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2136.html
- § 51 GBO – Nacherbenvermerk im Grundbuch: https://www.gesetze-im-internet.de/gbo/__51.html
- § 6 ErbStG – Vor- und Nacherbschaft steuerlich: https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__6.html