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Widerruf des Testaments (§§ 2253–2258 BGB) – Formen, Rücknahme aus amtlicher Verwahrung, Wiederaufleben

Inhaltlich verantwortet von Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · zuletzt geprüft am 2026-07-16 · Quellenautorität A (amtliche Primärquelle) Fehler melden ✉

Widerruf des Testaments (§§ 2253–2258 BGB) – Formen, Rücknahme aus amtlicher Verwahrung, Wiederaufleben

Kurzantwort

Der Erblasser kann sein Testament jederzeit ganz oder in einzelnen Verfügungen widerrufen (§ 2253 BGB) – ohne Grund, ohne Zustimmung eines anderen und ohne dass er an eine frühere Verfügung gebunden wäre. Das Gesetz kennt dafür vier gleichwertige Wege: den Widerruf durch ein neues Testament (§ 2254 BGB), den Widerruf durch Vernichtung oder Veränderung der Testamentsurkunde in Aufhebungsabsicht (§ 2255 BGB), den Widerruf eines notariellen Testaments durch dessen Rücknahme aus der amtlichen Verwahrung (§ 2256 BGB) und den stillschweigenden Widerruf durch ein späteres, inhaltlich widersprechendes Testament (§ 2258 BGB). Wird ein Widerruf, der selbst durch Testament erfolgt war, seinerseits widerrufen, lebt die ursprüngliche Verfügung im Zweifel wieder auf (§ 2257 BGB); Gleiches gilt, wenn ein späteres Testament widerrufen wird, für das dadurch verdrängte frühere (§ 2258 Abs. 2 BGB). Wichtig ist die Abgrenzung: Der Widerruf ist das Recht des lebenden Erblassers, seine eigene Verfügung zu beseitigen – die Anfechtung (§§ 2078 ff. BGB) steht dagegen erst nach dem Erbfall Dritten zu. Beim gemeinschaftlichen Testament ist der freie Einzelwiderruf durch die Wechselbezüglichkeit (§§ 2270, 2271 BGB) eingeschränkt, beim Erbvertrag durch die Bindungswirkung (§ 2289 BGB) praktisch ausgeschlossen.

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage§§ 2253–2258 BGB (Testament, Titel „Errichtung und Aufhebung eines Testaments") [gesetze-im-internet.de / dejure.org]
Grundsatzder Erblasser kann ein Testament sowie eine einzelne darin enthaltene Verfügung jederzeit widerrufen (§ 2253 BGB)
HöchstpersönlichkeitWiderruf nur durch den Erblasser selbst, keine Stellvertretung (§ 2064 BGB entsprechend)
Weg 1 – Widerrufstestamentder Widerruf erfolgt durch Testament (§ 2254 BGB); es gilt jede zulässige Testamentsform (eigenhändig § 2247 BGB oder notariell)
Weg 2 – Vernichtung/VeränderungWiderruf durch Vernichten oder Verändern der Urkunde in Aufhebungsabsicht (§ 2255 S. 1 BGB); z. B. Zerreißen, Durchstreichen, Unterschrift unkenntlich machen
Vermutung bei § 2255hat der Erblasser die Urkunde vernichtet/verändert, wird vermutet, dass er die Aufhebung beabsichtigt hat (§ 2255 S. 2 BGB)
Weg 3 – Rücknahme aus Verwahrungein vor einem Notar oder nach § 2249 BGB errichtetes Testament gilt als widerrufen, wenn die in amtliche Verwahrung genommene Urkunde dem Erblasser zurückgegeben wird (§ 2256 Abs. 1 S. 1 BGB)
Belehrungspflichtdie zurückgebende Stelle soll den Erblasser über die Widerrufsfolge belehren, dies auf der Urkunde vermerken und aktenkundig machen (§ 2256 Abs. 1 S. 2 BGB)
Rückgabejederzeit verlangbar, nur persönlich an den Erblasser (§ 2256 Abs. 2 BGB)
Ausnahme eigenhändiges Testamentdie Rücknahme eines nach § 2248 BGB hinterlegten eigenhändigen Testaments ist ohne Einfluss auf dessen Wirksamkeit (§ 2256 Abs. 3 BGB) – kein Widerruf
Weg 4 – späteres Testamentein früheres Testament wird aufgehoben, soweit das spätere ihm widerspricht (§ 2258 Abs. 1 BGB); nicht widersprechende Teile bleiben wirksam
Widerruf des Widerrufswird der durch Testament erfolgte Widerruf widerrufen, ist die Verfügung im Zweifel wirksam, als wäre sie nicht widerrufen worden (§ 2257 BGB)
Wiederaufleben (§ 2258 II)wird das spätere Testament widerrufen, ist im Zweifel das frühere wieder wirksam, als wäre es nicht aufgehoben worden (§ 2258 Abs. 2 BGB)
Abgrenzung AnfechtungWiderruf = Recht des lebenden Erblassers; Anfechtung (§§ 2078 ff. BGB) = erst nach dem Erbfall durch Dritte
Gemeinschaftliches Testamentfreier Einzelwiderruf wechselbezüglicher Verfügungen eingeschränkt: zu Lebzeiten nur durch notariell beurkundete Erklärung an den anderen Ehegatten (§ 2271 Abs. 1 i. V. m. § 2296 BGB), nach dessen Tod grundsätzlich Bindung
Erbvertragkeine freie Widerruflichkeit – Bindungswirkung (§ 2289 BGB); Lösung nur durch Rücktritt (§§ 2293–2298 BGB) oder Anfechtung (§§ 2281 ff. BGB)

Worum geht es beim Widerruf eines Testaments?

Ein Testament ist eine einseitige, jederzeit widerrufliche Verfügung von Todes wegen. Anders als bei einem Vertrag bindet sich der Erblasser mit einem Testament nicht: Solange er lebt und testierfähig ist, kann er seinen letzten Willen beliebig oft ändern, ergänzen oder vollständig beseitigen. § 2253 BGB stellt diesen Grundsatz an die Spitze der Widerrufsvorschriften – er kann „ein Testament sowie eine einzelne in einem Testament enthaltene Verfügung jederzeit widerrufen". Der Widerruf braucht keinen Grund und unterliegt keiner Frist.

Der Widerruf ist ein höchstpersönliches Rechtsgeschäft. So wenig ein Dritter für den Erblasser testieren kann, so wenig kann er für ihn widerrufen; eine Bevollmächtigung ist ausgeschlossen. Das Gesetz stellt in §§ 2254–2256 und § 2258 BGB vier verschiedene Widerrufstatbestände bereit, die selbstständig nebeneinander stehen. §§ 2257 und 2258 Abs. 2 BGB regeln die praktisch wichtige Folgefrage, was mit einer verdrängten Verfügung geschieht, wenn der Widerruf seinerseits wegfällt.

Weg 1: Widerruf durch ein Widerrufstestament (§ 2254 BGB)

Nach § 2254 BGB „erfolgt der Widerruf durch Testament". Der Erblasser errichtet also eine neue letztwillige Verfügung, deren Inhalt allein darin bestehen kann, eine frühere aufzuheben („Ich widerrufe mein Testament vom …"). Für dieses Widerrufstestament gilt jede zulässige Testamentsform: Es kann eigenhändig (vollständig handschriftlich, mit Unterschrift, § 2247 BGB) oder notariell errichtet werden. Ein privatschriftliches Testament kann ein notarielles widerrufen und umgekehrt – die Formen sind gleichwertig, es gibt keinen Formzwang zur „stärkeren" Urkunde.

Der Widerruf kann ausdrücklich erklärt werden; er kann sich aber auch aus der Auslegung ergeben. Die Rechtsprechung zieht dabei enge Grenzen: Bloße handschriftliche Zusätze oder Nachverfügungen heben eine frühere Anordnung nur auf, soweit ein Widerrufswille eindeutig zum Ausdruck kommt (vgl. OLG Karlsruhe, 20.08.2025 – 14 W 100/24, zu den Grenzen des konkludenten Widerrufs durch handschriftliche Nachverfügungen).

Weg 2: Widerruf durch Vernichtung oder Veränderung (§ 2255 BGB)

§ 2255 S. 1 BGB lässt den Widerruf auch dadurch zu, dass der Erblasser „in der Absicht, es aufzuheben, die Testamentsurkunde vernichtet oder an ihr Veränderungen vornimmt, durch die der Wille, eine schriftliche Willenserklärung aufzuheben, ausgedrückt zu werden pflegt". Typische Fälle sind das Zerreißen oder Verbrennen der Urkunde, das Durchstreichen des Textes oder das Unkenntlichmachen der Unterschrift. Entscheidend ist stets die Aufhebungsabsicht – ein versehentliches Zerreißen oder ein Verlust der Urkunde genügt nicht.

§ 2255 S. 2 BGB erleichtert den Nachweis durch eine Vermutung: Hat der Erblasser die Urkunde vernichtet oder in der beschriebenen Weise verändert, wird vermutet, dass er die Aufhebung beabsichtigt hat. Praktisch bedeutsam ist die Beweislage, wenn nur eine Kopie oder eines von mehreren Originalen auftaucht: Wird ein Original vernichtet, während ein zweites erhalten bleibt, kommt es auf den Aufhebungswillen an (vgl. OLG Köln, 22.04.2020 – 2 Wx 84/20, „Das zerrissene Testament"). Findet sich eine durchgerissene Urkunde in der Sphäre des Erblassers, spricht der Anschein für einen Widerruf – so etwa bei einem im Schließfach hinterlegten, durchgerissenen Testament (OLG Frankfurt, 29.04.2025 – 21 W 26/25).

Weg 3: Rücknahme aus der amtlichen Verwahrung (§ 2256 BGB)

Für notarielle Testamente (und Nottestamente nach § 2249 BGB) sieht § 2256 Abs. 1 S. 1 BGB einen eigenen Widerrufstatbestand vor: Das Testament „gilt als widerrufen, wenn die in amtliche Verwahrung genommene Urkunde dem Erblasser zurückgegeben wird". Nimmt der Erblasser sein beim Nachlassgericht (amtliche Verwahrung) hinterlegtes notarielles Testament also wieder an sich, ist es kraft Gesetzes widerrufen – unabhängig davon, was er mit der Urkunde anschließend vorhat. Die zurückgebende Stelle soll ihn über diese Folge belehren, sie auf der Urkunde vermerken und aktenkundig machen (§ 2256 Abs. 1 S. 2 BGB). Die Rückgabe kann der Erblasser jederzeit verlangen; sie darf nur persönlich an ihn erfolgen (§ 2256 Abs. 2 BGB).

Eine häufig verkannte Ausnahme enthält § 2256 Abs. 3 BGB: Für ein eigenhändiges Testament, das nach § 2248 BGB in besondere amtliche Verwahrung gegeben wurde, gilt dies nicht. Seine Rücknahme aus der Verwahrung ist „auf die Wirksamkeit des Testaments ohne Einfluss" – das privatschriftliche Testament bleibt also trotz Rückgabe wirksam und kann nur auf einem der anderen Wege (§§ 2254, 2255, 2258 BGB) widerrufen werden. Die amtliche Verwahrung notarieller Testamente erfolgt heute beim Amtsgericht; die Verwahrangaben werden im Zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer registriert.

Weg 4: Widerruf durch ein späteres Testament (§ 2258 BGB)

Errichtet der Erblasser ein neues Testament, ohne ein früheres ausdrücklich aufzuheben, ordnet § 2258 Abs. 1 BGB an, dass das frühere „insoweit aufgehoben" wird, „als das spätere Testament mit dem früheren in Widerspruch steht". Es gilt also kein Grundsatz, dass ein neues Testament ein altes stets vollständig ersetzt: Beide Testamente bleiben nebeneinander wirksam, soweit sie sich nicht widersprechen. Widersprechen sie sich, geht die jüngere Anordnung vor. Ob und wieweit ein Widerspruch besteht, ist durch Auslegung zu ermitteln (§§ 133, 2084 BGB).

Wiederaufleben: Widerruf des Widerrufs (§§ 2257, 2258 Abs. 2 BGB)

Wird ein Widerruf selbst rückgängig gemacht, stellt das Gesetz Auslegungsregeln bereit. Nach § 2257 BGB ist die ursprüngliche Verfügung „im Zweifel wirksam, wie wenn sie nicht widerrufen worden wäre", wenn ein durch Testament erklärter Widerruf seinerseits widerrufen wird. Parallel dazu bestimmt § 2258 Abs. 2 BGB: Wird das spätere Testament widerrufen, ist „im Zweifel das frühere Testament in gleicher Weise wirksam, wie wenn es nicht aufgehoben worden wäre". In beiden Fällen kann also das ältere, zwischenzeitlich verdrängte Testament wieder aufleben – es sei denn, aus den Umständen ergibt sich ein entgegenstehender Wille des Erblassers. Diese „Im-Zweifel"-Regeln sind widerlegliche Auslegungsvermutungen, keine zwingenden Rechtsfolgen.

Abgrenzung: Widerruf, Anfechtung und Bindung

Der Widerruf ist streng vom Anfechten zu trennen. Widerrufen kann nur der lebende Erblasser seine eigene Verfügung; die Anfechtung (§§ 2078–2083 BGB) ist dagegen ein Instrument, das erst nach dem Erbfall von Dritten ergriffen wird, denen die Beseitigung der Verfügung unmittelbar zugutekäme. Wer zu Lebzeiten mit seinem Testament unzufrieden ist, ficht nicht an – er widerruft.

Grenzen setzt das Gesetz dort, wo sich der Erblasser gebunden hat. Beim gemeinschaftlichen Testament (etwa dem Berliner Testament) sind wechselbezügliche Verfügungen (§ 2270 BGB) nach § 2271 BGB nur eingeschränkt widerruflich: zu Lebzeiten beider Ehegatten nur durch eine notariell beurkundete Erklärung gegenüber dem anderen (§ 2271 Abs. 1 S. 1 i. V. m. § 2296 BGB), nach dem Tod des Erstversterbenden regelmäßig gar nicht mehr (Bindungswirkung). Beim Erbvertrag besteht von vornherein Bindungswirkung (§ 2289 BGB); er kann nicht frei widerrufen, sondern nur unter engen Voraussetzungen durch Rücktritt (§§ 2293–2298 BGB) oder Anfechtung (§§ 2281 ff. BGB) beseitigt werden. Der freie Widerruf nach §§ 2253 ff. BGB betrifft daher vor allem das einseitige Testament und die nicht wechselbezüglichen Verfügungen eines gemeinschaftlichen Testaments.

Praktische Hinweise

Wer sicher widerrufen will, sollte eindeutig vorgehen: ein neues Testament mit klarer Widerrufsklausel („Ich hebe alle früher errichteten Testamente auf") schafft mehr Klarheit als das bloße Zerreißen einer Urkunde, deren Existenz oder Zustand später streitig werden kann. Bei einem notariellen Testament führt schon die Rücknahme aus der amtlichen Verwahrung zum Widerruf (§ 2256 BGB) – wer die Urkunde nur einsehen will, sollte das bedenken. Bei gemeinschaftlichen Testamenten und Erbverträgen ist vor jedem Widerruf zu prüfen, ob eine Bindung besteht; hier ist anwaltlicher oder notarieller Rat regelmäßig angezeigt. Diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Quellen