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Widerrufsrecht im Fernabsatz § 355 BGB – 14-Tage-Frist In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-09-05 · letzte Prüfung: 2026-09-05 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Verbraucher können bei Verträgen im **Fernabsatz** (Online, Telefon, Katalog) und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen den Vertrag binnen **14 Tagen ohne Angabe von Gründen widerrufen** (§ 355 Abs. 2 BGB). Die Frist beginnt **mit Zugang der Ware** (§ 356 Abs. 2 Nr. 1 BGB) bzw. bei Dienstleistungen mit Vertragsschluss (§ 355 Abs. 2 Satz 2 BGB). Wird die **Widerrufsbelehrung nicht ordnungsgemäß** erteilt, erlischt das Widerrufsrecht spätestens **12 Monate und 14 Tage** nach Fristbeginn (§ 356 Abs. 4 BGB). Die Rücksendekosten trägt der Verbraucher nur, wenn der Unternehmer ihn darüber informiert hat (§ 357 Abs. 6 BGB).

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage§§ 355–361 BGB i.V.m. §§ 312g, 312j BGB [gesetze-im-internet.de, § 355 BGB]
Widerrufsfrist14 Tage ab Zugang der Ware [§ 355 Abs. 2 BGB]
Frist bei Dienstleistungen14 Tage ab Vertragsschluss [§ 355 Abs. 2 Satz 2 BGB]
Frist bei Teilsendungenab Zugang der letzten Teilsendung [§ 356 Abs. 2 Nr. 1 lit. c BGB]
Erlöschen bei fehlender Belehrungspätestens 12 Monate + 14 Tage nach Fristbeginn [§ 356 Abs. 4 Satz 1 BGB]
Form Widerrufjede eindeutige Erklärung (E-Mail, Brief, Online-Formular) [§ 355 Abs. 1 BGB]
Muster-WiderrufsformularAnlage 2 zu Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB
Pflicht zur BelehrungUnternehmer muss schriftlich/Textform belehren [§ 312d Abs. 1, Art. 246a EGBGB]
Rückzahlungsfrist Unternehmer14 Tage nach Zugang des Widerrufs [§ 357 Abs. 1 BGB]
Rückgabefrist Verbraucher14 Tage nach Widerrufserklärung [§ 357 Abs. 4 BGB]
Rücksendekostenträgt Verbraucher, sofern Unternehmer ihn vorher belehrt hat [§ 357 Abs. 6 BGB]
Wertersatz für Nutzungnur bei über die Prüfung hinausgehender Nutzung [§ 357 Abs. 7 BGB]
Ausnahmen Widerrufindividualisierte Ware, Hygieneartikel nach Öffnung, Software mit gebrochener Versiegelung, leicht verderbliche Ware [§ 312g Abs. 2 BGB]
Kein Widerruf bei B2Bgilt nur bei Verbraucher × Unternehmer (B2C) [§ 312 Abs. 1 BGB]
Schaltflächen-Pflicht („Bestellbutton")„zahlungspflichtig bestellen" o.ä. eindeutige Formulierung [§ 312j Abs. 3 BGB]
Rechtsfolge fehlender BestellbuttonVertrag kommt nicht wirksam zustande [§ 312j Abs. 4 BGB]

Häufige Fehler

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-09-05
Letzte Prüfung:
2026-09-05
In Kraft seit:
2014-06-13
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0