Ärztliche Zweitmeinung (§ 27b SGB V) – Anspruch, Ablauf und Eingriffsliste 2026 In Kraft
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage Anspruch | § 27b Abs. 1 SGB V [gesetze-im-internet.de] |
| Voraussetzung | Indikation zu planbarem Eingriff mit Gefahr der Indikationsausweitung |
| Ausschluss | Nicht beim behandelnden/operierenden Arzt oder Einrichtung [§ 27b Abs. 1 Satz 2 SGB V] |
| Konkretisierung der Eingriffe | G-BA-Richtlinie Zm-RL nach § 27b Abs. 2 SGB V, § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 13 SGB V |
| Anzahl anspruchsberechtigter Eingriffe (Stand 2026) | 13 planbare Eingriffe |
| Ausbau-Pflicht G-BA | Ab 1.1.2022 jährlich mindestens 2 weitere Eingriffe [§ 27b Abs. 2 Satz 1 SGB V] |
| Aufklärungspflicht des Arztes | Mündlich, Hinweis auf Informationsangebote; schriftliche Informationen ergänzend [§ 27b Abs. 6 Satz 1 und 3 SGB V] |
| Aufklärungsfrist | In der Regel mindestens 10 Arbeitstage vor dem geplanten Eingriff; bei den nach Abs. 3 vom G-BA bestimmten Eingriffen mindestens 15 Arbeitstage [§ 27b Abs. 6 Satz 5 SGB V] |
| Recht auf Befundunterlagen | Abschriften aus der Behandlungsakte nach § 630g Abs. 1 Satz 3 BGB [§ 27b Abs. 6 Satz 7 SGB V] |
| Kosten Befundzusammenstellung | Trägt die Krankenkasse [§ 27b Abs. 6 Satz 8 SGB V] |
| Kosten für Versicherte | Keine – Kassenleistung, keine Zuzahlung |
| Freiwilligkeit | Inanspruchnahme ist freiwillig [G-BA] |
| Berechtigte Zweitmeiner | Zugelassene Ärzte, MVZ, ermächtigte Ärzte/Einrichtungen, zugelassene Krankenhäuser [§ 27b Abs. 4 SGB V] |
| Qualifikationsanforderung | Langjährige fachärztliche Tätigkeit + Kenntnis aktueller Forschung/Therapiealternativen [§ 27b Abs. 2 Satz 3 SGB V] |
| Telemedizin | G-BA berücksichtigt telemedizinische Erbringung [§ 27b Abs. 2 Satz 6 SGB V] |
| Zweitmeiner-Verzeichnis | Arztsuche über 116117.de/zweitmeinung |
| Aktuelle Richtlinienfassung | Zm-RL, in Kraft 13.11.2025 (BAnz AT 12.11.2025 B3) |
| Ursprung der Norm | GKV-Versorgungsstärkungsgesetz vom 16.07.2015 (BGBl. I S. 1211), in Kraft 23.07.2015 |
| Satzungsleistung der Kasse | Zusätzliche Zweitmeinungs-Angebote möglich [§ 27b Abs. 7 SGB V] |
| Vergütungsausschluss (neu) | Für vom G-BA gesondert bestimmte Eingriffe entfällt der Vergütungsanspruch der Leistungserbringer, wenn vor dem Eingriff kein Zweitmeinungsnachweis vorliegt; der G-BA bestimmt erstmals bis 31.03.2027 mindestens einen solchen Eingriff [§ 27b Abs. 3 SGB V] |
Geltungsbereich
§ 27b SGB V gilt für gesetzlich Krankenversicherte, bei denen die Indikation zu einem planbaren (nicht dringlichen) Eingriff gestellt wird. Der Gesetzgeber knüpft den Anspruch gezielt an Eingriffe, bei denen im Hinblick auf die zahlenmäßige Entwicklung der Durchführung eine Indikationsausweitung – also eine Operation, die medizinisch nicht zwingend erforderlich wäre – nicht auszuschließen ist. Ziel ist es, Patientinnen und Patienten eine fundierte, unabhängige Einschätzung zu ermöglichen und unnötige Operationen zu vermeiden.
Welche Eingriffe konkret erfasst sind, bestimmt nicht das Gesetz selbst, sondern der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) in der Richtlinie zum Zweitmeinungsverfahren (Zm-RL) auf Grundlage von § 27b Abs. 2 SGB V in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 13 SGB V. Seit dem 1. Januar 2022 ist der G-BA verpflichtet, jährlich mindestens zwei weitere Eingriffe aufzunehmen, sodass der Katalog kontinuierlich wächst. Unabhängig von der Richtlinie können Krankenkassen über ihre Satzung (§ 27b Abs. 7 SGB V) oder im Rahmen der besonderen Versorgung (§ 140a SGB V) zusätzliche Zweitmeinungsangebote für weitere Eingriffe bereitstellen.
Eingriffe mit Rechtsanspruch (Stand 2026)
In der ab dem 13.11.2025 geltenden Fassung der Zm-RL besteht ein gesetzlicher Zweitmeinungsanspruch bei folgenden 13 planbaren Eingriffen:
- Amputation beim diabetischen Fußsyndrom
- Eingriffe an Aortenaneurysmen
- Eingriffe an der Halsschlagader (Karotis)
- Eingriff an der Wirbelsäule
- Eingriff an Gaumen- oder Rachenmandeln (Tonsillektomie, Tonsillotomie)
- Eingriffe bei lokal begrenztem, nicht metastasiertem Prostatakarzinom
- Eingriffe zum Hüftgelenkersatz
- Einsetzen einer Knieendoprothese
- Einsetzen eines Herzschrittmachers oder Defibrillators
- Gallenblasenentfernung (Cholezystektomie)
- Gebärmutterentfernung (Hysterektomie)
- Gelenkspiegelung an der Schulter (Schulterarthroskopie)
- Herzkatheteruntersuchung und Ablationen (Verödungen) am Herzen
Der G-BA erweitert diesen Katalog laufend: Mit Beschluss vom 03.06.2026 hat er das IQWiG erneut mit der Auswahl weiterer Eingriffe für das Zweitmeinungsverfahren beauftragt; für eine transarterielle Linksherz-Katheteruntersuchung (ggf. mit Koronarintervention) wurde am 28.01.2026 eine Entscheidungshilfe in Auftrag gegeben. Mit Beschluss vom 20.08.2026 hat der G-BA diese Untersuchung als weiteren Eingriff in den Besonderen Teil der Zm-RL aufgenommen; der Beschluss war am Prüftag (17.10.2026) laut G-BA „noch nicht in Kraft“, das neue Zweitmeinungsverfahren gilt nach der G-BA-Mitteilung erst ab dem ersten Tag des zweiten darauffolgenden Quartals (voraussichtlich 01.04.2027). Die Zahl von 13 Eingriffen gilt daher für die aktuell wirksame Fassung.
Ablauf des Zweitmeinungsverfahrens
Stellt der behandelnde Arzt die Indikation zu einem der gelisteten Eingriffe, muss er den Versicherten nach § 27b Abs. 6 SGB V über dessen Recht auf eine unabhängige Zweitmeinung aufklären und auf die Informationsangebote über geeignete Leistungserbringer hinweisen. Diese Aufklärung muss mündlich erfolgen (ergänzend darf auf Unterlagen in Textform Bezug genommen werden) und in der Regel mindestens zehn Arbeitstage vor dem geplanten Eingriff (bei den vom G-BA nach Abs. 3 bestimmten Eingriffen mindestens 15 Arbeitstage) – so rechtzeitig, dass der Versicherte seine Entscheidung wohlüberlegt treffen kann.
Für die Zweitmeinung hat der Versicherte Anspruch auf Abschriften der erforderlichen Befundunterlagen aus der Behandlungsakte (§ 630g Abs. 1 Satz 3 BGB); die Kosten dieser Zusammenstellung trägt die Krankenkasse, nicht der Patient. Die Zweitmeinung darf ausschließlich bei qualifizierten und unabhängigen Ärztinnen und Ärzten eingeholt werden, die die vom G-BA festgelegten eingriffsspezifischen Anforderungen erfüllen und keine Interessenkonflikte haben. Geeignete Zweitmeiner lassen sich über das Verzeichnis des ärztlichen Bereitschaftsdienstes (116117.de/zweitmeinung) sowie über die Informationsangebote der Kassenärztlichen Vereinigungen finden. Die Inanspruchnahme ist freiwillig und für Versicherte kostenfrei.
Häufige Fehler
- „Ich kann mir irgendwo eine Zweitmeinung holen und die Kasse zahlt immer." Differenziert – der gesetzliche Anspruch nach § 27b SGB V gilt nur für die vom G-BA gelisteten planbaren Eingriffe und nur bei besonders qualifizierten, unabhängigen Zweitmeinern. Darüber hinausgehende Angebote sind freiwillige Satzungs- oder Zusatzleistungen der Kasse (§ 27b Abs. 7 SGB V).
- „Die Zweitmeinung darf auch der Operateur selbst abgeben." Falsch – nach § 27b Abs. 1 Satz 2 SGB V darf die Zweitmeinung gerade nicht bei dem Arzt oder der Einrichtung eingeholt werden, der/die den Eingriff durchführen soll. Das sichert die Unabhängigkeit.
- „Für die Zweitmeinung und die Aktenkopien muss ich zahlen." Falsch – die Zweitmeinung ist Kassenleistung ohne Zuzahlung, und die Kosten der Befundzusammenstellung trägt die Krankenkasse (§ 27b Abs. 6 Satz 8 SGB V).
- „Der Arzt muss mich nur schriftlich informieren." Falsch – die Aufklärung über das Zweitmeinungsrecht muss mündlich erfolgen (§ 27b Abs. 6 Satz 3 SGB V); Textform-Unterlagen sind nur ergänzend.
- „Die 10-Arbeitstage-Frist ist eine starre Ausschlussfrist." Differenziert – § 27b Abs. 6 Satz 5 SGB V nennt „in der Regel mindestens zehn Arbeitstage" (bei G-BA-Pflichteingriffen 15); maßgeblich ist, dass die Aufklärung so rechtzeitig erfolgt, dass eine wohlüberlegte Entscheidung möglich ist (Satz 6).
- „Bei jeder Operation habe ich einen Zweitmeinungsanspruch." Falsch – der Anspruch besteht nur bei planbaren Eingriffen mit Gefahr der Indikationsausweitung, die der G-BA in die Zm-RL aufgenommen hat (2026: 13 Eingriffe).
Änderungsverlauf
- 2026-07-18: Erstveröffentlichung. Normtext § 27b SGB V (Fassung ab 06.02.2026, BGBl. I Nr. 28) verbatim gegen gesetze-im-internet.de/dejure.org geprüft; Eingriffsliste (13 Eingriffe) und Richtlinienstand (Zm-RL in Kraft 13.11.2025) gegen g-ba.de verifiziert. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Andreas Warkentin"
- 2026-10-17: Faktencheck (Status war stale). § 27b SGB V gegen gesetze-im-internet.de (Einzelnorm, Abs. 1–7) und dejure.org geprüft. Korrigiert: Die Absatzzählung hat sich geändert (aktuelle Fassung laut dejure.org seit 30.07.2026 durch das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz v. 24.07.2026, BGBl. I Nr. 228): neuer Abs. 3 (Vergütungsausschluss bei fehlendem Zweitmeinungsnachweis für vom G-BA bestimmte Eingriffe, erstmals bis 31.03.2027), Zweitmeiner jetzt Abs. 4 (vorher Abs. 3), Aufklärung jetzt Abs. 6 (vorher Abs. 5) mit „zehn Arbeitstage“, bei G-BA-Pflichteingriffen 15 Arbeitstage (Satz 5), mündlich Satz 3, wohlüberlegt Satz 6, Befundunterlagen Satz 7, Kostenübernahme Satz 8, Satzungsleistungen jetzt Abs. 7 (vorher Abs. 6). Alle Fundstellen in Kernfakten, Fließtext, Häufige Fehler und Quellen angepasst. G-BA-Angaben bestätigt: Zm-RL in Kraft seit 13.11.2025 (BAnz AT 12.11.2025 B3); G-BA-Beschlüsse vom 20.08.2026 (Änderung § 7 Allgemeiner Teil: Qualifikation Zweitmeiner; Aufnahme der transarteriellen Linksherz-Katheteruntersuchung in den Besonderen Teil, noch nicht in Kraft, voraussichtlich ab 01.04.2027) – die Zahl von 13 Eingriffen bleibt für die derzeit wirksame Fassung richtig, Hinweis ergänzt. Nicht neu geprüft: Einzelliste der 13 Eingriffe (Stand Erstveröffentlichung 18.07.2026; seither laut G-BA keine Änderung der wirksamen Liste), Abs. 2 Satz 3/6, valid_from (Ursprung der Norm 23.07.2015, unverändert). | change_type=factcheck field="body" old="Absatzfundstellen Abs. 3/5/6, zehn Tage" new="Abs. 4/6/7, zehn Arbeitstage, Abs. 3 Vergütungsausschluss" reviewed_by="Claude (Freigabe-Aufholer 17.10.2026)"
Stand
- Stand: 2026-07-18
- Gültig ab: 2015-07-23 (GKV-VSG, § 27b SGB V)
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (SGB V, BGB, G-BA, KBV, IQWiG)
- Lizenz: CC BY 4.0
Quellen
- § 27b SGB V – Zweitmeinung (aktuelle Fassung laut dejure.org seit 30.07.2026): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__27b.html
- § 27b SGB V – Zweitmeinung (dejure.org, Volltext und Änderungshistorie): https://dejure.org/gesetze/SGB_V/27b.html
- § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 13 SGB V – Richtlinienauftrag G-BA: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__92.html
- § 630g BGB – Einsichtnahme in die Behandlungsakte: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__630g.html
- G-BA – Richtlinie zum Zweitmeinungsverfahren (Zm-RL), in Kraft 13.11.2025: https://www.g-ba.de/richtlinien/107/
- G-BA – Zweitmeinung bei planbaren Eingriffen (Eingriffsliste, Verfahren): https://www.g-ba.de/themen/qualitaetssicherung/vorgaben-zur-qualitaetssicherung/zweitmeinung/
- G-BA – Patientenmerkblatt Zweitmeinungsverfahren (Stand 28.01.2026): https://www.g-ba.de/downloads/17-98-4765/2026-01-28_%20G-BA_Patientenmerkblatt_Zweitmeinungsverfahren_bf.pdf
- KBV – Zweitmeiner-Verzeichnis / Arztsuche: https://www.116117.de/de/zweitmeinung.php
- IQWiG / gesundheitsinformation.de – Zweitmeinung vor Operationen: https://www.gesundheitsinformation.de/zweitmeinung-vor-operationen.html