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← Alle News · Rechtsprechung · Ereignis: 2026-07-08 · Publiziert: 2026-07-14

BGH IV ZR 256/25 – Vorbehaltenes Rücktrittsrecht hindert Herausgabeanspruch des Vertragserben nach § 2287 BGB nicht

BGH IV ZR 256/25 – Vorbehaltenes Rücktrittsrecht hindert Herausgabeanspruch des Vertragserben nach § 2287 BGB nicht

Kurzmeldung

Der für das Erbrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Versäumnisurteil vom 8. Juli 2026 (IV ZR 256/25) entschieden, dass ein im Erbvertrag vorbehaltenes, aber noch nicht ausgeübtes Rücktrittsrecht des Erblassers (§ 2293 BGB) den Vertragserben nicht daran hindert, ein zu Lebzeiten gemachtes Geschenk des Erblassers nach dessen Tod vom Beschenkten gemäß § 2287 BGB herauszuverlangen. Solange der Erblasser nicht zurückgetreten ist, bleibt er an den Erbvertrag gebunden, und der Vertragserbe darf berechtigt erwarten, ihn zu beerben. Der BGH hob das klageabweisende Urteil des OLG Nürnberg auf und verwies die Sache zurück.

Kernfakten

PunktWert
Datum2026-07-08
Gericht/InstitutionBundesgerichtshof, IV. Zivilsenat
AktenzeichenIV ZR 256/25 (Versäumnisurteil)
Rechtsgrundlage§ 2287 Abs. 1 BGB, § 2293 BGB
VorinstanzenLG Regensburg (71 O 799/21 Erb); OLG Nürnberg (1 U 555/24 Erb)
WirkungHöchstrichterliche Klärung; Zurückverweisung an das OLG

Was das bedeutet

Für Erben aus einem bindenden Erbvertrag verbessert die Entscheidung die Rechtsposition gegenüber Beschenkten: Ein bloßer Rücktrittsvorbehalt im Erbvertrag entzieht dem Vertragserben nicht die nach § 2287 BGB geschützte „berechtigte Erwartung", den Erblasser zu beerben. Der Erblasser kann seine erbvertragliche Bindung also nicht dadurch wirtschaftlich aushöhlen, dass er sein Vermögen zu Lebzeiten in Beeinträchtigungsabsicht verschenkt, solange er vom Vertrag nicht zurückgetreten ist. Beschenkte müssen umgekehrt damit rechnen, ein solches Geschenk nach dem Erbfall nach Bereicherungsrecht herausgeben zu müssen, wenn die weiteren Voraussetzungen des § 2287 BGB (insbesondere die Beeinträchtigungsabsicht) vorliegen. Ob diese im konkreten Fall erfüllt sind, muss das OLG Nürnberg nun erneut prüfen. Praktisch relevant für die Nachlass- und Schenkungsgestaltung bei Erbverträgen mit Rücktritts- oder Änderungsvorbehalten.

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