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BaFin aktualisiert Rundschreiben zu Hochrisiko-Staaten in der Geldwäscheprävention (RS 07/2026 GW)

Veröffentlicht: 2026-07-20 · Ereignis: 2026-07-13 · behoerden

# BaFin aktualisiert Rundschreiben zu Hochrisiko-Staaten in der Geldwäscheprävention (RS 07/2026 GW)

Kurzmeldung

Die BaFin hat am 13. Juli 2026 das Rundschreiben 07/2026 (GW) zu Drittstaaten mit strategischen Mängeln bei der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung („Hochrisiko-Staaten") veröffentlicht. Es setzt die aktualisierten Länderlisten der FATF (Erklärungen vom 19. Juni 2026) sowie der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1675 um und ersetzt die bisherigen Rundschreiben zu diesem Thema. Neu unter verstärkte Beobachtung gestellt wurden Bosnien und Herzegowina sowie der Irak; von der Beobachtungsliste gestrichen wurden Algerien und Namibia.

Kernfakten

| Punkt | Wert | |---|---| | Datum | 2026-07-13 | | Institution | Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) | | Dokument | Rundschreiben 07/2026 (GW) — Hochrisiko-Staaten | | Rechtsgrundlage | § 15 GwG (verstärkte Sorgfaltspflichten); Delegierte VO (EU) 2016/1675; RL (EU) 2015/849 | | Wirkung | Verwaltungspraxis; sofort anzuwenden, ersetzt frühere GW-Länderlisten-Rundschreiben |

Was das bedeutet

Für alle nach dem Geldwäschegesetz (GwG) Verpflichteten unter BaFin-Aufsicht — insbesondere Kredit- und Finanzinstitute sowie Anbieter von Dienstleistungen bezüglich virtueller Vermögenswerte — konkretisiert das Rundschreiben, gegenüber welchen Ländern welche Sorgfaltspflichten gelten. Bei Geschäftsbeziehungen und Transaktionen mit Bezug zu einem in der Delegierten Verordnung genannten Drittstaat sind mindestens die verstärkten Sorgfaltspflichten des § 15 Abs. 5 GwG zu erfüllen. Für Nordkorea und Iran ruft die FATF weiterhin zu Gegenmaßnahmen auf; hier gelten zusätzliche Anforderungen (u. a. erhöhte Anforderungen an die Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten, Prüfung von Korrespondenzbeziehungen) sowie die bestehenden BaFin-Allgemeinverfügungen zur Meldepflicht. Für Myanmar bleiben verstärkte Sorgfaltspflichten bestehen. Verpflichtete sollten ihre Länderrisiko-Bewertung und ihre internen Screening-Listen an die geänderte Länderliste anpassen; die getroffenen Maßnahmen sind für Innenrevision und Prüfungen nachvollziehbar zu dokumentieren.

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