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Zweite Verordnung zur Änderung der Teilhabeberatungsverordnung im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. 2026 I Nr. 247)

Veröffentlicht: 2026-09-04 · Ereignis: 2026-09-04 · gesetzgebung

# Zweite Verordnung zur Änderung der Teilhabeberatungsverordnung im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. 2026 I Nr. 247)

Kurzmeldung

Die Zweite Verordnung zur Änderung der Teilhabeberatungsverordnung ist am 4. September 2026 im Bundesgesetzblatt Teil I unter Nr. 247 verkündet worden. Ausgefertigt wurde sie am 1. September 2026. Federführend ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS); das Sachgebiet lautet „Sozialgesetzbuch“, die Fundstellennummer FNA 860-9-3-1. Es handelt sich um eine Änderungsverordnung zu einem bestehenden Regelwerk, nicht um eine Neuregelung mit eigener Fundstellennummer.

Kernfakten

| Punkt | Wert | |---|---| | Datum | 2026-09-04 (Verkündung); 2026-09-01 (Ausfertigung) | | Gericht/Institution | Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS), Federführung | | Aktenzeichen | BGBl. 2026 I Nr. 247; ELI: eli/bund/bgbl-1/2026/247 | | Rechtsgrundlage | Teilhabeberatungsverordnung; FNA 860-9-3-1; Sachgebiet Sozialgesetzbuch | | Wirkung | Verkündet am 04.09.2026; das konkrete Inkrafttretensdatum ergibt sich aus der Schlussvorschrift des amtlichen Regelungstextes |

Was das bedeutet

Betroffen sind Träger und Beratungsstellen der ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung, die für die Förderung zuständigen Stellen sowie mittelbar Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen, die diese Beratungsangebote nutzen. Die Teilhabeberatungsverordnung regelt den Rahmen dieser Beratungsförderung; eine Änderungsverordnung betrifft typischerweise Förderbedingungen, Verfahrens- oder Nachweisanforderungen.

Da es sich um die zweite Änderung dieses Regelwerks handelt und keine neue FNA vergeben wurde, ändert die Verordnung bestehende Vorschriften, ohne ein eigenständiges neues Regelwerk zu schaffen.

Der amtliche Regelungstext steht als PDF über die Verkündungsseite des Bundesgesetzblatts zur Verfügung. Beratungsträger sollten die Schlussvorschrift auf das genaue Inkrafttretensdatum sowie etwaige Übergangsregelungen für laufende Förderzeiträume prüfen. Einzelne Paragrafenänderungen werden in dieser Meldung bewusst nicht wiedergegeben, weil der Volltext über die ausgewertete A-Quelle nur als PDF-Download vorliegt und nicht maschinell gegengeprüft werden konnte.

Quelle

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