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EuGH C-798/24 — Voraussetzungsloser Online-Zugang zu Aktionärsdaten verstößt gegen die DSGVO

Veröffentlicht: 2026-09-06 · Ereignis: 2026-09-03 · rechtsprechung

# EuGH C-798/24 — Voraussetzungsloser Online-Zugang zu Aktionärsdaten verstößt gegen die DSGVO

Kurzmeldung

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat am 3. September 2026 in der Rechtssache C-798/24 auf Vorlage des lettischen Verfassungsgerichts entschieden: Das Unionsrecht verlangt keine Offenlegung von Angaben zu sämtlichen Aktionären einer Aktiengesellschaft einschließlich der Minderheitsaktionäre. Darüber hinaus steht die DSGVO einer nationalen Regelung entgegen, die personenbezogene Daten aller Aktionäre ohne jede Zugangsvoraussetzung — etwa ohne Nachweis eines berechtigten Interesses — online öffentlich zugänglich macht. Ausgangsverfahren ist eine Verfassungsbeschwerde von 17 Minderheitsaktionären gegen das lettische Handelsregisterrecht.

Kernfakten

| Punkt | Wert | |---|---| | Datum | 2026-09-03 (Urteil und Pressemitteilung Nr. 115/26) | | Gericht/Institution | Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) | | Aktenzeichen | C-798/24 — [Jautiva] (anonymisierter Fantasiename, kein realer Beteiligter) | | Verfahrensart | Vorabentscheidungsersuchen (Satversmes tiesa / Verfassungsgericht Lettland) | | Rechtsgrundlage | Art. 14 Buchst. d RL (EU) 2017/1132; Art. 5 und 6 DSGVO (VO (EU) 2016/679) i.V.m. Art. 7, 8 GRCh | | Bezugsentscheidung | EuGH, Urteil vom 22.11.2022 – C-37/20 und C-601/20 (Luxembourg Business Registers) | | Wirkung | Auslegung des Unionsrechts, unmittelbar bindend für alle mitgliedstaatlichen Gerichte |

Was das bedeutet

Der Gerichtshof trennt zwei Fragen. Erstens zum Gesellschaftsrecht: Art. 14 Buchst. d der Richtlinie (EU) 2017/1132 verpflichtet nach Wortlaut, Kontext und Zweck nicht dazu, Angaben zu allen Aktionären offenzulegen. Eine unionsrechtliche Pflicht zur Vollpublikation der Aktionärsstruktur existiert also nicht.

Zweitens zum Datenschutz: Die Veröffentlichung von Name, Personenkennziffer bzw. Geburtsdatum, Ausweisdaten, Kontaktanschrift, E-Mail-Adresse sowie Gattung, Zahl und Nennwert der Anteile und Stimmrechte ist zwar gesetzlich vorgesehen und tastet den Wesensgehalt der Grundrechte nicht an, stellt aber einen schwerwiegenden Eingriff dar. Die Daten erlauben ein Profil der Vermögenslage und der Investitionsschwerpunkte; sie sind einem unbegrenzten Personenkreis zugänglich und lassen sich als Massendownload auch durch nicht identifizierte Nutzer abziehen.

Alle drei geltend gemachten Ziele hält der Gerichtshof für nicht tragfähig. Für ein transparentes Geschäftsumfeld sei die Offenlegung gerade der Minderheitsaktionäre weder geeignet noch erforderlich. Für Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierungsbekämpfung sowie für die Durchsetzung von Sanktionen sei sie weder erforderlich noch verhältnismäßig — es stünden mildere Mittel zur Verfügung: Zugang nur bei nachgewiesenem berechtigtem Interesse, bei Sanktionen eine Beschränkung der Offenlegungspflicht auf gelistete Personen. Es fehle zudem an ausreichenden Schutzvorkehrungen gegen Missbrauch.

Praktische Folge für die deutsche und europäische Registerpraxis: Der EuGH schreibt die Linie aus *Luxembourg Business Registers* fort. Öffentliche Register mit personenbezogenen Daten aus dem Gesellschaftsumfeld brauchen eine Zugangsschwelle und eine ziel­genaue Begrenzung des Datenumfangs. Für Unternehmen, die Registerdaten für KYC-, Sanktions- oder Compliance-Prüfungen nutzen, ist damit absehbar, dass der voraussetzungslose Bulk-Zugriff kein dauerhaft tragfähiges Modell ist.

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