EuG T-120/24 (GLAN und CAN-Europe/Kommission) — Aarhus-Verordnung erlaubt keine indirekte Überprüfung der EU-Klimaziele
# EuG T-120/24 (GLAN und CAN-Europe/Kommission) — Aarhus-Verordnung erlaubt keine indirekte Überprüfung der EU-Klimaziele
Kurzmeldung
Das Gericht der Europäischen Union (EuG) hat am 2. September 2026 in der Rechtssache T-120/24 (Global Legal Action Network und CAN-Europe / Kommission) die Weigerung der Europäischen Kommission bestätigt, einem Antrag zweier Umwelt-NGOs auf interne Überprüfung nach der Aarhus-Verordnung stattzugeben. Angegriffen war der Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1319 vom 28. Juni 2023, mit dem die Kommission die jährlichen Emissionszuweisungen der Mitgliedstaaten für den Zeitraum 2023 bis 2030 überarbeitet hat. Die Klage wurde in vollem Umfang abgewiesen (Pressemitteilung Nr. 114/26 des Gerichtshofs der Europäischen Union).
Kernfakten
| Punkt | Wert | |---|---| | Datum | 2026-09-02 (Urteilsverkündung) | | Gericht/Institution | Gericht der Europäischen Union (EuG), Luxemburg | | Aktenzeichen | T-120/24 — Global Legal Action Network und CAN-Europe / Kommission | | Rechtsgrundlage | Aarhus-Übereinkommen (Beschluss 2005/370/EG des Rates vom 17.02.2005); Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1319 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/2126; Europäisches Klimagesetz | | Wirkung | Klage in vollem Umfang abgewiesen; Rechtsmittel zum EuGH — auf Rechtsfragen beschränkt — binnen 2 Monaten und 10 Tagen nach Zustellung möglich |
Was das bedeutet
Die beiden NGOs hatten geltend gemacht, der Durchführungsbeschluss beruhe auf unzureichenden Emissionsminderungszielen — gemessen an grundlegenden Regeln des Unionsrechts und des Völkerrechts, insbesondere dem Übereinkommen von Paris — sowie auf einer mit mehreren Mängeln behafteten Folgenabschätzung.
Das EuG stellt fest, dass sich diese Rügen der Sache nach gegen die vom Unionsgesetzgeber festgelegten Minderungsziele richteten, insbesondere gegen das Europäische Klimagesetz und die ihm vorausgegangene Folgenabschätzung — nicht gegen Fehler, die dem angefochtenen Durchführungsbeschluss selbst eigen wären. Die Kommission habe den Beschluss in Ausübung einer Durchführungsbefugnis erlassen und sei verpflichtet gewesen, die gesetzgeberisch definierten Ziele anzuwenden; sie durfte diese weder ändern noch durch ein anderes Ambitionsniveau ersetzen.
Ließe man zu, dass ein Antrag auf interne Überprüfung die Kommission dazu bringen könnte, diese Ziele in Frage zu stellen, käme dies nach Auffassung des Gerichts einer mittelbaren Änderung gesetzgeberischer Entscheidungen von Europäischem Parlament und Rat gleich — unvereinbar mit den Grenzen der Durchführungsbefugnis, dem institutionellen Gleichgewicht der Verträge und dem Grundsatz der Rechtssicherheit. Die von den NGOs herangezogenen Bestimmungen des Aarhus-Übereinkommens könnten daher nicht dazu dienen, die Gültigkeit eines Gesetzgebungsakts der Union indirekt anzugreifen.
Praktische Folge für Umweltverbände, NGOs und Rechtsabteilungen: Der Rechtsbehelf der internen Überprüfung bleibt auf Mängel beschränkt, die dem jeweiligen Verwaltungsakt selbst anhaften. Für die Überprüfung der Klimaziele als solche steht dieser Weg nicht offen.
Quelle
- Gerichtshof der Europäischen Union, Pressemitteilung Nr. 114/26 vom 2. September 2026, „Judgment of the General Court in Case T-120/24 Global Legal Action Network and CAN-Europe v Commission" — https://curia.europa.eu/site/upload/docs/application/pdf/2026-09/cp260114en.pdf
- Deutsche Sprachfassung der Pressemitteilung — https://curia.europa.eu/site/upload/docs/application/pdf/2026-09/cp260114de.pdf
- Übersicht der Pressemitteilungen des Gerichtshofs der Europäischen Union — https://curia.europa.eu/site/jcms/d2_5158/en/press-releases
Stand
- News-Publikation: 2026-09-07
- Ereignis-Datum: 2026-09-02
- Rechtsbereich: Allgemein
- Autorität: A
- Lizenz: CC BY 4.0