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Krisendestillationsverordnung 2026 (KDV 2026) im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. 2026 I Nr. 248)

Veröffentlicht: 2026-09-07 · Ereignis: 2026-09-04 · gesetzgebung

# Krisendestillationsverordnung 2026 (KDV 2026) im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. 2026 I Nr. 248)

Kurzmeldung

Die Verordnung zur Krisendestillation von Wein im Wirtschaftsjahr 2026/2027 (Krisendestillationsverordnung 2026 — KDV 2026) ist am 4. September 2026 im Bundesgesetzblatt Teil I unter Nr. 248 verkündet worden. Ausgefertigt wurde sie am 2. September 2026. Federführend ist das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (BMLEH). Die Verordnung erhält im Fundstellennachweis A die neue Nummer 2125-5-7-13; das Sachgebiet lautet „Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände".

Kernfakten

| Punkt | Wert | |---|---| | Datum | 2026-09-04 (Verkündung); 2026-09-02 (Ausfertigung) | | Gericht/Institution | Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (BMLEH), Federführung | | Aktenzeichen | BGBl. 2026 I Nr. 248; ELI: eli/bund/bgbl-1/2026/248 | | Rechtsgrundlage | Krisendestillationsverordnung 2026 (KDV 2026); FNA neu: 2125-5-7-13 | | Wirkung | Bezugszeitraum Wirtschaftsjahr 2026/2027; das genaue Inkrafttretensdatum ergibt sich aus der Schlussvorschrift des amtlichen Regelungstextes |

Was das bedeutet

Betroffen sind Weinbaubetriebe, Winzergenossenschaften, Kellereien und Brennereien sowie die für die Marktordnung zuständigen Landesbehörden. Eine Krisendestillation ist ein Marktentlastungsinstrument: Überschüssiger Wein wird aus dem Trinkweinmarkt genommen und zu Alkohol destilliert; die Regelung bezieht sich ausdrücklich auf das Wirtschaftsjahr 2026/2027.

Dass mit FNA 2125-5-7-13 eine neue Fundstellennummer vergeben wurde, zeigt an, dass es sich um ein eigenständiges Regelwerk und nicht um eine bloße Änderungsverordnung handelt. Die Verordnung ergänzt damit den weinrechtlichen Bestand, der zuletzt durch die Dreizehnte Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Bestimmungen (BGBl. 2026 I Nr. 243 vom 01.09.2026) fortgeschrieben wurde.

Betriebe, die eine Teilnahme erwägen, sollten den amtlichen Regelungstext auf Antragsfristen, Mengengrenzen, zuständige Stelle und Beihilfehöhe prüfen. Diese Einzelheiten werden in dieser Meldung bewusst nicht wiedergegeben, weil der Volltext der Verordnung über die ausgewertete A-Quelle nur als PDF-Download vorliegt und nicht maschinell gegengeprüft werden konnte.

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