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BFH X B 28/25 – Anscheinsbeweis für Abbruchabsicht darf nicht zur unwiderleglichen Vermutung werden

Veröffentlicht: 2026-09-08 · Ereignis: 2026-09-03 · rechtsprechung

# BFH X B 28/25 – Anscheinsbeweis für Abbruchabsicht darf nicht zur unwiderleglichen Vermutung werden

Kurzmeldung

Der X. Senat des Bundesfinanzhofs hat mit Beschluss vom 14. August 2026 – X B 28/25 das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Das FG hatte Zeugen zur Frage einer Abbruchabsicht beim Grundstückserwerb nicht vernommen und den Anscheinsbeweis damit faktisch zu einer unwiderleglichen Vermutung erhoben. Der Beschluss wurde am 3. September 2026 in „Entscheidungen online" veröffentlicht (NV-Entscheidung).

Kernfakten

| Punkt | Wert | |---|---| | Datum | 2026-09-03 (Veröffentlichung); 2026-08-14 (Entscheidung) | | Gericht/Institution | Bundesfinanzhof, X. Senat | | Aktenzeichen | X B 28/25; ECLI:DE:BFH:2026:B.140826.XB28.25.0 | | Rechtsgrundlage | § 7 Abs. 1 Satz 7, Abs. 4 Satz 3 EStG; § 76 Abs. 1, § 81 Abs. 1 Satz 2, § 115 Abs. 2 Nr. 3, § 116 Abs. 6 FGO; § 295 ZPO | | Vorinstanz | Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 26.02.2025 – 14 K 283/23 | | Wirkung | Nicht zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt (NV); Aufhebung und Zurückverweisung an das FG |

Was das bedeutet

Betroffen sind Erwerber bebauter Grundstücke, die das vorhandene Gebäude nach dem Kauf abreißen. Steuerlich hängt viel an der Frage der Abbruchabsicht: Wer ein noch nicht verbrauchtes Gebäude ohne Abbruchabsicht erwirbt, kann eine Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung nach § 7 Abs. 1 Satz 7 i. V. m. Abs. 4 Satz 3 EStG vornehmen und die Abbruchkosten sofort als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehen. Wurde das Gebäude in Abbruchabsicht angeschafft, gehören Restbuchwert und Abbruchkosten dagegen zu den Herstellungskosten des Neubaus oder zu den Anschaffungskosten des Grund und Bodens – der Sofortabzug entfällt.

Der Senat bestätigt die Linie des Großen Senats (Beschluss vom 12.06.1978 – GrS 1/77): Beginnt der Abbruch innerhalb von drei Jahren nach dem Erwerb, spricht der Beweis des ersten Anscheins für eine Abbruchabsicht; Abbruchabsicht liegt auch vor, wenn der Erwerber den Abbruch für den Fall eines undurchführbaren Umbaus billigend in Kauf genommen hat. Entscheidend ist die Gegenrichtung: Der Steuerpflichtige kann diesen Anscheinsbeweis entkräften – ein Vollbeweis des Gegenteils ist nicht erforderlich.

Genau daran war das FG gescheitert. Es hatte aus dem Alter des Gebäudes (Fachwerk von 1880) und der Nichtüberprüfbarkeit der Konstruktion geschlossen, der Erwerber habe einen Abriss billigend in Kauf genommen, und die angebotenen Zeugen nicht vernommen. Der BFH beanstandet zweierlei: Erstens dürfen Beweisanträge nicht isoliert betrachtet werden – die prozessuale Vorgeschichte und das frühere schriftsätzliche Vorbringen sind einzubeziehen; der Antragsteller muss den Inhalt der künftigen Zeugenaussage nicht vorwegnehmen. Zweitens trug die Wahrunterstellung hier nicht: Wenn ein innerer Vorbehalt stets denkbar bleibt und äußere Indizien für irrelevant erklärt werden, ist der Anscheinsbeweis nie zu widerlegen – das widerspricht der eigenen Rechtsgrundlage des FG.

Auch prozessual ist der Beschluss instruktiv: Ein Rügeverlust nach § 295 ZPO tritt nicht ein, wenn Beweisantrag und letztmöglicher Rügezeitpunkt praktisch zusammenfallen, etwa bei einem Antrag kurz vor Schluss der mündlichen Verhandlung. Für das weitere Verfahren weist der Senat allerdings darauf hin, dass die Anforderungen an die Widerlegung nicht zu gering bemessen werden dürfen: Ein besonders enger zeitlicher Zusammenhang zwischen Erwerb und Abbruch impliziert eine besonders starke Wirkung des Anscheinsbeweises.

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