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EuGH C-298/23 (Inter IKEA Systems) — bloße Berufung auf die Meinungsfreiheit rechtfertigt die Nutzung einer bekannten Marke durch eine Partei nicht

Veröffentlicht: 2026-09-10 · Ereignis: 2026-09-08 · rechtsprechung

# EuGH C-298/23 (Inter IKEA Systems) — bloße Berufung auf die Meinungsfreiheit rechtfertigt die Nutzung einer bekannten Marke durch eine Partei nicht

Kurzmeldung

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat am 8. September 2026 in der Rechtssache C-298/23 (Inter IKEA Systems) entschieden, dass sich ein Dritter, der eine bekannte Marke ohne Zustimmung des Inhabers verwendet, nicht allein durch Berufung auf die Meinungsfreiheit auf einen „rechtfertigenden Grund" berufen kann. Das nationale Gericht muss zwischen dem Eigentumsrecht des Markeninhabers und der Meinungsfreiheit des Dritten abwägen; keines der beiden Rechte ist absolut. Anlass war die Verwendung der IKEA-Marken durch eine belgische Partei für eine migrationspolitische Kampagne.

Kernfakten

| Punkt | Wert | |---|---| | Datum | 2026-09-08 (Urteil und Pressemitteilung Nr. 119/26) | | Gericht/Institution | Gerichtshof der Europäischen Union (Vorabentscheidungsersuchen eines belgischen Gerichts) | | Aktenzeichen | C-298/23 — Inter IKEA Systems | | Rechtsgrundlage | Art. 9 Abs. 2 Buchst. c VO (EU) 2017/1001 (Unionsmarke); Art. 10 Abs. 2 Buchst. c und Abs. 6 RL (EU) 2015/2436 (Markenrechtsangleichung) | | Wirkung | Auslegung des Begriffs „rechtfertigender Grund"; Endentscheidung obliegt dem vorlegenden Gericht |

Was das bedeutet

Ausgangspunkt war eine Kampagne der Partei Vlaams Belang aus dem Jahr 2022 unter dem Titel „IKEA-PLAN – Immigratie Kan Echt Anders", die mit Zeichen der IKEA-Marken und mit Figuren arbeitete, die den IKEA-Aufbauanleitungen ähnelten. Inter IKEA Systems ging gerichtlich gegen den Trägerverein Vrijheidsfonds vor; dieser räumte die Nutzung ein, hielt sie aber wegen politischer Meinungsäußerung und Parodie für gerechtfertigt.

Der EuGH stellt klar: Das Unionsrecht definiert den „rechtfertigenden Grund" nicht, verlangt aber die volle Wahrung der Grundrechte. Die bloße Berufung auf die Meinungsfreiheit genügt nicht. Wer ein mit einer bekannten Marke identisches oder ähnliches Zeichen nutzt, muss die konkreten Gründe darlegen und belegen, dass diese den Rechten und Interessen des Markeninhabers vorgehen.

Für die Abwägung nennt der Gerichtshof Kriterien: ob der Dritte gutgläubig handelt — was namentlich dann der Fall ist, wenn eine Aussage sich auf die Marke, ihren Inhaber, dessen Geschäftspraktiken oder Produkte selbst bezieht —, ob die Nutzung zu einer Debatte von öffentlichem Interesse beiträgt und welche Folgen sie für den Inhaber hat. Zu berücksichtigen sind ferner Intensität, Umfang und Art der Nutzung sowie der Eindruck, der Markeninhaber stimme der politischen Botschaft zu oder unterstütze sie — obwohl er sich parteipolitisch neutral verhält.

Praktisch relevant ist das für Markeninhaber (auch in Deutschland, da die Markenrechtsrichtlinie im MarkenG umgesetzt ist) ebenso wie für Kampagnenorganisationen, Parteien und Agenturen: Politische oder satirische Kontexte sind kein Freibrief. Im konkreten Fall sieht der EuGH eine erhebliche Beeinträchtigung der Wertschätzung der IKEA-Marken; ein Vorrang der Meinungsfreiheit erscheine nicht gegeben — die abschließende Prüfung bleibt dem vorlegenden Gericht überlassen.

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