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BAG 8 AZR 153/25 — Verdienstausfallschaden nach AGG-Diskriminierung endet, wenn sich eine neue angemessene Beschäftigung verfestigt hat

Veröffentlicht: 2026-09-11 · Ereignis: 2026-09-10 · rechtsprechung

# BAG 8 AZR 153/25 — Verdienstausfallschaden nach AGG-Diskriminierung endet, wenn sich eine neue angemessene Beschäftigung verfestigt hat

Kurzmeldung

Der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat mit Urteil vom 10. September 2026 – 8 AZR 153/25 entschieden, dass die Haftung des Arbeitgebers für Verdienstausfallschäden eines im Stellenbesetzungsverfahren unzulässig benachteiligten Bewerbers nicht von vornherein in ihrem Umfang begrenzt ist, aber entfallen kann, wenn der Zurechnungszusammenhang zwischen Benachteiligung und Schaden nicht mehr besteht. Das ist nach dem Senat der Fall, wenn der Bewerber eine neue angemessene Beschäftigung gefunden und sie sich verfestigt hat. Die Revision des Klägers blieb ohne Erfolg (Pressemitteilung 30/26).

Kernfakten

| Punkt | Wert | |---|---| | Datum | 2026-09-10 (Verkündung) | | Gericht/Institution | Bundesarbeitsgericht, Achter Senat | | Aktenzeichen | 8 AZR 153/25 | | Rechtsgrundlage | § 15 Abs. 1 Satz 1 AGG i. V. m. § 7 AGG; §§ 249 ff. BGB (haftungsausfüllende Kausalität) | | Wirkung | Revision des Klägers zurückgewiesen; Vorinstanz Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 25. März 2025 – 15 Sa 420/23 |

Was das bedeutet

Der Senat trennt zwei Fragen, die in der Praxis oft vermengt werden. Erstens: § 15 Abs. 1 Satz 1 AGG enthält keine betragsmäßige oder zeitliche Obergrenze — ein Bewerber, der ohne die Benachteiligung eingestellt worden wäre, kann grundsätzlich Ersatz des entgangenen Arbeitsentgelts verlangen. Zweitens: Ob ein Schaden im Sinne der Norm „entstanden" ist, richtet sich nach allgemeinem Schadensersatzrecht und damit nach dem Schutzzweck der verletzten Norm. § 15 Abs. 1 AGG soll unionsrechtskonform einen tatsächlichen und wirksamen Ausgleich sichern, dabei aber den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren.

Daraus folgt die praktisch entscheidende Grenze: Hat der benachteiligte Bewerber eine seiner Qualifikation entsprechende Tätigkeit aufgenommen und über Jahre ausgeübt, ist seine weitere berufliche Entwicklung dem allgemeinen Lebensrisiko zuzuordnen, nicht mehr der seinerzeitigen Ablehnung. Im entschiedenen Fall hatte der Kläger für die Jahre 2020 bis 2023 rund 236.000 Euro entgangenen Gewinn verlangt und sich dabei auf ein Feststellungsurteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 18. Juni 2018 (– 7 Sa 851/17 –) gestützt, das eine Altersdiskriminierung bei der Ablehnung seiner Bewerbung auf eine Trainee-Stelle im Jahr 2009 festgestellt hatte. Er hatte bereits vor 2020 eine entsprechende Stelle bei einer Zentralen Ausländerbehörde angetreten; die Klage blieb in allen drei Instanzen erfolglos.

Für Arbeitgeber begrenzt das die Langzeitrisiken aus AGG-Feststellungsurteilen spürbar: Ein solches Urteil wirkt nicht automatisch bis zur Verrentung des Bewerbers. Für Bewerber und ihre Vertretung verschiebt sich der Schwerpunkt auf den Nachweis, dass eine zwischenzeitliche Beschäftigung gerade nicht angemessen oder nicht verfestigt war.

Für vertiefte Information

Quelle

Hinweis zur Quellenlage: Ausgewertet wurde die amtliche Pressemitteilung im Volltext. Die Entscheidungsgründe im Volltext lagen zum Publikationszeitpunkt noch nicht vor; Formulierungen zu den tragenden Erwägungen folgen daher der Pressemitteilung.

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