BFH III R 32/24 – Kindergeldausschluss für nicht erwerbstätige EU-/EWR-Bürger nach drei Monaten ist unions- und verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden
# BFH III R 32/24 – Kindergeldausschluss für nicht erwerbstätige EU-/EWR-Bürger nach drei Monaten ist unions- und verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden
Kurzmeldung
Der III. Senat des Bundesfinanzhofs hat mit Urteil vom 22. April 2026 – III R 32/24 entschieden, dass § 62 Abs. 1a Satz 3 Alternative 1 EStG nicht gegen Unionsrecht verstößt und der Senat auch nicht von der Verfassungswidrigkeit der Norm überzeugt ist. Zugezogene EU-/EWR-Bürger ohne Freizügigkeitsberechtigung nach § 2 Abs. 2 oder 3 FreizügG/EU haben danach auch nach Ablauf der ersten drei Monate keinen Kindergeldanspruch. Das Urteil wurde am 10. September 2026 veröffentlicht und ist zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt.
Kernfakten
| Punkt | Wert | |---|---| | Datum | 2026-09-10 (Veröffentlichung); 2026-04-22 (Entscheidung) | | Gericht/Institution | Bundesfinanzhof, III. Senat | | Aktenzeichen | III R 32/24; ECLI:DE:BFH:2026:U.220426.IIIR32.24.0 | | Rechtsgrundlage | § 62 Abs. 1a und 2 EStG; Art. 4 VO (EG) Nr. 883/2004; §§ 2, 3, 4, 4a FreizügG/EU; Art. 7, 8 RL 2004/38/EG; Art. 3 GG; Art. 267 Abs. 3 AEUV | | Vorinstanz | Finanzgericht Münster, Urteil vom 20.09.2024 – 9 K 440/22 Kg | | Streitzeitraum | Januar und Februar 2022 | | Wirkung | Zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt (V); Revision zurückgewiesen |
Was das bedeutet
Betroffen sind Staatsangehörige anderer EU-Mitgliedstaaten und EWR-Staaten, die nach Deutschland zuziehen, hier nicht erwerbstätig sind und Kindergeld beantragen – sowie die Familienkassen, die über solche Anträge entscheiden. Der Senat stellt klar, dass das EuGH-Urteil *Familienkasse Niedersachsen-Bremen* (C-411/20) nur den Dreimonatszeitraum des § 62 Abs. 1a Satz 1 EStG betraf und nicht auf Satz 3 übertragbar ist. Nach den ersten drei Monaten besteht das Aufenthaltsrecht nicht mehr im Grundsatz unbeschränkt, sondern ist an den Voraussetzungen der Art. 7 ff. RL 2004/38/EG zu messen.
Für die Praxis zentral ist die Prüfung ausreichender Existenzmittel. Der Bezug von Sozialhilfeleistungen – hier Leistungen des Jobcenters nach dem SGB II – ist für sich genommen kein Beleg, sondern nur ein Anhaltspunkt für fehlende Existenzmittel; erforderlich ist eine unangemessene Inanspruchnahme. Im Streitfall bejahte der Senat sie: Die Klägerin war seit rund zehn Jahren nicht erwerbstätig, bestritt ihren Lebensunterhalt seit der Rückkehr nach Deutschland vollständig aus Jobcenter-Leistungen und war auf absehbare Zeit weiter darauf angewiesen; zudem fehlte ausreichender Krankenversicherungsschutz.
Wichtig für Antragstellende ist außerdem: § 62 Abs. 2 EStG knüpft nach ständiger Rechtsprechung an den tatsächlichen „Besitz" eines Aufenthaltstitels an. Ein erst später erteilter Titel wirkt nicht auf den Bezugszeitraum zurück.
Der Senat bestätigt schließlich die Prüfungsbefugnis der Familienkassen einschränkend: § 62 Abs. 1a Satz 4 EStG ist richtlinienkonform so auszulegen, dass sie nur bei konkreten Anhaltspunkten für eine fehlende Freizügigkeitsberechtigung weiter prüfen – eine systematische Prüfung aller Anträge schließt Art. 14 Abs. 2 Unterabs. 2 RL 2004/38/EG aus. Eine Vorlage an den EuGH hielt der Senat für entbehrlich („acte éclairé").
Ergänzend: Der BFH hat am selben Tag ein weiteres Kindergeld-Urteil des III. Senats veröffentlicht – III R 16/23 vom 25.06.2026, „Kein zwingender Ausschluss der Kindergeldberechtigung neu zugezogener Unionsbürger bei darlehensweiser Gewährung von SGB II-Leistungen". Dessen Volltext wurde für diese Meldung nicht ausgewertet; der Titel ist der amtlichen Veröffentlichungsübersicht entnommen.
Für vertiefte Information
- [Kindergeld 2026](/fakten/kindergeld-2026.html)
Quelle
- Bundesfinanzhof, Urteil vom 22.04.2026 – III R 32/24, „Ausschluss des Kindergeldanspruchs für nicht erwerbstätige EU-/EWR-Bürger nach Ablauf des Dreimonatszeitraums nach Zuzug", veröffentlicht am 10.09.2026: https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202610167/
- Bundesfinanzhof, Entscheidungen online (Übersicht der Veröffentlichung vom 10.09.2026, enthält auch III R 16/23): https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidungen/entscheidungen-online/
Stand
- News-Publikation: 2026-09-11
- Ereignis-Datum: 2026-09-10
- Rechtsbereich: Steuerrecht (Kindergeld, Familienleistungsausgleich) mit unionsrechtlichem Freizügigkeitsbezug
- Autorität: A
- Lizenz: CC BY 4.0