BFH IX R 2/25 – keine eidesstattliche Versicherung einer DSGVO-Auskunft der Finanzbehörde
# BFH IX R 2/25 – keine eidesstattliche Versicherung einer DSGVO-Auskunft der Finanzbehörde
Kurzmeldung
Der IX. Senat des Bundesfinanzhofs hat mit Urteil vom 30. Juni 2026 – IX R 2/25 entschieden, dass die DSGVO keine Rechtsgrundlage enthält, nach der ein Verantwortlicher die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Auskunft nach Art. 15 DSGVO eidesstattlich versichern müsste. Eine entsprechende Anwendung der zivilrechtlichen Regelungen (§ 259 Abs. 2, § 260 Abs. 2 BGB) ist im Anwendungsbereich des § 32i AO zu Lasten einer Finanzbehörde ausgeschlossen. Das Urteil wurde am 10. September 2026 veröffentlicht und ist zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt.
Kernfakten
| Punkt | Wert | |---|---| | Datum | 2026-09-10 (Veröffentlichung); 2026-06-30 (Entscheidung) | | Gericht/Institution | Bundesfinanzhof, IX. Senat | | Aktenzeichen | IX R 2/25; ECLI:DE:BFH:2026:U.300626.IXR2.25.0 | | Rechtsgrundlage | Art. 5 Abs. 1 und 2, Art. 15, Art. 79 Abs. 1, Art. 82 Abs. 1 DSGVO; § 259, § 260 BGB; § 32i AO; § 40 Abs. 2, § 41 FGO; Art. 267 Abs. 3 AEUV | | Vorinstanz | Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.02.2025 – 16 K 16076/23 | | Parallelentscheidung | IX R 3/25 (NV), im Wesentlichen inhaltsgleich, ebenfalls am 10.09.2026 veröffentlicht | | Wirkung | Zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt (V); Revision zurückgewiesen |
Was das bedeutet
Betroffen sind alle, die gegenüber einer Finanzbehörde ein Auskunftsersuchen nach Art. 15 DSGVO stellen – und mittelbar auch Verantwortliche außerhalb der Finanzverwaltung, weil der Senat die Frage grundsätzlich beantwortet. Wer eine Auskunft für unvollständig hält, kann von der Behörde keine Versicherung an Eides statt verlangen.
Der Senat begründet das doppelt. Aus der DSGVO selbst lässt sich ein solcher Anspruch nicht ableiten: weder aus Art. 15 noch aus den übrigen Vorschriften des Kapitels 3 oder des Kapitels 8. Auch die Rechenschaftspflicht des Art. 5 Abs. 2 DSGVO trägt ihn nicht – sie enthält zwar eine Beweislastregel zu Lasten des Verantwortlichen, aber keine Pflicht, die Einhaltung eidesstattlich zu bekräftigen.
Für die Analogie zu § 259 Abs. 2, § 260 Abs. 2 BGB äußert der Senat bereits Zweifel an einer planwidrigen Regelungslücke, weil die DSGVO die Rechtsbeziehungen abschließend regelt und keine Öffnungsklausel für zusätzliche nationale Ansprüche kennt. Entscheidend ist aber ein anderer Punkt: Es fehlt an einer vergleichbaren Interessenlage. Im Zivilrecht gilt ein Auskunftsanspruch schon dann als erfüllt, wenn der Verpflichtete formal erklärt, erschöpfend Auskunft erteilt zu haben – der Verdacht der Unvollständigkeit führt dort nur zur eidesstattlichen Versicherung. Übertrüge man dieses gestufte System auf Behörden, könnten sich diese auf eine Formalerklärung zurückziehen; der unionsrechtlich zwingende Auskunftsanspruch würde relativiert und die Prüfungskompetenz der Finanzgerichte beschnitten.
Praktisch wichtiger ist die Gegenrichtung, die der Senat ausdrücklich offenhält: Besteht Grund zu der Annahme, dass die Auskunft nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erteilt wurde, kann der Berechtigte von der Behörde vollständige und zutreffende Auskunft verlangen. Das Urteil bestätigt daneben zwei prozessuale Linien: Eine Schadenersatzklage nach Art. 82 DSGVO ist mangels Beschwer (§ 40 Abs. 2 FGO) grundsätzlich unzulässig, wenn der Anspruch nicht vorher außergerichtlich bei der Behörde geltend gemacht wurde; und eine Feststellungsklage scheitert an der Subsidiarität des § 41 Abs. 2 FGO, wenn eine Leistungsklage möglich gewesen wäre. Eine Vorlage an den EuGH lehnte der Senat als „acte clair" beziehungsweise „acte éclairé" ab.
Für vertiefte Information
- [DSGVO-Auskunftsrecht nach Art. 15](/fakten/dsgvo-auskunftsrecht-art-15.html)
- [DSGVO-Schadensersatz nach Art. 82 in der EuGH-Rechtsprechung](/fakten/dsgvo-schadensersatz-art-82-eugh.html)
Quelle
- Bundesfinanzhof, Urteil vom 30.06.2026 – IX R 2/25, „Keine eidesstattliche Versicherung von datenschutzrechtlichen Auskünften einer Finanzbehörde", veröffentlicht am 10.09.2026: https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202610168/
- Bundesfinanzhof, Entscheidungen online (Übersicht der Veröffentlichung vom 10.09.2026): https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidungen/entscheidungen-online/
Stand
- News-Publikation: 2026-09-11
- Ereignis-Datum: 2026-09-10
- Rechtsbereich: Datenschutz (DSGVO, Abgabenordnung, Finanzgerichtsverfahren)
- Autorität: A
- Lizenz: CC BY 4.0