DORA-Anpassung der Wertpapierinstituts-Prüfungsberichtsverordnung und der Schwarmfinanzierungsdienstleister-Prüfungsverordnung verkündet (BGBl. 2026 I Nr. 256)
# DORA-Anpassung der Wertpapierinstituts-Prüfungsberichtsverordnung und der Schwarmfinanzierungsdienstleister-Prüfungsverordnung verkündet (BGBl. 2026 I Nr. 256)
Kurzmeldung
Die Verordnung zur Änderung der Wertpapierinstituts-Prüfungsberichtsverordnung und der Schwarmfinanzierungsdienstleister-Prüfungsverordnung zur Berücksichtigung der Vorgaben der Verordnung (EU) 2022/2554 im Rahmen von Prüfungen ist am 10. September 2026 im Bundesgesetzblatt Teil I unter Nr. 256 verkündet worden. Ausgefertigt wurde sie am 26. August 2026. Sachgebiet ist Aufsichtsrechtliche Vorschriften; Börsenvorschriften. Die in Bezug genommene Verordnung (EU) 2022/2554 ist der Digital Operational Resilience Act (DORA).
Kernfakten
| Punkt | Wert | |---|---| | Datum | 2026-09-10 (Verkündung) | | Gericht/Institution | Verkündung im Bundesgesetzblatt Teil I | | Aktenzeichen | BGBl. 2026 I Nr. 256; ELI: eli/bund/bgbl-1/2026/256 | | Rechtsgrundlage | Wertpapierinstituts-Prüfungsberichtsverordnung (WpIPrüfbV); Schwarmfinanzierungsdienstleister-Prüfungsverordnung (SchwarmfdPV); Verordnung (EU) 2022/2554 (DORA) | | Wirkung | Verkündet am 10.09.2026; Ausfertigung 26.08.2026. Inkrafttreten nach der Schlussvorschrift des Regelungstextes (siehe Hinweis unten) |
Was das bedeutet
Betroffen sind zwei Prüfungsverordnungen, die regeln, was der Abschlussprüfer bei Wertpapierinstituten beziehungsweise bei Schwarmfinanzierungsdienstleistern zu prüfen und im Prüfungsbericht darzustellen hat. Die Änderungsverordnung nimmt nach ihrem amtlichen Titel die Vorgaben der Verordnung (EU) 2022/2554 im Rahmen von Prüfungen auf. DORA ist der EU-Rechtsrahmen für die digitale operationale Resilienz des Finanzsektors und adressiert unter anderem IKT-Risikomanagement, die Behandlung IKT-bezogener Vorfälle, Tests der digitalen Resilienz und das Management von IKT-Drittdienstleistern.
Praktisch heißt das: Die Einhaltung von DORA wird für die betroffenen Unternehmen zum Gegenstand der regulären Jahresabschlussprüfung und damit Teil der laufenden Aufsichtsberichterstattung gegenüber der BaFin — nicht nur Gegenstand einer gesonderten aufsichtlichen Prüfung. Adressaten sind Wertpapierinstitute und Schwarmfinanzierungsdienstleister sowie deren Abschlussprüferinnen und Abschlussprüfer; für die Prüfungsplanung des kommenden Prüfungszyklus ist der verkündete Text maßgeblich.
Hinweis zur Quellenlage: Der amtliche Regelungstext war über die hier ausgewertete Abrufschicht nicht im Volltext auslesbar; die Detailseite zu Nr. 256 lieferte keinen auswertbaren Inhalt. Belegt sind daher ausschließlich die Angaben der amtlichen Jahresübersicht des Bundesgesetzblatts Teil I: Titel, Verkündungsdatum, Ausfertigungsdatum und Sachgebiet. Welche Einzelvorschriften der WpIPrüfbV und der SchwarmfdPV konkret geändert wurden, welche Berichtspflichten im Einzelnen hinzutreten und ab wann sie gelten, wird in dieser Meldung bewusst nicht benannt. Die Ausführungen zum Regelungsgegenstand von DORA geben den allgemeinen Rahmen der Verordnung (EU) 2022/2554 wieder, nicht den Inhalt der Änderungsverordnung. Maßgeblich ist allein der verlinkte amtliche Regelungstext.
Für vertiefte Information
- [DORA — digitale operationale Resilienz im Finanzsektor](/fakten/dora-finanzsektor.html)
Quelle
- Bundesgesetzblatt Teil I, BGBl. 2026 I Nr. 256 vom 10.09.2026 — https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2026/256/VO.html
- Amtliche Jahresübersicht BGBl. Teil I 2026 (Fundstelle des Eintrags) — https://www.recht.bund.de/de/bundesgesetzblatt/bgbl-1/bgbl-1_node.html?cl2Categories_year=2026
- ELI-Permalink — https://www.recht.bund.de/eli/bund/bgbl-1/2026/256
Stand
- News-Publikation: 2026-09-11
- Ereignis-Datum: 2026-09-10
- Rechtsbereich: Allgemein
- Autorität: A
- Lizenz: CC BY 4.0