EuGH C-163/24 und C-293/24 – Staatshaftung für unionsrechtswidrige Urteile letzter Instanz, Rolle der verletzten Vorlagepflicht
# EuGH C-163/24 und C-293/24 – Staatshaftung für unionsrechtswidrige Urteile letzter Instanz, Rolle der verletzten Vorlagepflicht
Kurzmeldung
Der Gerichtshof der Europäischen Union hat am 8. September 2026 in zwei Urteilen – C-163/24 (Statul Român – Ministerul Finanţelor Publice und Curtea de Apel Bucureşti) und C-293/24 (Ferreira da Silva e Brito u. a.) – präzisiert, unter welchen Voraussetzungen ein Einzelner Ersatz für den Schaden aus einer unionsrechtswidrigen Gerichtsentscheidung verlangen kann. Kernaussage: Die Verletzung der Vorlagepflicht allein genügt nicht, um die Haftung eines Mitgliedstaats auszulösen – sie kann aber dazu beitragen, sie zu begründen.
Kernfakten
| Punkt | Wert | |---|---| | Datum | 2026-09-08 (Urteilsverkündung) | | Gericht/Institution | Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH); Pressemitteilung Nr. 120/26 | | Aktenzeichen | C-163/24 – Statul Român – Ministerul Finanţelor Publice und Curtea de Apel Bucureşti; C-293/24 – Ferreira da Silva e Brito u. a. | | Rechtsgrundlage | Unionsrechtlicher Staatshaftungsanspruch; Vorlagepflicht im Vorabentscheidungsverfahren; in C-163/24: VO (EG) Nr. 796/2004 (Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem für Agrarbeihilfen); in C-293/24: RL 77/187/EWG (Betriebsübergang) | | Wirkung | Auslegung des Unionsrechts, unmittelbar anwendbar; die abschließende Prüfung obliegt jeweils dem vorlegenden nationalen Gericht |
Was das bedeutet
Der Gerichtshof bekräftigt zunächst die drei kumulativen Voraussetzungen des unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs: Die verletzte Unionsnorm muss bezwecken, dem Einzelnen Rechte zu verleihen; der Verstoß muss hinreichend qualifiziert sein; und zwischen Verstoß und Schaden muss ein unmittelbarer Kausalzusammenhang bestehen. Dieser Grundsatz gilt auch dann, wenn der Verstoß auf einer Entscheidung eines Gerichts beruht, dessen Entscheidungen nicht mehr mit innerstaatlichen Rechtsmitteln angreifbar sind.
In der rumänischen Sache C-163/24 hatte ein Landwirt 2007 Agrarbeihilfe für 264,71 ha beantragt; nach einer Kontrolle sah die Behörde nur 180,62 ha als beihilfefähig an und lehnte den Antrag ab. Das Berufungsgericht Bukarest lehnte 2012 eine Vorlage an den Gerichtshof ab. Der EuGH entscheidet: Geht es um die Verletzung der Vorlagepflicht, kann die Staatshaftung nur dann eintreten, wenn zu dieser Verletzung die Verkennung einer weiteren Unionsnorm hinzutritt, die dem Einzelnen Rechte verleiht. Daran fehlte es hier – die einschlägige Vorschrift der Agrarbeihilfe-Verordnung dient allein dem Schutz der finanziellen Interessen der Union, nicht dem des antragstellenden Landwirts.
In der portugiesischen Sache C-293/24 ging es um Beschäftigte der 1993 aufgelösten Fluggesellschaft Air Atlantis, die geltend machten, TAP habe einen Teil der Tätigkeiten im Wege eines Betriebsübergangs übernommen. Der portugiesische Oberste Gerichtshof lehnte 2009 eine Vorlage ab; 2015 stellte der EuGH (C-160/14) fest, dass ein Betriebsübergang vorlag und hätte vorgelegt werden müssen. Hier verleihen die Vorschriften der Betriebsübergangs-Richtlinie dem Einzelnen Rechte – die erste Voraussetzung ist erfüllt. Für die Frage des hinreichend qualifizierten Verstoßes nennt der Gerichtshof drei entscheidende Gesichtspunkte: Die 2015 gefundene Lösung ergab sich bereits aus der Rechtsprechung vor der Entscheidung von 2009, die mit einer Häufung von Auslegungsfehlern behaftet war; das oberste Gericht wich ohne Vorlage von dieser früheren Rechtsprechung ab, obwohl es vorlagepflichtig war; und es konnte nicht verkennen, dass die Unionsrechtskonformität seines methodischen Ansatzes damals gerade Gegenstand eines anhängigen Vorabentscheidungsersuchens war – was für die Unentschuldbarkeit des Verstoßes spricht. Der Gerichtshof legt damit nahe, dass die Voraussetzung erfüllt ist, überlässt die Feststellung aber ebenso wie die Kausalität dem vorlegenden Gericht.
Für die Praxis in Deutschland heißt das: Wer sich gegen ein letztinstanzliches Urteil wehren will, das Unionsrecht verkennt, kann die unterlassene Vorlage als Argument einsetzen – aber nur zusätzlich zu einer Unionsnorm, die individuelle Rechte begründet. Umgekehrt steigt das Haftungsrisiko für den Staat, wenn ein letztinstanzliches Gericht ohne Vorlage von gefestigter EuGH-Rechtsprechung abweicht, obwohl dieselbe Frage bereits in Luxemburg anhängig ist. Arbeitsrechtlich bestätigt der Fall, dass die Betriebsübergangs-Vorschriften individualschützend sind – im deutschen Recht entspricht dem § 613a BGB.
Für vertiefte Information
- [Amtshaftung nach § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG](/fakten/amtshaftung-839-bgb.html)
- [Betriebsübergang (§ 613a BGB) – Übergang der Arbeitsverhältnisse, Unterrichtungspflicht, Widerspruchsrecht, Kündigungsverbot](/fakten/betriebsuebergang-613a-bgb.html)
Quelle
- EuGH, Pressemitteilung Nr. 120/26 vom 08.09.2026 zu den Urteilen in den Rechtssachen C-163/24 und C-293/24: https://curia.europa.eu/site/upload/docs/application/pdf/2026-09/cp260120fr.pdf
- Pressemitteilungen des Gerichtshofs der Europäischen Union: https://curia.europa.eu/site/jcms/d2_5158/de/pressemitteilungen
Stand
- News-Publikation: 2026-09-14
- Ereignis-Datum: 2026-09-08
- Rechtsbereich: Allgemein
- Autorität: A
- Lizenz: CC BY 4.0
- Hinweis: Grundlage ist die französischsprachige Pressemitteilung Nr. 120/26; die deutsche und die englische Fassung derselben Pressemitteilung lieferten beim Abruf keinen Textkörper. Die Pressemitteilung ist nach eigenem Hinweis ein nicht amtliches, für den Gerichtshof unverbindliches Dokument. Ein ECLI wird darin nicht genannt und hier bewusst nicht angegeben; Randnummern der Urteile werden nicht zitiert, da nur die Pressemitteilung, nicht der Urteilsvolltext, ausgewertet wurde.