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Verordnung zur Künstlersozialabgabe 2027 verkündet (BGBl. 2026 I Nr. 262) — Abgabesatz nach BMAS-Angabe 5,0 Prozent

Veröffentlicht: 2026-09-15 · Ereignis: 2026-09-15 · gesetzgebung

# Verordnung zur Künstlersozialabgabe 2027 verkündet (BGBl. 2026 I Nr. 262) — Abgabesatz nach BMAS-Angabe 5,0 Prozent

Kurzmeldung

Die Verordnung zur Künstlersozialabgabe 2027 ist am 15. September 2026 im Bundesgesetzblatt Teil I unter Nr. 262 verkündet worden; ausgefertigt wurde sie am 10. September 2026. Federführend ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS), Sachgebiet laut amtlicher Angabe: Künstlersozialversicherung. Das BMAS hatte zum Verordnungsvorhaben mitgeteilt, der Abgabesatz werde im Jahr 2027 5,0 Prozent betragen — nach 4,9 Prozent im Jahr 2026.

Kernfakten

| Punkt | Wert | |---|---| | Datum | 2026-09-15 (Verkündung) | | Gericht/Institution | Verkündung im Bundesgesetzblatt Teil I; federführend Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) | | Aktenzeichen | BGBl. 2026 I Nr. 262; ELI: eli/bund/bgbl-1/2026/262; FNA neu: 8253-1-3-38, 8253-1-3-36 | | Rechtsgrundlage | Verordnung zur Künstlersozialabgabe 2027 (KSA-VO 2027); Sachgebiet laut amtlicher Angabe: Künstlersozialversicherung | | Wirkung | Ausfertigung 10.09.2026, Verkündung 15.09.2026; Festlegung des Abgabesatzes für das Abgabejahr 2027. Der Inkrafttretensartikel ist hier nicht im Volltext belegt (siehe Hinweis zur Quellenlage). |

Was das bedeutet

Die Künstlersozialabgabe trifft Unternehmen und Verwerter, nicht die Künstlerinnen und Künstler selbst. Abgabepflichtig ist, wer regelmäßig Werke oder Leistungen selbständiger Künstlerinnen, Künstler, Publizistinnen oder Publizisten verwertet — in der Praxis also etwa Verlage, Agenturen, Theater, Rundfunk, aber auch Unternehmen jeder Branche, die Aufträge für Grafik, Text, Fotografie, Webdesign oder Musik an Selbständige vergeben.

Bemessungsgrundlage sind laut BMAS alle in einem Kalenderjahr an selbständige Künstlerinnen und Künstler sowie Publizistinnen und Publizisten gezahlten Entgelte. Die Abgabe wird als Umlage erhoben, und der Abgabesatz wird jährlich für das jeweils folgende Kalenderjahr festgelegt.

Praktische Folge des vom BMAS genannten Satzes: Wer 2027 Honorare an selbständige Kreative zahlt, kalkuliert nach dieser Angabe mit 5,0 Prozent statt der für 2026 geltenden 4,9 Prozent — eine Erhöhung um 0,1 Prozentpunkte, also 1 Euro je 1.000 Euro Honorarvolumen. Das BMAS ordnet den Satz als Rückkehr auf das Niveau der Jahre 2023 bis 2025 ein. Betroffene Unternehmen sollten ihre Aufzeichnungs- und Meldepflichten zur Entgeltmeldung gegenüber der Künstlersozialkasse entsprechend fortschreiben; die für 2027 maßgebliche Entgeltmeldung ist im Folgejahr abzugeben.

Hinweis zur Quellenlage: Der amtliche Regelungstext zu BGBl. 2026 I Nr. 262 war über die hier ausgewertete Abrufschicht nicht im Volltext auslesbar — die PDF-URL lieferte statt des Dokumenttextes die HTML-Hülle des PDF-Viewers. Amtlich belegt sind daher Titel, Typ, BGBl.-Nummer, Veröffentlichungs- und Ausfertigungsdatum, Federführung, FNA und Sachgebiet aus der Verkündungsseite des Bundesgesetzblatts. Die Zahl 5,0 Prozent stammt aus der Pressemitteilung des BMAS vom 3. Juli 2026, die sich auf die KSA-VO 2027 im Stadium der Ressort- und Verbändebeteiligung bezieht, und wird von der Künstlersozialkasse in ihrer Meldung vom 8. Juli 2026 aufgegriffen. Ein Abgleich des angekündigten mit dem verkündeten Satz am Regelungstext war hier nicht möglich; maßgeblich ist allein der verlinkte amtliche Regelungstext. Datum des Inkrafttretens und der genaue Wortlaut der Satzfestsetzung werden in dieser Meldung bewusst nicht behauptet.

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