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BaFin-Rundschreiben 10/2026 und 11/2026 (BA) — Anforderungen an Refinanzierungsregisterverwalter und Pfandbrief-Treuhänder

Veröffentlicht: 2026-09-17 · Ereignis: 2026-09-14 · behoerden

# BaFin-Rundschreiben 10/2026 und 11/2026 (BA) — Anforderungen an Refinanzierungsregisterverwalter und Pfandbrief-Treuhänder

Kurzmeldung

Die BaFin hat am 14. September 2026 zwei Rundschreiben der Bankenaufsicht veröffentlicht, die ihre Anforderungen an die Bestellung zweier gesetzlich vorgeschriebener Kontrollorgane konkretisieren: Rundschreiben 10/2026 (BA) zur Bestellung von Verwaltern des Refinanzierungsregisters nach §§ 22e ff. KWG und Rundschreiben 11/2026 (BA) zur Bestellung von Treuhändern bei einer Pfandbriefbank nach §§ 7 ff. PfandBG. Beide gelten ab dem 14.09.2026. Rundschreiben 11/2026 ersetzt die bisherigen FAQ zur Treuhänderbestellung vom 27.09.2023 in der Fassung vom 07.08.2025 (Geschäftszeichen BA 53-FR 2613/00001#00034).

Kernfakten

| Punkt | Wert | |---|---| | Datum | 2026-09-14 (Veröffentlichung und Geltungsbeginn) | | Gericht/Institution | Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Bankenaufsicht (BA) | | Aktenzeichen | Rundschreiben 10/2026 (BA); Rundschreiben 11/2026 (BA) | | Rechtsgrundlage | §§ 22e ff., 22g, 22i, 22l KWG; §§ 7, 8, 11 PfandBG; § 30 Abs. 5 BZRG; § 150 Abs. 5 GewO; FinDAGebV | | Adressaten | Registerführende Unternehmen, Pfandbriefbanken und Bewerber um die jeweiligen Ämter | | Wirkung | Geltung ab 14.09.2026; RS 11/2026 ersetzt die FAQ vom 27.09.2023/07.08.2025 |

Was das bedeutet

Betroffen sind Institute, die ein Refinanzierungsregister führen oder Pfandbriefgeschäft betreiben, sowie die Personen, die sich um diese Ämter bewerben. Beide Rundschreiben beschreiben dieselbe Grundstruktur: Bestellt werden darf nur eine natürliche Person, die unabhängig, zuverlässig und fachlich geeignet ist und das 75. Lebensjahr noch nicht oder erst zeitnah vollendet. Die Altersgrenze wirkt dabei nicht als starrer Ausschluss, sondern führt zu einem kürzeren Bestellungszeitraum: Die Bestellung endet spätestens mit Ablauf des Monats, in dem das 75. Lebensjahr vollendet wird. Die Bestellung erfolgt durch die BaFin — beim Treuhänder nach Anhörung der Pfandbriefbank (§ 7 Abs. 3 Satz 1 PfandBG), beim Registerverwalter auf Vorschlag des registerführenden Unternehmens (§ 22e Abs. 2 Satz 1 KWG) — in der Praxis regelmäßig befristet auf fünf Jahre.

Praktisch am wichtigsten ist der Unterlagenkatalog, der in beiden Rundschreiben identisch ist: Vorschlag des Instituts, lückenloser und eigenhändig unterschriebener Lebenslauf, Straffreiheitserklärung, Behördenführungszeugnis nach § 30 Abs. 5 BZRG, Auszug aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Abs. 5 GewO sowie eine Unabhängigkeitserklärung. Die Einreichung soll frühestens sechs und spätestens drei Monate vor der Bestellung oder Verlängerung erfolgen; neu eingereichte Registerauszüge dürfen nicht älter als drei Monate, bereits vorliegende nicht älter als zwölf Monate sein. Die BaFin gibt für Straffreiheits- und Unabhängigkeitserklärung jeweils einen Formulierungsvorschlag vor.

Zur Unabhängigkeit konkretisiert die BaFin, dass eine Besorgnis der Befangenheit insbesondere dann angenommen wird, wenn der Bewerber in den vorausgegangenen drei Jahren in einem Beschäftigungs- oder Mandatsverhältnis mit dem Institut stand. Übliche Geschäftsbeziehungen zu marktüblichen Konditionen sind dagegen in der Regel unkritisch. Die Fachkunde wird bei Wirtschaftsprüfern und vereidigten Buchprüfern vermutet; andernfalls muss sie sich aus dem Werdegang ableiten lassen.

Auch die Vergütung ist geregelt: Der Pfandbrief-Treuhänder erhält einen fixen Sockelbetrag von monatlich 800 Euro (Stellvertreter 600 Euro) zuzüglich einer am Pfandbriefumlauf orientierten variablen Komponente; der Registerverwalter monatlich 400 Euro (Stellvertreter 320 Euro). Darüber hinausgehende Leistungen des Instituts sind nach § 11 Abs. 1 Satz 2 PfandBG bzw. § 22i Abs. 3 KWG unzulässig. Notwendige gewöhnliche Auslagen können bis 100 Euro monatlich pauschal ohne Einzelnachweis erstattet werden — allerdings erst, nachdem der Amtsinhaber seine üblicherweise monatlich anfallenden Kosten einmalig mit Belegen nachgewiesen hat. Die Bestellungen sind gebührenpflichtig (Stand 09/2026: Treuhänder 396 Euro Erstbestellung / 301 Euro Verlängerung; Registerverwalter 239 Euro / 201 Euro).

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