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BAG 4 AZR 141/25 — Kleinteilige Arbeitsorganisation führt zu mehreren Arbeitsvorgängen iSd. § 12 TV-L

Veröffentlicht: 2026-09-17 · Ereignis: 2026-09-16 · rechtsprechung

# BAG 4 AZR 141/25 — Kleinteilige Arbeitsorganisation führt zu mehreren Arbeitsvorgängen iSd. § 12 TV-L

Kurzmeldung

Der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat am 16. September 2026 entschieden, dass die gesamte Tätigkeit einer Beschäftigten in einer Serviceeinheit aus mehr als einem Arbeitsvorgang im Sinne des § 12 TV-L bestehen kann, wenn der Arbeitgeber sich für eine kleinteilige Arbeitsorganisation entscheidet und bestimmte Aufgaben getrennt zuweist. Die Revision der Klägerin blieb erfolglos, soweit sie auf die tariflichen Tätigkeitsmerkmale gestützt war; hinsichtlich des hilfsweise geltend gemachten arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes hatte sie Erfolg.

Kernfakten

| Punkt | Wert | |---|---| | Datum | 2026-09-16 | | Gericht/Institution | Bundesarbeitsgericht, Vierter Senat | | Aktenzeichen | 4 AZR 141/25 | | Rechtsgrundlage | § 12 TV-L; Entgeltgruppe 9a Fallgruppe 2 Teil II Abschnitt 12.1 der Entgeltordnung zum TV-L; arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz | | Wirkung | Berufungsurteil des LAG Baden-Württemberg, Kammern Mannheim, vom 26.06.2025 – 14 Sa 56/24 – teilweise aufgehoben, insoweit Zurückverweisung |

Was das bedeutet

Die Klägerin war als Justizangestellte am Amtsgericht Mannheim der Serviceeinheit im Nachlassgericht zugewiesen. Der Geschäftsverteilungsplan bildete dort die Teams „Infothek, Post, Telefon", „Testamentsabteilung", „Sachbearbeitung" und „Ausfertigungsdienst" mit jeweils eigenen Aufgaben. Die Klägerin war mittwochs von 9:00 bis 11:30 Uhr dem Team „Infothek, Telefon, Post" zugeordnet, im Übrigen dem „Ausfertigungsdienst". Sie verlangte Vergütung nach Entgeltgruppe 9a TV-L mit der Begründung, ihre gesamte Tätigkeit bilde einen Arbeitsvorgang, in dem sie in rechtserheblichem Ausmaß schwierige Tätigkeiten ausübe.

Der Senat folgte dem nicht: Die vom Arbeitgeber vorgegebene organisatorische Trennung hielt die Arbeitsschritte von vornherein auseinander und führte zu unterschiedlichen Arbeitsergebnissen. Deshalb lagen zwei Arbeitsvorgänge vor. Für den zeitlich überwiegenden Arbeitsvorgang „Ausfertigungsdienst" hatte die Klägerin schwierige Tätigkeiten im Tarifsinn nicht in rechtlich relevantem Umfang dargelegt.

Praktisch bedeutet das für Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes: Die Zuschneidung von Aufgaben im Geschäftsverteilungsplan wirkt unmittelbar auf die Eingruppierung. Wer Aufgaben kleinteilig und getrennt zuweist, verkleinert die einzelnen Arbeitsvorgänge — und damit den Bezugsrahmen, in dem schwierige Tätigkeiten das erforderliche zeitliche Maß erreichen können. Für Beschäftigte heißt das umgekehrt: Der Vortrag zu schwierigen Tätigkeiten muss sich auf den jeweils zeitlich überwiegenden Arbeitsvorgang beziehen, nicht auf die Tätigkeit insgesamt. Offen bleibt nach der Zurückverweisung, ob die Klägerin die begehrte Vergütung aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz beanspruchen kann, weil vergleichbare Beschäftigte nach Entgeltgruppe 9a TV-L vergütet werden.

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