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BFH III R 2/24 — Widerspruch gegen Übertragung des BEA-Freibetrags setzt eigene Betreuungsleistung voraus

Veröffentlicht: 2026-09-17 · Ereignis: 2026-09-17 · rechtsprechung

# BFH III R 2/24 — Widerspruch gegen Übertragung des BEA-Freibetrags setzt eigene Betreuungsleistung voraus

Kurzmeldung

Der III. Senat des Bundesfinanzhofs hat mit Urteil vom 18. Juni 2026 – III R 2/24 entschieden, dass ein getrennt lebender Elternteil der Übertragung seines Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (BEA-Freibetrag) nach § 32 Abs. 6 Satz 9 EStG nur widersprechen darf, wenn er selbst Kinderbetreuungskosten trägt oder das Kind persönlich regelmäßig in einem nicht unwesentlichen Umfang betreut. Betreuungsleistungen Dritter — im Streitfall der Großeltern — sind ihm nicht zuzurechnen, wenn sie ohne sein Zutun erbracht werden. Die Entscheidung wurde am 17. September 2026 in „Entscheidungen online" veröffentlicht und ist zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt (V-Entscheidung).

Kernfakten

| Punkt | Wert | |---|---| | Datum | 2026-09-17 (Veröffentlichung); 2026-06-18 (Entscheidung) | | Gericht/Institution | Bundesfinanzhof, III. Senat | | Aktenzeichen | III R 2/24; ECLI:DE:BFH:2026:U.180626.IIIR2.24.0 | | Rechtsgrundlage | § 32 Abs. 6 Sätze 8 und 9, § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG; § 1606 Abs. 3 Satz 2, § 1610 BGB; § 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a FGO | | Vorinstanz | Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.01.2023 – 6 K 1165/21 | | Streitjahr | 2019 (Kinderfreibetrag je 2.490 €, BEA-Freibetrag je 1.320 €) | | Wirkung | Revision der Klägerin begründet; Klage stattgegeben; V-Entscheidung |

Was das bedeutet

Betroffen sind getrennt lebende oder geschiedene Eltern minderjähriger Kinder, bei denen das Kind nur bei einem Elternteil gemeldet ist. Dieser Elternteil kann nach § 32 Abs. 6 Satz 8 EStG beantragen, den BEA-Freibetrag des anderen Elternteils auf sich übertragen zu lassen. Der andere Elternteil kann dem widersprechen — aber nur unter den engen Voraussetzungen des Satzes 9.

Der Senat stellt klar, dass das Widerspruchsrecht an eine eigene Beteiligung an der Bedarfsdeckung anknüpft: Der Widersprechende muss sich entweder finanziell an den Betreuungskosten beteiligen oder das Kind persönlich regelmäßig betreuen. Wer beides dem anderen Elternteil überlässt, befindet sich nicht in der Situation verminderter steuerlicher Leistungsfähigkeit, die der BEA-Freibetrag ausgleichen soll. Eine Zurechnung fremder Betreuungsleistungen scheidet jedenfalls dann aus, wenn sie ohne Zutun des widersprechenden Elternteils erfolgt — selbst wenn sich das Kind dabei in räumlicher Nähe zu ihm aufhält oder von seinen eigenen Eltern betreut wird.

Im Streitfall hatten die Großeltern väterlicherseits die beiden Töchter an 159 Tagen des Jahres auf eigene Kosten betreut, ohne Absprache mit dem Vater; der einzige eigene Kontakt bestand darin, dass eine der Töchter ihn in den Sommerferien 2019 dreimal zu einem von ihm geleiteten Training begleitete — nach Ansicht des Senats vereinzelte anlassbezogene Kurzkontakte. Das Finanzgericht hatte diese Leistungen dem Vater zugerechnet und den Widerspruch für begründet gehalten — nach Ansicht des BFH zu Unrecht, weil es an einer eigenen Betreuungsleistung fehlte und damit schon die Grundlage für eine Gesamtabwägung entfiel. Auch die vom Vater anteilig getragenen Nebenkosten des Zweifamilienhauses, in dem er die eine und die Großeltern die andere Wohnung bewohnten, sind keine Kinderbetreuungskosten, wenn keine eigene Betreuung stattfindet — zumal die Kinder keinen Zugang zu seiner Wohnung hatten.

Für die Abgrenzung im Regelfall bleibt es bei den bisherigen Maßstäben: Ein weitgehend gleichmäßiger, im Voraus festgelegter Betreuungsrhythmus spricht für eine regelmäßige Betreuung; kurzzeitige anlassbezogene Kontakte zu Geburtstag, Weihnachten oder Ostern genügen nicht. Bei einem zeitlichen Betreuungsanteil von jährlich durchschnittlich 10 % kann ein „nicht unwesentlicher Umfang" im Regelfall angenommen werden. Wurden Betreuungskosten bereits bei der Unterhaltsbemessung nach § 1610 BGB berücksichtigt, begründet schon die tatsächliche Unterhaltsgewährung ein Widerspruchsrecht. Zu beachten ist dabei § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB: Im Residenzmodell schuldet ein Elternteil den Barunterhalt, während der andere die Betreuung übernimmt. Ein Mehrbedarf des Kindes für Fremdbetreuungskosten besteht nach der BGH-Rechtsprechung in dieser Konstellation nur ausnahmsweise — namentlich für die übliche pädagogisch veranlasste Betreuung in staatlichen Einrichtungen wie Kindergärten, Schulen und Horten.

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