BGH I ZB 58/25 — abstrakte Farbmarke Orange für eine Baumarktkette gelöscht
# BGH I ZB 58/25 — abstrakte Farbmarke Orange für eine Baumarktkette gelöscht
Kurzmeldung
Der für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. September 2026 entschieden, dass die Farbe Orange keinen Markenschutz für eine Baumarktkette genießt (Aktenzeichen I ZB 58/25). Die im Jahr 2010 als abstrakte Farbmarke für Einzelhandelsdienstleistungen im Bereich von Bau- und Heimwerkerartikeln angemeldete Marke bleibt damit gelöscht; eingetragen worden war sie auf Grundlage eines von der Markeninhaberin vorgelegten demoskopischen Gutachtens als verkehrsdurchgesetzte Marke. Der Senat bestätigte das Bundespatentgericht, das die Beschwerde der Markeninhaberin gegen die Löschung durch das Deutsche Patent- und Markenamt zurückgewiesen hatte. Die Rechtsbeschwerde hatte keinen Erfolg.
Kernfakten
| Punkt | Wert | |---|---| | Datum | 2026-09-17 (Entscheidung und Pressemitteilung Nr. 170/2026) | | Gericht/Institution | Bundesgerichtshof, I. Zivilsenat | | Aktenzeichen | I ZB 58/25 | | Rechtsgrundlage | § 8 Abs. 2 Nr. 1, § 8 Abs. 3 MarkenG; § 50 MarkenG in der seit dem 14.01.2019 geltenden Fassung und in der bis zum 13.01.2019 geltenden Fassung | | Vorinstanzen | DPMA (Löschung); BPatG, Beschluss vom 05.06.2025 – 29 W (pat) 24/18 | | Wirkung | Rechtsbeschwerde zurückgewiesen; Löschung der Marke bleibt bestehen |
Was das bedeutet
Für Unternehmen, die eine Hausfarbe als eigenständige Marke schützen lassen wollen, schärft die Entscheidung die Anforderungen. Der Senat hält daran fest, dass abstrakten Farbmarken im Allgemeinen die erforderliche Unterscheidungskraft fehlt, weil Verbraucher aus der Farbe eines Produkts regelmäßig nicht auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen schließen. Für Einzelhandelsdienstleistungen im Bau- und Heimwerkerbereich sei der Verkehr an Farben als Kennzeichnungsmittel nicht gewöhnt; besondere Umstände für eine originäre Unterscheidungskraft lagen nicht vor.
Entscheidend ist damit die Verkehrsdurchsetzung nach § 8 Abs. 3 MarkenG — und hier setzt die Entscheidung praktische Maßstäbe für den Nachweis. Das im Eintragungsverfahren vorgelegte demoskopische Gutachten aus 2012 ergab für den Anmeldezeitpunkt 2010 einen Zuordnungsgrad von lediglich 45,6 % in der Gesamtbevölkerung; das reichte nicht aus. Auch für den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Januar 2025 ließ sich eine Verkehrsdurchsetzung nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen: Dem Gutachten der Markeninhaberin aus 2020 mit 49,6 % stand ein Gegengutachten der Antragstellerinnen aus 2021 mit 30 % gegenüber; das Bundespatentgericht hielt es ohne Rechtsfehler für ausgeschlossen, dass der geringere Zuordnungsgrad auf methodische Mängel des Gegengutachtens zurückzuführen ist.
Zwei weitere Punkte sind für die Praxis wichtig. Erstens ist bei Waren des Massenkonsums die Gesamtbevölkerung der maßgebliche Verkehrskreis, weil bei jedem Verbraucher ein Bedarf entstehen kann — der Zuordnungsgrad darf also nicht auf eine engere Zielgruppe bezogen werden. Zweitens musste das Bundespatentgericht nicht von Amts wegen ein eigenes gerichtliches demoskopisches Gutachten zur Frage der Verkehrsdurchsetzung einholen. Angaben der Markeninhaberin zu Dauer und Umfang der Markennutzung konnten die verbleibenden Zweifel in der Gesamtschau nicht ausräumen.
Quelle
- Bundesgerichtshof, Pressemitteilung Nr. 170/2026 vom 17.09.2026, „Kein markenrechtlicher Schutz der Farbe Orange für eine Baumarktkette", zur Entscheidung vom 17. September 2026 – I ZB 58/25: https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2026/2026170.html
- Bundesgerichtshof, Entscheidung I ZB 58/25 (PDF, als ergänzendes Dokument zur Pressemitteilung verlinkt): https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2025/I_ZB__58-25.pdf
- Bundesgerichtshof, Übersicht der Pressemitteilungen: https://www.bundesgerichtshof.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/pressemitteilungen_node.html
Stand
- News-Publikation: 2026-09-17
- Ereignis-Datum: 2026-09-17
- Rechtsbereich: Allgemein (Markenrecht, gewerblicher Rechtsschutz)
- Autorität: A
- Lizenz: CC BY 4.0