BGH I ZR 256/25 und I ZR 289/25 — EuGH-Vorlage zur „Haushaltsausnahme" nach Art. 2 Abs. 2 Buchst. c DSGVO
# BGH I ZR 256/25 und I ZR 289/25 — EuGH-Vorlage zur „Haushaltsausnahme" nach Art. 2 Abs. 2 Buchst. c DSGVO
Kurzmeldung
Der unter anderem für das Datenschutzrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. September 2026 zwei Revisionsverfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Auslegung der sogenannten Haushaltsausnahme nach Art. 2 Abs. 2 Buchst. c DSGVO vorgelegt (Aktenzeichen I ZR 256/25 und I ZR 289/25). Nach dieser Vorschrift findet die DSGVO keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten. Geklärt werden soll insbesondere, wie die Begriffe „persönliche" und „familiäre" Tätigkeiten zu verstehen sind und ob das Merkmal „zur Ausübung" eine Berücksichtigung des mit der Datenverarbeitung verfolgten Zwecks erfordert.
Kernfakten
| Punkt | Wert | |---|---| | Datum | 2026-09-17 (Beschlüsse und Pressemitteilung Nr. 169/2026) | | Gericht/Institution | Bundesgerichtshof, I. Zivilsenat | | Aktenzeichen | I ZR 256/25 und I ZR 289/25 | | Rechtsgrundlage | Art. 2 Abs. 2 Buchst. c DSGVO (VO (EU) 2016/679); zusätzlich in I ZR 289/25: Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f und Art. 13 DSGVO sowie Kapitel VIII DSGVO | | Vorinstanzen I ZR 256/25 | LG Frankfurt am Main, Urteil vom 14.11.2024 – 27 O 75/24; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 27.11.2025 – 6 U 361/24 | | Vorinstanzen I ZR 289/25 | LG Hildesheim, Urteil vom 01.10.2024 – 3 O 224/24; OLG Celle, Urteil vom 10.04.2025 – 5 U 331/24 | | Wirkung | Verfahren ausgesetzt, Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH; noch keine Sachentscheidung |
Was das bedeutet
Die beiden Ausgangsfälle betreffen Alltagskonstellationen. In I ZR 256/25 leitete die Beklagte nach einem Zerwürfnis vertrauliche Messenger-Korrespondenz an die Office-Managerin der Arztpraxis weiter, in der die Klägerin beschäftigt war; das Anstellungsverhältnis wurde daraufhin gekündigt. Die Klägerin verlangt 7.500 € Geldentschädigung, Feststellung der Schadensersatzpflicht und Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. In I ZR 289/25 ging es um eine Videokamera in der Wohnküche eines gemeinsam bewohnten Hauses und die Weitergabe von Aufzeichnungen an die Polizei im Zusammenhang mit einer Strafanzeige. Beide Berufungsgerichte hatten die DSGVO für unanwendbar gehalten, weil die Haushaltsausnahme eingreife.
Genau diese Abgrenzung legt der Senat nun dem EuGH vor. In beiden Verfahren kommt es darauf an, ob bei der Beurteilung einer ausschließlich persönlichen oder familiären Tätigkeit der verfolgte Zweck zu berücksichtigen ist und ob das Eingreifen der Ausnahme von einer Abwägung der gegenüberstehenden Grundrechtspositionen abhängt. In I ZR 256/25 ist zusätzlich zu klären, ob eine ausschließlich persönliche Tätigkeit noch angenommen werden kann, wenn die Verarbeitung zwar keinen Bezug zu einer beruflichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit des Verarbeitenden hat, mit ihr aber ein Zweck verfolgt wird, der zur beruflichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit eines Dritten in Bezug steht.
In I ZR 289/25 stellen sich weitere Fragen: ob eine ausschließlich familiäre Tätigkeit einen räumlichen oder sonstigen Bezug zum Haushalt des Verarbeitenden voraussetzt; ob eine Verletzung der Informationspflichten nach Art. 13 DSGVO der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung entgegensteht; ob eine nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO nicht gerechtfertigte Datenerhebung ohne Weiteres zur Rechtswidrigkeit der Weiterverarbeitung führt und ob andernfalls die rechtswidrige Erhebung in die Interessenabwägung einzustellen ist; sowie ob nationale Gerichte einen Unterlassungsanspruch gegen die Weitergabe personenbezogener Daten an eine Ermittlungsbehörde wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses abweisen dürfen.
Praktische Bedeutung hat die Vorlage weit über die beiden Fälle hinaus: Sie betrifft die Grenze zwischen privatem Datenumgang und DSGVO-Anwendungsbereich — etwa bei privater Videoüberwachung an Haus und Grundstück, beim Weiterleiten privater Chats und bei Datenweitergaben an Behörden. Bis zur Entscheidung des EuGH bleibt die Rechtslage offen; eine abschließende Antwort des BGH steht noch aus.
Für vertiefte Information
- [Räumlicher Anwendungsbereich der DSGVO (Art. 3)](/fakten/dsgvo-raeumlicher-anwendungsbereich-art-3.html)
- [DSGVO Art. 6 – Rechtsgrundlagen der Verarbeitung](/fakten/dsgvo-rechtsgrundlagen-art-6.html)
- [DSGVO Art. 13/14 – Informationspflichten und Datenschutzerklärung](/fakten/dsgvo-informationspflichten-art-13-14.html)
- [Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume (§ 4 BDSG)](/fakten/videoueberwachung-4-bdsg.html)
Quelle
- Bundesgerichtshof, Pressemitteilung Nr. 169/2026 vom 17.09.2026, „Bundesgerichtshof legt Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur sogenannten ‚Haushaltsausnahme' nach der Datenschutz-Grundverordnung vor": https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2026/2026169.html
- Bundesgerichtshof, Beschluss I ZR 256/25 (PDF, als ergänzendes Dokument zur Pressemitteilung verlinkt): https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2025/I_ZR_256-25.pdf
- Bundesgerichtshof, Beschluss I ZR 289/25 (PDF, als ergänzendes Dokument zur Pressemitteilung verlinkt): https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2025/I_ZR_289-25.pdf
- Bundesgerichtshof, Übersicht der Pressemitteilungen: https://www.bundesgerichtshof.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/pressemitteilungen_node.html
Stand
- News-Publikation: 2026-09-18
- Ereignis-Datum: 2026-09-17
- Rechtsbereich: Datenschutz
- Autorität: A
- Lizenz: CC BY 4.0