Nexvyra

BVerfG 1 BvR 2696/25 — Kein pauschaler Ausschluss des sozialgerichtlichen Eilrechtsschutzes wegen eines laufenden Schiedsverfahrens

Veröffentlicht: 2026-09-17 · Ereignis: 2026-09-16 · rechtsprechung

# BVerfG 1 BvR 2696/25 — Kein pauschaler Ausschluss des sozialgerichtlichen Eilrechtsschutzes wegen eines laufenden Schiedsverfahrens

Kurzmeldung

Das Bundesverfassungsgericht hat am 16. September 2026 den Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 22. Juni 2026 – 1 BvR 2696/25 veröffentlicht. Die Kammer gab einer Verfassungsbeschwerde statt, die sich gegen die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes für einen vorläufigen Vertragsschluss über Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung richtete. Der angegriffene Beschluss des Landessozialgerichts verletzt das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG. Die Sache wurde an das Sächsische Landessozialgericht zurückverwiesen.

Kernfakten

| Punkt | Wert | |---|---| | Datum | 2026-09-16 (Veröffentlichung); Beschluss vom 2026-06-22 | | Gericht/Institution | Bundesverfassungsgericht, 3. Kammer des Ersten Senats | | Aktenzeichen | 1 BvR 2696/25 | | Rechtsgrundlage | Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG; obligatorisches Schiedsverfahren nach dem SGB V; Regelungsanordnung im sozialgerichtlichen Eilverfahren | | Wirkung | Beschluss des Landessozialgerichts vom 03.11.2025 aufgehoben, Zurückverweisung an das Sächsische Landessozialgericht |

Was das bedeutet

Beschwerdeführer war der Insolvenzverwalter einer GmbH, die außerklinische Intensivpflege erbringt. Nachdem die Verhandlungen mit den Landesverbänden der Kranken- und Ersatzkassen über eine zwingend erforderliche Folgevereinbarung zur Vergütungshöhe gescheitert waren und die Dauer des obligatorischen Schiedsverfahrens nicht absehbar war, beantragte die GmbH beim Sozialgericht die vorläufige Festsetzung einer auskömmlichen Vergütung. Sozialgericht und Landessozialgericht lehnten ab — allein unter Hinweis auf den Vorrang des gesetzlich angeordneten Schiedsverfahrens, ohne Sachprüfung und ohne Folgenabwägung.

Die Kammer hält das für verfassungswidrig. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verlangt grundsätzlich die Möglichkeit eines Eilverfahrens, wenn andernfalls eine erhebliche Rechtsverletzung droht, die in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann. Eine gesetzliche Regelung, die eine Regelungsanordnung gegen das Unterlassen des für die Leistungsvergütung erforderlichen Vertragsschlusses nach SGB V ausschließen würde, existiert nicht. Auch die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, wonach eine Zahlungsklage bis zum Abschluss des Schiedsverfahrens „zur Zeit unbegründet" ist, steht einer Regelungsanordnung bei drohenden schweren unabwendbaren Nachteilen nicht entgegen und entbindet nicht von der Folgenabwägung.

Für Leistungserbringer in der GKV — Pflegedienste, Heilmittelerbringer, Versorger mit Kontrahierungszwang der Kassen — ist das eine praktisch bedeutsame Klarstellung: Der Verweis auf ein noch nicht abgeschlossenes Schiedsverfahren darf den Eilrechtsschutz nicht leerlaufen lassen, jedenfalls dann nicht, wenn der vollständige Existenzverlust und eine endgültige Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung drohen. Sozialgerichte müssen sich in dieser Konstellation inhaltlich damit auseinandersetzen, ob dem Vorrang des Schiedsverfahrens abschließende Geltung zukommen kann.

Für vertiefte Information

Quelle

Stand

Passende Themen