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Neunte Verordnung zur Änderung der Winterbeschäftigungs-Verordnung im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. 2026 I Nr. 263)

Veröffentlicht: 2026-09-18 · Ereignis: 2026-09-17 · gesetzgebung

# Neunte Verordnung zur Änderung der Winterbeschäftigungs-Verordnung im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. 2026 I Nr. 263)

Kurzmeldung

Am 17. September 2026 ist die Neunte Verordnung zur Änderung der Winterbeschäftigungs-Verordnung im Bundesgesetzblatt Teil I unter der Nummer 263 verkündet worden. Ausgefertigt wurde die Verordnung am 10. September 2026; federführend ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Die Verordnung ist dem Sachgebiet Sozialgesetzbuch zugeordnet (FNA 860-3-28) und damit dem Recht der ergänzenden Leistungen der Winterbauförderung nach dem SGB III.

Kernfakten

| Punkt | Wert | |---|---| | Datum | 2026-09-17 (Verkündung im Bundesgesetzblatt) | | Gericht/Institution | Bundesministerium für Arbeit und Soziales (Federführung) | | Aktenzeichen | BGBl. 2026 I Nr. 263 | | Rechtsgrundlage | Winterbeschäftigungs-Verordnung (WinterbeschV), FNA 860-3-28; Sachgebiet Sozialgesetzbuch | | Ausfertigungsdatum | 2026-09-10 | | ELI | https://www.recht.bund.de/eli/bund/bgbl-1/2026/263 | | Wirkung | Änderungsverordnung; Inkrafttreten nach der Schlussvorschrift des Regelungstextes |

Was das bedeutet

Die Winterbeschäftigungs-Verordnung konkretisiert die ergänzenden Leistungen der Winterbauförderung nach dem SGB III. Sie regelt, welche Wirtschaftszweige in die Winterbeschäftigungsumlage einbezogen sind, wie die Umlage aufgebracht wird und unter welchen Voraussetzungen die ergänzenden Leistungen — insbesondere Zuschuss-Wintergeld und Mehraufwands-Wintergeld — gewährt werden. Adressaten sind vor allem Betriebe des Baugewerbes und der baunahen Gewerbe sowie deren Beschäftigte.

Änderungsverordnungen zur WinterbeschV werden regelmäßig vor Beginn der Schlechtwetterzeit verkündet. Für betroffene Betriebe ist die Verkündung damit der Anlass, die eigene Umlagepflicht und die Abrechnungspraxis für die kommende Schlechtwetterzeit zu prüfen.

Die konkreten Änderungen dieser Neunten Änderungsverordnung ergeben sich aus dem amtlichen Regelungstext, der als PDF beim Bundesgesetzblatt abrufbar ist. Sie werden hier bewusst nicht wiedergegeben oder zusammengefasst, weil der Regelungstext ausschließlich als PDF vorliegt und der Inhalt nicht maschinell aus der Primärquelle verifiziert werden konnte. Maßgeblich ist allein der amtliche Text; das gilt auch für das Datum des Inkrafttretens.

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