BMJV-Abordnungsverordnung (BMJVAV) im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. 2026 I Nr. 264)
# BMJV-Abordnungsverordnung (BMJVAV) im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. 2026 I Nr. 264)
Kurzmeldung
Am 18. September 2026 ist die Verordnung zur Umsetzung von § 27 Absatz 7 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV-Abordnungsverordnung — BMJVAV) im Bundesgesetzblatt Teil I unter der Nummer 264 verkündet worden. Ausgefertigt wurde die Verordnung am 10. September 2026; federführend ist das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Sie tritt am 1. Januar 2027 in Kraft. Die Verordnung erhält eine neue Fundstellennachweis-Nummer (FNA 2030-2-30-8) und ist dem Sachgebiet Beamte zugeordnet.
Kernfakten
| Punkt | Wert | |---|---| | Datum | 2026-09-18 (Verkündung im Bundesgesetzblatt) | | Gericht/Institution | Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (Federführung) | | Aktenzeichen | BGBl. 2026 I Nr. 264 | | Rechtsgrundlage | § 27 Absatz 7 Satz 1 Bundesbeamtengesetz (BBG); FNA neu: 2030-2-30-8; Sachgebiet Beamte | | Ausfertigungsdatum | 2026-09-10 | | ELI | https://www.recht.bund.de/eli/bund/bgbl-1/2026/264 | | Wirkung | Neue Rechtsverordnung; Inkrafttreten am 1. Januar 2027 |
Was das bedeutet
§ 27 des Bundesbeamtengesetzes regelt die Abordnung, also den vorübergehenden Einsatz bei einer anderen Dienststelle unter Beibehaltung der Zugehörigkeit zur bisherigen Dienststelle. Absatz 7 Satz 1 enthält eine Verordnungsermächtigung für die Bundesministerien; die BMJVAV macht davon für den Geschäftsbereich des BMJV Gebrauch.
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz beschreibt das Ziel der Verordnung auf seiner Gesetzgebungsseite so: Für Personalentsendungen durch die Länder und andere juristische Personen des öffentlichen Rechts soll im Anwendungsbereich der Verordnung eine Ausnahme von der Prüfnotwendigkeit im Einzelfall geschaffen werden. Es gelte, administrativen Aufwand zu minimieren und Personalentsendungen in dem bisherigen Umfang auch weiterhin zu ermöglichen.
Hintergrund ist das Auslaufen der umsatzsteuerlichen Übergangsregelungen in § 27 Absatz 22 und 22a Umsatzsteuergesetz. Ohne diese Verordnung müsste nach der Darstellung des BMJV ab dem 1. Januar 2027 bei jeder Personalentsendung durch die Länder und andere juristische Personen des öffentlichen Rechts im Einzelfall geprüft werden, ob die Einnahmen, die der entsendenden Stelle für die Überlassung des Personals zufließen, der Umsatzsteuer unterliegen. Genau dieser Prüfaufwand soll im Anwendungsbereich der Verordnung entfallen.
Adressiert sind damit in erster Linie Personalstellen der Länder und sonstiger juristischer Personen des öffentlichen Rechts, die Beschäftigte in den Geschäftsbereich des BMJV entsenden, sowie die aufnehmenden Stellen des Bundes. Wer konkret erfasst ist, bestimmt der Anwendungsbereich der Verordnung im amtlichen Regelungstext; maßgeblich ist allein dieser amtliche Text, der als PDF beim Bundesgesetzblatt abrufbar ist.
Quelle
- Bundesgesetzblatt Teil I, „Verordnung zur Umsetzung von § 27 Absatz 7 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV-Abordnungsverordnung — BMJVAV)", BGBl. 2026 I Nr. 264 vom 18.09.2026: https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2026/264/VO.html
- Amtlicher Regelungstext (PDF, 247 KB): https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2026/264/regelungstext.pdf?__blob=publicationFile&v=1
- European Legislation Identifier (ELI): https://www.recht.bund.de/eli/bund/bgbl-1/2026/264
- Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, Gesetzgebungsverfahren BMJVAV (Zielbeschreibung): https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2026_BMJVAV.html
- § 27 BBG (Abordnung; Verordnungsermächtigungen): https://www.gesetze-im-internet.de/bbg_2009/__27.html
Stand
- News-Publikation: 2026-09-20
- Ereignis-Datum: 2026-09-18
- Rechtsbereich: Allgemein
- Autorität: A
- Lizenz: CC BY 4.0