BVerfG 1 BvR 2232/24 und 1 BvR 2399/24 — Bloßes Zusammenwohnen rechtfertigt keine Durchsuchung bei Nichtverdächtigen nach § 103 StPO
# BVerfG 1 BvR 2232/24 und 1 BvR 2399/24 — Bloßes Zusammenwohnen rechtfertigt keine Durchsuchung bei Nichtverdächtigen nach § 103 StPO
Kurzmeldung
Das Bundesverfassungsgericht hat am 17. September 2026 zwei Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. August 2026 – 1 BvR 2232/24 und 1 BvR 2399/24 veröffentlicht. Die Kammer gab beiden Verfassungsbeschwerden statt: Durchsuchungsbeschlüsse gegen nicht verdächtige Personen nach § 103 StPO, die allein damit begründet wurden, dass die Betroffenen mit Beschuldigten zusammenwohnten, verletzen das Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 GG. Sie beruhen nach Auffassung der Kammer auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung des Wohnungsgrundrechts.
Kernfakten
| Punkt | Wert | |---|---| | Datum | 2026-09-17 (Veröffentlichung); Beschlüsse vom 2026-08-03 | | Gericht/Institution | Bundesverfassungsgericht, 2. Kammer des Ersten Senats | | Aktenzeichen | 1 BvR 2232/24; 1 BvR 2399/24 | | Rechtsgrundlage | Art. 13 Abs. 1 GG; § 103 StPO (Durchsuchung bei anderen Personen); § 102 StPO | | Wirkung | Verfassungsbeschwerden erfolgreich; angegriffene Durchsuchungs- und Beschwerdebeschlüsse verletzen Art. 13 Abs. 1 GG |
Was das bedeutet
In beiden Verfahren wohnten die Beschwerdeführer mit Personen zusammen, gegen die Ermittlungsverfahren geführt wurden. Der Beschwerdeführer im Verfahren 1 BvR 2232/24 nutzte zwei abgetrennte, verschließbare Mieträume in einem Mehrparteienhaus und teilte sich lediglich Bad und Küche; der Beschwerdeführer im Verfahren 1 BvR 2399/24 lebte in einer Wohngemeinschaft mit eigenem abschließbarem Zimmer. Die Amtsgerichte ordneten dennoch auch die Durchsuchung ihrer Räume an — begründet mit der gemeinsamen Meldeanschrift beziehungsweise dem Zusammenleben in einer Wohngemeinschaft. Die Landgerichte verwarfen die Beschwerden als unbegründet.
Nach § 103 StPO sind Durchsuchungen bei Nichtverdächtigen nur zulässig, wenn Tatsachen den Schluss erlauben, dass sich die gesuchte Sache in den zu durchsuchenden Räumen befindet. Genau daran fehlte es: Die Fachgerichte setzten schon keine konkreten Anhaltspunkte für einen Auffindeverdacht voraus, sondern stellten allein auf das Zusammenleben ab. Die bloße Möglichkeit, dass Beschuldigte Zugang zu den Räumen hatten, genügt ohne weitere Anhaltspunkte zu Art und Ausmaß dieses Zugangs nicht. Auch begründet das Leben in einer Gemeinschaft für sich genommen keine Annahme gemeinsamer Nutzung aller Räume — in gemeinschaftlichen Wohnformen gibt es regelmäßig allein genutzte Rückzugsräume.
Praktisch betrifft das jede Person, die in einer WG, einem Wohnprojekt oder einem Mehrparteienhaus mit Gemeinschaftsflächen lebt: Die Mitbewohner-Eigenschaft allein trägt einen Durchsuchungsbeschluss nicht. Für die Strafverfolgung entsteht daraus nach Auffassung der Kammer keine Lücke — stellen Ermittlungspersonen bei einer Durchsuchung nach § 102 StPO vor Ort Anhaltspunkte für einen Auffindeverdacht in nicht mitgenutzten Räumen fest, können sie über den ermittlungsrichterlichen Bereitschaftsdienst ohne Gefahr eines Beweismittelverlusts einen Beschluss nach § 103 StPO erwirken. Prophylaktische § 103-Beschlüsse gegen sämtliche Mitbewohnende sind danach nicht erforderlich.
Für vertiefte Information
- [Durchsuchung der Wohnung durch den Gerichtsvollzieher (§§ 758, 758a ZPO)](/fakten/durchsuchung-wohnung-gerichtsvollzieher-758a-zpo.html) — anderer Verfahrenskontext (Zwangsvollstreckung statt Strafverfahren), aber dieselbe verfassungsrechtliche Grundlage in Art. 13 GG
Quelle
- Bundesverfassungsgericht, Pressemitteilung Nr. 56/2026 vom 17. September 2026 — https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2026/bvg26-056.html
- Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. August 2026 – 1 BvR 2232/24 — https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2026/08/rk20260803_1bvr223224.html
- Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. August 2026 – 1 BvR 2399/24 — https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2026/08/rk20260803_1bvr239924.html
Stand
- News-Publikation: 2026-09-18
- Ereignis-Datum: 2026-09-17
- Rechtsbereich: Allgemein (Strafprozessrecht / Grundrechte)
- Autorität: A
- Lizenz: CC BY 4.0
- Hinweis: Das Ereignis-Datum bezeichnet die Veröffentlichung der Beschlüsse durch das Gericht; das Beschlussdatum ist der 03.08.2026. Ausgewertet wurde die amtliche Pressemitteilung Nr. 56/2026 im Volltext. Zu den Vorinstanzen nennt die Pressemitteilung keine Aktenzeichen; sie werden hier deshalb nicht angegeben.