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BFH IV R 21/23 — Stille Reserven aus einer § 6b-Rücklage dürfen auf Anschaffungskosten einer KGaA übertragen werden

Veröffentlicht: 2026-09-19 · Ereignis: 2026-09-17 · rechtsprechung

# BFH IV R 21/23 — Stille Reserven aus einer § 6b-Rücklage dürfen auf Anschaffungskosten einer KGaA übertragen werden

Kurzmeldung

Der IV. Senat des Bundesfinanzhofs hat mit Urteil vom 21. Mai 2026 – IV R 21/23 entschieden, dass stille Reserven aus einer bei einer Mitunternehmerschaft gebildeten Rücklage nach § 6b Abs. 3 EStG auch auf Anschaffungskosten von Wirtschaftsgütern einer KGaA übertragen werden können, an der die Mitunternehmer als persönlich haftende Gesellschafter beteiligt sind. Die Finanzverwaltung hatte das unter Hinweis auf die Rechtsnatur der KGaA als Kapitalgesellschaft abgelehnt. In der Sache gab der Senat dem FG Köln weitgehend recht — bestätigt wurden die wirksame Rücklagenbildung und eine Minderung der Veräußerungsgewinne um 73.476,69 €, 16.523,69 € und 28.618,65 € für die drei Kläger. Aufgehoben und zurückverwiesen wurde allein, weil Feststellungen zum reinvestierenden Betrieb fehlten. Veröffentlicht am 17. September 2026 in „Entscheidungen online" (V-Entscheidung).

Kernfakten

| Punkt | Wert | |---|---| | Datum | 2026-09-17 (Veröffentlichung); 2026-05-21 (Entscheidung) | | Gericht/Institution | Bundesfinanzhof, IV. Senat | | Aktenzeichen | IV R 21/23; ECLI:DE:BFH:2026:U.210526.IVR21.23.0 | | Rechtsgrundlage (amtliche Normenkette) | § 6b, § 4 Abs. 2 Satz 2, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3, § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3, § 16 Abs. 2, § 34 Abs. 1 Satz 4 EStG; § 1, § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KStG; VZ 2011 | | Weitere im Text herangezogene Normen | § 164 Abs. 2, § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO; § 278 Abs. 1 und 2 AktG; § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO | | Vorinstanz | Finanzgericht Köln, Urteil vom 13.07.2023 – 1 K 1783/18 | | Streitjahr | 2011 (gebildete Rücklagen insgesamt 1.264.000 €; streitige Übertragung 1.145.380,97 €) | | Hinweis zur Quelle | Die Entscheidung nennt den Übertragungsbetrag an zwei Stellen mit „1.145.380,69 €", sonst durchgehend mit „1.145.380,97 €". Nur der zweite Wert ist mit dem fortgeführten Restbetrag von 118.619,03 € rechnerisch vereinbar (1.264.000,00 − 1.145.380,97 = 118.619,03). | | Wirkung | Revision des Finanzamts begründet; Aufhebung und Zurückverweisung nach § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO; V-Entscheidung |

Was das bedeutet

Betroffen sind Mitunternehmer, die Mitunternehmeranteile oder Betriebsgrundstücke veräußern und in eine KGaA reinvestieren, an der sie als persönlich haftende Gesellschafter beteiligt sind. Im Streitfall hatten drei Kommanditisten ihre Anteile an einer GmbH & Co. KG verkauft, für die im Kaufpreis enthaltenen stillen Reserven aus Grundvermögen Rücklagen gebildet (möglich über § 34 Abs. 1 Satz 4 EStG) und diese auf Grundstücke einer von ihnen gegründeten KGaA übertragen.

Nach der gesellschafterbezogenen Betrachtungsweise des § 6b EStG dürfen stille Reserven schon bisher nicht nur betriebsbezogen, sondern auch auf Wirtschaftsgüter eines Einzel- oder Sonderbetriebsvermögens oder anteilig auf Wirtschaftsgüter einer anderen Personengesellschaft übertragen werden, an der der Gesellschafter als Mitunternehmer beteiligt ist. Der Senat erstreckt dies nun auf die KGaA: Deren hybride Struktur führt dazu, dass die Gewinnanteile der persönlich haftenden Gesellschafter, soweit sie nicht auf Anteile am Grundkapital entfallen, „an der Wurzel" von der Körperschaftsbesteuerung abgespalten und nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG unmittelbar zugerechnet werden. Der persönlich haftende Gesellschafter steht einem Mitunternehmer damit weitgehend gleich.

Dass die KGaA über kein Gesamthandsvermögen verfügt und der persönlich haftende Gesellschafter nicht dinglich an ihren Wirtschaftsgütern beteiligt ist, steht der Übertragung nicht entgegen: Organstellung und Außenhaftung nach § 278 Abs. 1 und 2 AktG rechtfertigen es, ihn dem atypisch stillen Gesellschafter gleichzustellen, für den Ergänzungsbilanzen trotz fehlender dinglicher Berechtigung zu bilden sind. Technisch erfolgt die Übertragung durch Minderung der anteiligen Anschaffungskosten in einer Ergänzungsbilanz des persönlich haftenden Gesellschafters bei der KGaA. Auch der Zweck des § 6b EStG — Liquidität für Reinvestitionen im Unternehmen zu belassen — spricht dafür, solange keine personelle Verschiebung der stillen Reserven eintritt.

Verfahrensrechtlich ordnet der Senat die Zuständigkeiten: Das für den veräußernden Betrieb zuständige Finanzamt prüft, ob die Rücklage wirksam gebildet und aufgelöst wurde; das für den reinvestierenden Betrieb zuständige Finanzamt prüft, ob und in welchem Umfang der Abzug stiller Reserven dort möglich ist. Das erstgenannte übernimmt dessen Ergebnis. Genau daran fehlte es im Streitfall: Das FG hatte nicht festgestellt, ob bei der Besteuerung der Kläger als persönlich haftende Gesellschafter tatsächlich verminderte Anschaffungskosten berücksichtigt wurden. Ein von der Finanzverwaltung gegenüber der KGaA erlassener negativer Feststellungsbescheid steht der Übertragung nach der Begründung dieses Bescheids nicht entgegen.

Entscheidungserheblich wurde die Rechtsfrage nur, weil die Kläger vor dem Finanzgericht zu Protokoll erklärt hatten, die Rücklagen bei Scheitern der Übertragung im Umfang von 1.145.380,97 € gewinnwirksam aufzulösen und eine Fortführung über 2011 hinaus ausdrücklich nicht zu beantragen. Ob daneben auch gleichheitsrechtliche Anforderungen zu diesem Auslegungsergebnis zwingen, lässt der Senat offen.

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