BFH X R 21/23 — Vermögensverlust durch einen Angehörigen schließt den Betriebsausgabenabzug nicht automatisch aus
# BFH X R 21/23 — Vermögensverlust durch einen Angehörigen schließt den Betriebsausgabenabzug nicht automatisch aus
Kurzmeldung
Der X. Senat des Bundesfinanzhofs hat mit Urteil vom 28. Januar 2026 – X R 21/23 zum Abzug sogenannter Zwangsaufwendungen entschieden: Bei Verlusten, die durch Straftaten verursacht werden, muss objektiv zweifelsfrei feststehen, dass das auslösende Moment für die Wertabgabe im betrieblichen und nicht im privaten Bereich liegt. Allein der Umstand, dass der Verlust von einem Angehörigen verursacht wurde, schließt die betriebliche Veranlassung aber nicht zwingend aus — es bedarf dann jedoch einer besonders sorgfältigen Prüfung. Die Ablehnung des Abzugs auf vertraglicher Grundlage hat der BFH als bindende Tatsachenwürdigung (§ 118 Abs. 2 FGO) bestätigt; nur hinsichtlich der Zwangsaufwendungen war das Sächsische Finanzgericht von abweichenden Rechtsgrundsätzen ausgegangen. Insoweit hob der BFH dessen Urteil auf und verwies die Sache zurück. Veröffentlicht am 17. September 2026 in „Entscheidungen online" (V-Entscheidung).
Kernfakten
| Punkt | Wert | |---|---| | Datum | 2026-09-17 (Veröffentlichung); 2026-01-28 (Entscheidung) | | Gericht/Institution | Bundesfinanzhof, X. Senat | | Aktenzeichen | X R 21/23; ECLI:DE:BFH:2026:U.280126.XR21.23.0 | | Rechtsgrundlage (amtliche Normenkette) | § 4 Abs. 4, § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG; § 40, § 90, § 162 Abs. 2 Satz 2 AO; VZ 2008, VZ 2009 | | Weitere im Text herangezogene Normen | § 76 Abs. 1 Satz 1, § 96 Abs. 1 Satz 1, § 118 Abs. 2, § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, § 126 Abs. 5 FGO | | Vorinstanz | Sächsisches Finanzgericht, Urteil vom 15.12.2021 – 2 K 772/14 (EFG 2024, 1119) | | Streitjahre | 2008 und 2009 (streitige Beträge: 380.000 € und 205.000 €) | | Wirkung | Revision begründet; Aufhebung und Zurückverweisung nach § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO; V-Entscheidung |
Was das bedeutet
Der Streitfall betraf einen Einzelunternehmer, der seinen Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelte; die Maßstäbe gelten für Gewinneinkünfte allgemein. *Redaktionelle Einordnung:* Praktische Bedeutung hat die Entscheidung vor allem dort, wo Angehörige im Betrieb mitarbeiten. Der Senat fasst die Maßstäbe für den Abzug unfreiwilliger Wertabgaben zusammen und präzisiert sie für die Angehörigen-Konstellation:
Besteht Gewinnerzielungsabsicht, können Verluste aus Diebstahl, Unterschlagung oder Untreue Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 4 EStG sein, wenn entweder das schadenstiftende Ereignis dem betrieblichen Bereich entstammt — etwa bei einem Gelddiebstahl durch Betriebsangehörige — oder die betroffenen Gegenstände beziehungsweise Geldbeträge zur künftigen betrieblichen Verwendung bestimmt waren. Ein Verschulden des Steuerpflichtigen — auch in Gestalt strafbaren, ordnungswidrigen oder „unmoralischen" Verhaltens — steht der betrieblichen Veranlassung wegen der Wertneutralität der Besteuerung und des Leistungsfähigkeitsprinzips (§ 40 AO) grundsätzlich nicht entgegen; anders nur, wenn das Fehlverhalten die betriebliche Veranlassung im Sinne eines privaten Motivs überlagert. Ist der Steuerpflichtige selbst Opfer einer Vorsatztat, schließt eigene Fahrlässigkeit, auch Leichtfertigkeit, die betriebliche Veranlassung nicht aus.
Entscheidend ist die Korrektur an der Angehörigen-Konstellation: Das Finanzgericht hatte den Abzug verneint, weil der Kläger seinem Bruder nur aufgrund des Verwandtschaftsverhältnisses vertraut und deshalb keine Kontrolle ausgeübt habe. Der BFH hält dem entgegen, dass es keinen Erfahrungssatz gibt, wonach nur nahen Angehörigen ein solches Vertrauen entgegengebracht wird. Erforderlich ist eine Gesamtschau, in der auch zu prüfen ist, ob und unter welchen Bedingungen ein fremder Angestellter denselben Schaden hätte zufügen können; eine Rolle spielen können ein innerbetriebliches Kontrollsystem, branchenspezifische Gepflogenheiten und die Frage, ob das Vertrauensverhältnis allein privat begründet ist. Bloße Vermutungen des Gerichts genügen den Anforderungen des § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO nicht und entfalten keine Bindungswirkung nach § 118 Abs. 2 FGO.
Die Feststellungslast bleibt jedoch beim Steuerpflichtigen: Er muss die Umstände darlegen und beweisen, die das auslösende Moment als betrieblich qualifizieren — im Streitfall unter anderem die behauptete Branchenüblichkeit von Barzahlungen im Sicherheitsgewerbe. Verbleibende Zweifel wirken zu seinen Lasten. Die Annahme des Finanzgerichts, der Kläger habe die Barzahlungen überhaupt geleistet, wertet der Senat bereits als bloße Vermutung; insbesondere die für 2009 behauptete Zahlung müsse wegen des ungewöhnlichen Geschehensablaufs zweifelsfrei feststehen. In Hinweisen ohne Bindungswirkung nach § 126 Abs. 5 FGO hält der Senat zudem Aufklärung dazu für geboten, wer tatsächlich Inhaber des Sicherheitsunternehmens war.
Für vertiefte Information
- [Kleingewerbe vs. Gewerbe – Anmeldung, IHK, HGB-Pflichten](/fakten/kleingewerbe-vs-gewerbe.html)
Quelle
- Bundesfinanzhof, Urteil vom 28.01.2026 – X R 21/23, „Betriebsausgaben und Zwangsaufwendungen", veröffentlicht am 17.09.2026: https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202610174/
- Bundesfinanzhof, Entscheidungen online (Übersicht der Veröffentlichung vom 17.09.2026): https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidungen/entscheidungen-online/
Stand
- News-Publikation: 2026-09-19
- Ereignis-Datum: 2026-09-17
- Rechtsbereich: Steuerrecht (Einkommensteuer, Gewinnermittlung)
- Autorität: A
- Lizenz: CC BY 4.0