Nexvyra

Frist 01.10.2026 – noch 7 Tage: Letzte Chance für Tiergesundheitsbescheinigungen nach altem Muster für Heimtiere (Art. 6 DVO (EU) 2026/705)

Veröffentlicht: 2026-09-24 · Ereignis: 2026-10-01 · frist

# Frist 01.10.2026 – noch 7 Tage: Letzte Chance für Tiergesundheitsbescheinigungen nach altem Muster für Heimtiere (Art. 6 DVO (EU) 2026/705)

Kurzmeldung

In 7 Tagen, mit Ablauf des 30. September 2026, endet die Möglichkeit, Tiergesundheitsbescheinigungen für die nichtkommerzielle Verbringung von Heimtieren aus Drittländern in die EU noch nach dem alten Muster auszustellen. Grundlage ist Art. 6 Abs. 3 und Abs. 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2026/705 vom 20. März 2026. Bereits vor dem 1. Oktober 2026 ausgestellte Bescheinigungen für Hunde, Katzen und Frettchen bleiben übergangsweise bis zum 31. März 2027 verwendbar. Dies ist die dritte und letzte Erinnerung vor dem Stichtag (14-Tage-Schwelle am 17.09.2026, 30-Tage-Schwelle am 01.09.2026).

Kernfakten

| Punkt | Wert | |---|---| | Datum | 2026-10-01 (Stichtag: Ausstellung nach altem Muster muss davor erfolgt sein) | | Gericht/Institution | Europäische Kommission (Durchführungsrechtsakt) | | Aktenzeichen | Durchführungsverordnung (EU) 2026/705 vom 20.03.2026, ABl. L, 2026/705 vom 27.03.2026; CELEX 32026R0705 | | Rechtsgrundlage | Art. 6 Abs. 3 und Abs. 4 DVO (EU) 2026/705; Ermächtigung: Art. 245 Abs. 4, Art. 253 Abs. 1 Buchst. a und Art. 255 VO (EU) 2016/429 | | Wirkung | Geltung ab 22.04.2026; Übergangsfrist für Alt-Bescheinigungen endet mit Ablauf des 30.09.2026 (Ausstellung) bzw. 31.03.2027 (Verwendung) |

Was das bedeutet

Betroffen ist ausschließlich die nichtkommerzielle Verbringung von Heimtieren aus einem Drittland oder Gebiet in einen Mitgliedstaat. Für Hunde, Katzen und Frettchen gilt nach Art. 6 Abs. 3 DVO (EU) 2026/705: Eine nach dem Muster in Anhang IV Teil 1 der DVO (EU) Nr. 577/2013 ausgestellte Tiergesundheitsbescheinigung gilt nur dann als konform mit dem neuen Muster, wenn sie vor dem 1. Oktober 2026 ausgestellt wurde — und auch dann nur für einen Übergangszeitraum bis zum 31. März 2027. Für Heimvögel bestimmt Art. 6 Abs. 4 parallel, dass Bescheinigungen nach dem Muster der DVO (EU) 2021/1938 als konform gelten, wenn sie vor dem 1. Oktober 2026 ausgestellt wurden.

Wer in den kommenden Tagen mit Hund, Katze oder Frettchen aus einem Drittland einreisen möchte und noch keine Bescheinigung hat, sollte jetzt beim amtlichen Tierarzt klären, welches Muster verwendet wird: Ab dem 1. Oktober 2026 ausgestellte Bescheinigungen müssen bereits dem neuen Muster nach Anhang III Teil 1 der DVO (EU) 2026/705 entsprechen. Bei einer Alt-Bescheinigung mit Ausstellungsdatum vor dem Stichtag bleibt zusätzlich der 31. März 2027 als Verwendungsgrenze zu beachten.

Abzugrenzen ist die Frist von der separaten Übergangsregelung für Heimtierausweise: Ausweise nach altem Muster gelten weiter, wenn sie vor dem 1. Januar 2028 ausgestellt wurden (Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2). Der 1. Oktober 2026 betrifft ausschließlich Tiergesundheitsbescheinigungen.

Für vertiefte Information

Quelle

Stand

Passende Themen