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BVerfG 2 BvL 7/14, 2 BvL 8/14 — Vorlagen zur pauschalen 15-%-Lohnsteuer bei Ausscheiden aus Gruppen-Unterstützungskassen erledigt

Veröffentlicht: 2026-09-25 · Ereignis: 2026-09-23 · rechtsprechung

# BVerfG 2 BvL 7/14, 2 BvL 8/14 — Vorlagen zur pauschalen 15-%-Lohnsteuer bei Ausscheiden aus Gruppen-Unterstützungskassen erledigt

Kurzmeldung

Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat am 23. September 2026 zwei konkrete Normenkontrollverfahren (2 BvL 7/14 und 2 BvL 8/14) für erledigt erklärt, mit denen der Bundesfinanzhof Vorschriften zur pauschalen Lohnsteuer in Höhe von 15 Prozent auf Sonderzahlungen beim Ausscheiden von Arbeitgebern aus Gruppen-Unterstützungskassen zur verfassungsrechtlichen Prüfung vorgelegt hatte. Der Senat hatte in vorbereitenden Hinweisen Zweifel an der Zulässigkeit der Vorlage geäußert; der BFH hob daraufhin seine Aussetzungs- und Vorlagebeschlüsse auf, sodass sich die Verfahren erledigten. Eine inhaltliche Entscheidung zur Verfassungsmäßigkeit der Regelung erging nicht.

Kernfakten

| Punkt | Wert | |---|---| | Datum | 2026-09-23 | | Gericht/Institution | Bundesverfassungsgericht, Zweiter Senat | | Aktenzeichen | 2 BvL 7/14, 2 BvL 8/14 | | Rechtsgrundlage | § 40b EStG a.F. (pauschale Lohnsteuer 15 % auf Sonderzahlungen bei Ausscheiden aus einer Gruppen-Unterstützungskasse); Art. 100 Abs. 1 GG (Richtervorlage) | | Vorlagegericht | Bundesfinanzhof | | Wirkung | Verfahren erledigt (keine Sachentscheidung); Aussetzungs- und Vorlagebeschlüsse des BFH aufgehoben |

Was das bedeutet

Für Arbeitgeber, die aus einer Gruppen-Unterstützungskasse ausscheiden und dabei Sonderzahlungen leisten, bleibt die bisherige Rechtslage zur pauschalen Lohnsteuer von 15 Prozent unverändert in Kraft — das Bundesverfassungsgericht hat die verfassungsrechtlichen Zweifel des Bundesfinanzhofs nicht in der Sache entschieden, sondern die Vorlage als unzureichend begründet beanstandet. Der BFH hat daraufhin seine eigene Vorlage zurückgenommen. Die zugrunde liegende Rechtsfrage — ob eine individuelle Zurechnung der Zahlungen ohne größere Schwierigkeiten möglich gewesen wäre — bleibt damit verfassungsgerichtlich ungeklärt; Unternehmen und Berater sollten sich weiterhin an der bestehenden Verwaltungspraxis orientieren.

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