BFH X R 34/21 — Ermittlung der gemeinen Werte der übertragenden Körperschaft bei Verschmelzung
# BFH X R 34/21 — Ermittlung der gemeinen Werte der übertragenden Körperschaft bei Verschmelzung
Kurzmeldung
Der X. Senat des Bundesfinanzhofs hat mit Urteil vom 23. April 2026 – X R 34/21 (am 24. September 2026 veröffentlicht) entschieden, dass bei einer Verschmelzung, wenn in der steuerlichen Schlussbilanz nach § 11 Abs. 1 Satz 1 UmwStG 2006 die übergehenden Wirtschaftsgüter mit dem gemeinen Wert angesetzt werden, auch ein selbst geschaffener Geschäfts- oder Firmenwert anzusetzen ist — dieser darf allerdings nicht negativ sein. Zugleich sind alle Wirtschaftsgüter anzusetzen, für die im allgemeinen Bilanzsteuerrecht Ansatzverbote gelten, insbesondere Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten und Drohverlustrückstellungen; reine Aufwandsrückstellungen sind dagegen nicht zu bilden. Der BFH hob das Urteil der Vorinstanz auf und verwies die Sache zurück.
Kernfakten
| Punkt | Wert | |---|---| | Datum | 2026-09-24 (Veröffentlichung); 2026-04-23 (Urteil) | | Gericht/Institution | Bundesfinanzhof, X. Senat | | Aktenzeichen | X R 34/21 | | Rechtsgrundlage | § 11 Abs. 1 S. 1, § 13 Abs. 1 UmwStG 2006; § 9 Abs. 2, § 11 Abs. 2 BewG; § 5 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 EStG; § 246 Abs. 1 S. 4, § 249 Abs. 1 S. 1, § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB | | Wirkung | Klarstellung zur Bewertung in der steuerlichen Schlussbilanz bei Verschmelzungen; Zurückverweisung an das Hessische Finanzgericht |
Was das bedeutet
Für Unternehmen, die im Rahmen einer Verschmelzung die übergehenden Wirtschaftsgüter in der steuerlichen Schlussbilanz mit dem gemeinen Wert ansetzen, schafft das Urteil Klarheit bei zwei praktisch bedeutsamen Bilanzierungsfragen: Ein selbst geschaffener Geschäfts- oder Firmenwert muss zwingend mit angesetzt werden (jedoch nie negativ), und Rückstellungen, die einem allgemeinen bilanzsteuerrechtlichen Ansatzverbot unterliegen — etwa für ungewisse Verbindlichkeiten oder drohende Verluste — sind trotzdem zu berücksichtigen. Reine Aufwandsrückstellungen bleiben dagegen außen vor. Unternehmen und ihre steuerlichen Berater sollten die Erstellung steuerlicher Schlussbilanzen bei Umwandlungen im Licht dieser Vorgaben überprüfen, insbesondere bei der Bewertung von Geschäfts- oder Firmenwert und Rückstellungen.
Quelle
- Bundesfinanzhof, Entscheidung X R 34/21 (STRE202610179): https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202610179/
Stand
- News-Publikation: 2026-09-27
- Ereignis-Datum: 2026-09-24
- Rechtsbereich: Steuerrecht (Umwandlungssteuerrecht)
- Autorität: A
- Lizenz: CC BY 4.0