BAG 10 AZR 62/26 — Mindestlohnempfänger dürfen nicht von freiwilliger Inflationsausgleichsprämie ausgeschlossen werden
# BAG 10 AZR 62/26 — Mindestlohnempfänger dürfen nicht von freiwilliger Inflationsausgleichsprämie ausgeschlossen werden
Kurzmeldung
Der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat mit Urteil vom 30. September 2026 – 10 AZR 62/26 entschieden, dass ein Arbeitgeber Beschäftigte, deren Entgelt sich durch die Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns erhöht hat, nicht von einer freiwillig gewährten Sonderzahlung ausschließen darf. Ein solcher Ausschluss ist sachlich nicht gerechtfertigt und verstößt gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Das BAG hat dies mit Pressemitteilung 32/26 vom 30.09.2026 bekannt gegeben.
Kernfakten
| Punkt | Wert | |---|---| | Datum | 2026-09-30 (Urteil und Pressemitteilung 32/26) | | Gericht/Institution | Bundesarbeitsgericht, Zehnter Senat | | Aktenzeichen | 10 AZR 62/26 | | Rechtsgrundlage | Arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz; Wertentscheidungen des Mindestlohngesetzes; § 3 Nr. 11c EStG (Inflationsausgleichsprämie) | | Vorinstanz | Sächsisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 08.12.2025 – 2 SLa 266/24 | | Wirkung | Revision des Klägers erfolgreich |
Was das bedeutet
Im Streitfall hatte die Arbeitgeberin per Gesamtzusage ab November 2022 eine monatliche „Inflationspauschale“ von 115,38 Euro netto für 26 Monate gezahlt. Beschäftigte, die zum Stichtag 30.09.2022 weniger als 11,49 Euro pro Stunde (oder mehr als 4.000 Euro brutto) verdient hatten, erhielten nur eine Einmalzahlung von 250 Euro. Der Kläger, dessen Stundenlohn durch die Mindestlohnerhöhung zum 01.10.2022 von 10,56 auf 12,00 Euro stieg, fiel in diese Gruppe.
Das BAG verlangt: Wer freiwillige Leistungen nach einer eigenen generalisierenden Verteilungsentscheidung gewährt, muss Gruppen so bilden, dass sich die Differenzierung aus dem Zweck der Leistung ergibt und nicht gegen höherrangige Wertentscheidungen verstößt. Der Ausschluss von Mindestlohnempfängern widerspricht nach dem Senat den Zielen des Mindestlohngesetzes (Mindestschutz, Teilhabe am gesellschaftlichen Leben). Das gilt besonders für eine Inflationsausgleichsprämie im Sinne von § 3 Nr. 11c EStG, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Entgelt zu leisten war — bei Mindestlohnempfängern ist das der gesetzliche Mindestlohn.
Für Arbeitgeber heißt das: Verteilungsregeln für freiwillige Sonderzahlungen sollten darauf geprüft werden, ob sie Mindestlohnbeschäftigte schlechter stellen. Die formlose Zustimmung des Betriebsrats hat den Ausschluss im entschiedenen Fall nicht gerettet.
Für vertiefte Information
- [Mindestlohn 2026 – gesetzlicher Mindestlohn](/fakten/mindestlohn-2026.html)
- [Weihnachtsgeld & Gratifikation 2026](/fakten/karriere-weihnachtsgeld-gratifikation.html)
Quelle
- Bundesarbeitsgericht, Pressemitteilung Nr. 32/26 vom 30.09.2026 „Inflationsausgleichsprämie – Mindestlohnempfänger – Gleichbehandlung“: https://www.bundesarbeitsgericht.de/presse/inflationsausgleichspraemie-mindestlohnempfaenger-gleichbehandlung/
- Bundesarbeitsgericht, Sitzungsergebnis 10 AZR 62/26: https://www.bundesarbeitsgericht.de/sitzungsergebnis/10-azr-62-26/
Stand
- News-Publikation: 2026-10-01
- Ereignis-Datum: 2026-09-30
- Rechtsbereich: Arbeitsrecht
- Autorität: A
- Lizenz: CC BY 4.0