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BFH III R 8/25 — Kindergeld bei Aufenthalten in beiden Elternhaushalten: Barunterhalt zählt nicht

Veröffentlicht: 2026-10-01 · Ereignis: 2026-10-01 · rechtsprechung

# BFH III R 8/25 — Kindergeld bei Aufenthalten in beiden Elternhaushalten: Barunterhalt zählt nicht

Kurzmeldung

Der III. Senat des Bundesfinanzhofs hat mit Urteil vom 9. Juli 2026 – III R 8/25 entschieden, dass von Eltern erbrachte Barunterhaltsleistungen kein geeignetes Kriterium für die Haushaltsaufnahme im Sinne von § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG sind. Hält sich ein Kind über Besuchs- oder Ferienzwecke hinaus in beiden Elternhaushalten auf, kommt es darauf an, wo es sich überwiegend aufhält und seinen Lebensmittelpunkt hat. Der BFH hat das Urteil am 1. Oktober 2026 mit Pressemitteilung 054/26 veröffentlicht.

Kernfakten

| Punkt | Wert | |---|---| | Datum | 2026-10-01 (Veröffentlichung, PM 054/26); 2026-07-09 (Urteil) | | Gericht/Institution | Bundesfinanzhof, III. Senat | | Aktenzeichen | III R 8/25 | | Rechtsgrundlage | § 64 Abs. 2 und 3 EStG; § 65 EStG; europäisches Koordinierungsrecht | | Wirkung | Revision der Familienkasse erfolgreich; Aufhebung des FG-Urteils und Zurückverweisung |

Was das bedeutet

Im Streitfall lebte der fast volljährige Sohn nach Wegzug der Mutter in einen EWR-Staat überwiegend bei ihr (2022: 257 Tage) und verbrachte die Ferien beim Vater (108 Tage). Der Vater zahlte Unterhalt, leitete das Kindergeld an die Mutter weiter und trug u. a. Flug- und Nachhilfekosten. Das Finanzgericht hatte diese finanziellen Leistungen zugunsten des Vaters berücksichtigt — zu Unrecht, so der BFH.

§ 64 Abs. 2 und 3 EStG knüpft die Rangfolge zuerst an die Haushaltsaufnahme (Obhutsverhältnis) und erst wenn diese fehlt an die Höhe der Unterhaltsrente. Würde Barunterhalt schon bei der Haushaltsaufnahme zählen, wäre diese Rangfolge durchbrochen. Maßgeblich sind die tatsächlichen Verhältnisse (z. B. gemeinsames Sorgerecht, eigenes Kinderzimmer, freie Wahl des Aufenthalts), nicht die Vorstellungen der Eltern von ihrem Betreuungsmodell. Nur bei annähernd gleichwertiger Aufnahme bestimmen die Eltern den Berechtigten in analoger Anwendung von § 64 Abs. 2 Satz 2 EStG selbst.

Hier war die Mutter vorrangig berechtigt. Offen ist noch, ob ihr überhaupt deutsches Kindergeld zusteht oder ausländische Familienleistungen entgegenstehen; das FG muss im zweiten Rechtsgang prüfen, ob nach europäischem Koordinierungsrecht ein Inlandswohnsitz der Mutter zu fingieren ist. Für getrennt lebende Eltern bedeutet das: Wer mehr zahlt, ist deswegen nicht vorrangig kindergeldberechtigt.

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