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BFH V R 8/26, V R 10/26, V R 11/26 — Hotelfrühstück und Wellness bleiben beim Regelsteuersatz

Veröffentlicht: 2026-10-01 · Ereignis: 2026-10-01 · rechtsprechung

# BFH V R 8/26, V R 10/26, V R 11/26 — Hotelfrühstück und Wellness bleiben beim Regelsteuersatz

Kurzmeldung

Der V. Senat des Bundesfinanzhofs hat mit drei Urteilen vom 21. Mai 2026 – V R 8/26, V R 10/26 und V R 11/26 entschieden, dass an Hotelgäste erbrachte Frühstücksleistungen sowie der Zugang zu Fitness- und Wellnesseinrichtungen nicht dem ermäßigten Umsatzsteuersatz für Beherbergung nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG unterliegen — ohne Verstoß gegen Unionsrecht. Es sind die Nachfolgeentscheidungen zum EuGH-Urteil vom 05.03.2026 (C-409/24 bis C-411/24). Der BFH hat die Urteile am 1. Oktober 2026 mit Pressemitteilung 055/26 veröffentlicht.

Kernfakten

| Punkt | Wert | |---|---| | Datum | 2026-10-01 (Veröffentlichung, PM 055/26); 2026-05-21 (Urteile) | | Gericht/Institution | Bundesfinanzhof, V. Senat | | Aktenzeichen | V R 8/26 (XI R 11/23; XI R 34/20), V R 10/26 (XI R 13/23; XI R 7/21), V R 11/26 (XI R 14/23; XI R 22/21) | | Rechtsgrundlage | § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 und 2 UStG; Art. 98 Abs. 1 und 2 i.V.m. Anhang III Nr. 12 MwStSystRL | | Vorgeschichte | EuGH-Vorlagen des BFH vom 10.01.2024; EuGH, Urteil vom 05.03.2026 – C-409/24 bis C-411/24 | | Wirkung | V R 8/26 und V R 11/26: Aufhebung und Zurückverweisung an das FG; V R 10/26: Revision der Klägerin zurückgewiesen |

Was das bedeutet

Nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG gilt der 7-%-Satz nicht für Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, auch wenn sie mit dem Übernachtungsentgelt abgegolten sind. Der BFH bestätigt dieses Aufteilungsgebot: Frühstück (V R 8/26, V R 10/26) und Fitness/Wellness (V R 11/26) sind mit dem Regelsteuersatz zu versteuern.

Differenzierter fällt das Ergebnis beim Parken aus: Stehen Parkplätze nicht nur Übernachtungsgästen, sondern auch anderen Besuchern und der Allgemeinheit frei und unentgeltlich zur Verfügung, liegt nach V R 11/26 keine gegen Entgelt erbrachte Leistung vor. In V R 8/26 muss das Finanzgericht diese Frage im zweiten Rechtsgang klären. Beim WLAN konnte der BFH auf Grundlage der FG-Feststellungen nicht beurteilen, ob es nur Hotelgästen zugänglich war.

Die Urteile betreffen laut BFH Streitzeiträume, in denen Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen (ohne Getränke) noch nicht nach § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG ermäßigt waren. Für Hotelbetriebe bleibt die Aufteilung von Pauschalpreisen damit Pflicht; offene Fälle zu Parkplatz und WLAN hängen von der tatsächlichen Zugänglichkeit ab.

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