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Irische Datenschutzbehörde verhängt 403 Mio. Euro DSGVO-Bußgeld gegen Google wegen Standortdaten

Veröffentlicht: 2026-10-01 · Ereignis: 2026-09-21 · behoerden

# Irische Datenschutzbehörde verhängt 403 Mio. Euro DSGVO-Bußgeld gegen Google wegen Standortdaten

Kurzmeldung

Die irische Datenschutzaufsicht (Data Protection Commission, DPC) hat am 21. September 2026 ihre abschließende Entscheidung im Untersuchungsverfahren gegen Google Ireland Limited getroffen und Bußgelder von insgesamt 403.000.000 Euro verhängt. Gegenstand war die Verarbeitung von Standortdaten in den Funktionen „Web & App Activity", „Location History" und „Location Accuracy" im Zeitraum vom 25. Mai 2018 bis 4. Februar 2020. Zusätzlich ordnete die DPC an, die Verarbeitung binnen 6 Monaten in Einklang mit der DSGVO zu bringen. Der Europäische Datenschutzausschuss (EDPB) hat die Entscheidung am 23. September 2026 veröffentlicht.

Kernfakten

| Punkt | Wert | |---|---| | Datum | 2026-09-21 (finale Entscheidung), veröffentlicht durch EDPB am 2026-09-23 | | Gericht/Institution | Data Protection Commission (Irland) als federführende Aufsichtsbehörde | | Aktenzeichen | Untersuchungsverfahren gegen Google Ireland Limited (eingeleitet Februar 2020) | | Rechtsgrundlage | Art. 5, Art. 6, Art. 12, Art. 13 DSGVO | | Wirkung | Bußgelder 403 Mio. Euro; Anordnung zur Herstellung DSGVO-konformer Verarbeitung binnen 6 Monaten |

Was das bedeutet

Die DPC stellte Verstöße in vier Punkten fest: gegen die Rechtmäßigkeit und Fairness der Verarbeitung von Standortdaten in „Web & App Activity" und „Location History", gegen die Rechenschaftspflicht bei „Location Accuracy", gegen die Transparenzpflichten bei allen drei Funktionen sowie gegen die Speicherbegrenzung bei „Web & App Activity" und „Location History". Das Verfahren ging auf Beschwerden mehrerer europäischer Verbraucherschutzorganisationen zurück, darunter BEUC. Weil die DPC als federführende Behörde im One-Stop-Shop-Verfahren entschieden hat, betrifft die Entscheidung auch Nutzerinnen und Nutzer in Deutschland. Für Unternehmen unterstreicht der Fall, dass die Aufsicht neben der Rechtsgrundlage (Art. 6 DSGVO) gezielt die Informationspflichten (Art. 12, 13 DSGVO) und die Nachweisbarkeit der Einhaltung (Art. 5 Abs. 2 DSGVO) prüft – gerade bei standortbezogenen Voreinstellungen in Apps und Diensten.

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