BAG 8 AZB 6/26 — Fünfmonatsfrist des § 72b ArbGG: Eingang des unterschriebenen Urteils bei der Geschäftsstelle genügt
# BAG 8 AZB 6/26 — Fünfmonatsfrist des § 72b ArbGG: Eingang des unterschriebenen Urteils bei der Geschäftsstelle genügt
Kurzmeldung
Der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat mit Beschluss vom 18. September 2026 (8 AZB 6/26) die sofortige Beschwerde eines Klägers gegen ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 3. Dezember 2025 (11 SLa 390/24) zurückgewiesen. Leitsatz: Zur Wahrung der Fünfmonatsfrist des § 72b Abs. 1 Satz 1 ArbGG genügt es, wenn das vollständig abgefasste und unterschriebene Urteil innerhalb der Frist auf die Geschäftsstelle gelangt ist. Eine körperliche Übergabe an die Urkundsbeamtin oder den Urkundsbeamten ist nicht erforderlich.
Kernfakten
| Punkt | Wert | |---|---| | Datum | 2026-09-18 | | Gericht/Institution | Bundesarbeitsgericht, Achter Senat | | Aktenzeichen | 8 AZB 6/26 (Vorinstanz: LAG Köln, Urteil vom 03.12.2025 – 11 SLa 390/24) | | Rechtsgrundlage | § 72b ArbGG; § 153 Abs. 4 GVG; § 60 Abs. 4 ArbGG | | Wirkung | Beschluss, sofort wirksam; Beschwerde zurückgewiesen |
Was das bedeutet
Im Fall war das Urteil des LAG Köln am 3. Dezember 2025 verkündet und den Parteien erst am 5. Mai 2026 zugestellt worden. Der Vorsitzende hatte am 15. April 2026 unterschrieben; nach der Unterschrift der Beisitzer ging das vollständige Urteil laut Eingangsstempel am 24. April 2026 bei der gemeinsamen Poststelle ein. Das BAG sah die Frist als gewahrt an: Maßgeblich ist der Eingang auf der Geschäftsstelle, die durch landesrechtliche Bestimmungen auch von einer gemeinsamen Poststelle wahrgenommen werden kann. Der Eingangsstempel dokumentiert den Zeitpunkt ausreichend. Für Verfahrensbeteiligte bedeutet das: Eine Rüge, das Urteil sei nicht rechtzeitig „übergeben“ worden, hat keinen Erfolg, solange das unterschriebene Urteil innerhalb der fünf Monate die Geschäftsstelle erreicht hat.
Quelle
- Bundesarbeitsgericht, Entscheidungsdatenbank, Beschluss vom 18. September 2026 – 8 AZB 6/26 — https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/8-azb-6-26/
Stand
- News-Publikation: 2026-10-02
- Ereignis-Datum: 2026-09-18
- Rechtsbereich: Arbeitsrecht
- Autorität: A
- Lizenz: CC BY 4.0
- Hinweis: Ausgewertet wurde die in der BAG-Entscheidungsdatenbank veröffentlichte Fassung (Leitsatz, Tenor, Sachverhalt, Gründe in Kurzform); eine Pressemitteilung lag nicht vor.