BFH III R 27/24 — Kindergeld für EU-Bürgerinnen: Arbeitnehmerstatus wirkt nach der Geburt bis zu zwölf Monate fort
# BFH III R 27/24 — Kindergeld für EU-Bürgerinnen: Arbeitnehmerstatus wirkt nach der Geburt bis zu zwölf Monate fort
Kurzmeldung
Der III. Senat des Bundesfinanzhofs hat mit Urteil vom 13. August 2026 – III R 27/24 entschieden, dass eine Unionsbürgerin ihren aus der Arbeitnehmerfreizügigkeit abgeleiteten Kindergeldanspruch (§ 62 Abs. 1a Satz 3 EStG i. V. m. § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU) nach Schwangerschaft und Geburt vorübergehend auch ohne bestehendes Arbeitsverhältnis und ohne aktuelle Arbeitsuche behalten kann. Voraussetzung ist, dass sie innerhalb eines angemessenen Zeitraums wieder eine Beschäftigung aufnimmt oder eine Stelle findet. Der BFH hat das Urteil am 1. Oktober 2026 veröffentlicht.
Kernfakten
| Punkt | Wert | |---|---| | Datum | 2026-10-01 (Veröffentlichung); 2026-08-13 (Urteil) | | Gericht/Institution | Bundesfinanzhof, III. Senat | | Aktenzeichen | III R 27/24 (ECLI:DE:BFH:2026:U.130826.IIIR27.24.0) | | Rechtsgrundlage | § 62 Abs. 1a Satz 3 EStG; § 2 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 FreizügG/EU; Art. 45 AEUV; Art. 7 Abs. 3, Art. 16 Abs. 3 RL 2004/38/EG | | Wirkung | Revision der Familienkasse gegen FG Düsseldorf (10 K 316/24 Kg) zurückgewiesen; Kindergeld für die Streitmonate zu gewähren |
Was das bedeutet
Der BFH übernimmt die EuGH-Rechtsprechung *Saint Prix* (C-507/12) und leitet daraus Prüfmaßstäbe für Familienkassen und Finanzgerichte ab:
- Wer zu Beginn des Mutterschutzes Arbeitnehmerin ist, bleibt es während der Schutzfristen nach § 3 MuSchG — wegen des Monatsprinzips regelmäßig mindestens im Geburtsmonat und den zwei Folgemonaten.
- Darüber hinaus ist ein Betrachtungszeitraum von zwölf Monaten ab Geburt zu prüfen. Monate mit Arbeitsverhältnis (auch Elternzeit) oder tatsächlicher Arbeitsuche zählen ohnehin.
- Für Monate ohne Arbeit und ohne Arbeitsuche kann die Arbeitnehmereigenschaft nach Gesamtwürdigung fortbestehen, wenn die Mutter spätestens ab dem ersten Geburtstag des Kindes wieder arbeitet oder bis dahin eine Stelle findet und zeitnah antritt.
Im Fall einer rumänischen Lagerhelferin, deren befristeter Vertrag im Juni 2023 auslief und die im Januar 2024 einen neuen Arbeitsvertrag schloss, hielt der BFH die Unterbrechung im zweiten Halbjahr 2023 für angemessen. Die Verwaltungsanweisung der Familienkasse, die solche Fälle nicht vorsieht, ist für das Gericht nicht maßgeblich. Betroffene EU-Bürgerinnen können sich in vergleichbaren Fällen auf das Urteil berufen.
Für vertiefte Information
- [Kindergeld 2026 – Höhe, Anspruch, Altersgrenze und Auszahlung](/fakten/kindergeld-2026.html)
- [Mutterschutz – Schutzfristen und Beschäftigungsverbote (MuSchG)](/fakten/mutterschutz-schutzfristen.html)
Quelle
- Bundesfinanzhof, Urteil vom 13.08.2026 – III R 27/24, Entscheidungen online (veröffentlicht 01.10.2026): https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202610183/
- Vorinstanz: FG Düsseldorf, Urteil vom 25.06.2024 – 10 K 316/24 Kg
Stand
- News-Publikation: 2026-10-02
- Ereignis-Datum: 2026-10-01
- Rechtsbereich: Steuerrecht (Kindergeld / EU-Freizügigkeit)
- Autorität: A
- Lizenz: CC BY 4.0