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BGH III ZR 205/25 — Intransparente AGB-Klauseln zur Erhöhung einer „Mitgliedsgebühr“ im Internet-Abonnement unwirksam

Veröffentlicht: 2026-10-02 · Ereignis: 2026-10-01 · rechtsprechung

# BGH III ZR 205/25 — Intransparente AGB-Klauseln zur Erhöhung einer „Mitgliedsgebühr“ im Internet-Abonnement unwirksam

Kurzmeldung

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Oktober 2026 im Verfahren III ZR 205/25 entschieden, dass Preisanpassungsklauseln eines Anbieters eines Internet-Abonnements mit mehreren Leistungen wegen mangelnder Transparenz unwirksam sind. Den Klauseln lässt sich nicht hinreichend deutlich entnehmen, welche Rechte dem Vertragspartner bei einer Erhöhung der „Mitgliedsgebühr“ zustehen. Der BGH bestätigte damit die Vorinstanzen (Pressemitteilung Nr. 184/2026).

Kernfakten

| Punkt | Wert | |---|---| | Datum | 2026-10-01 (Verkündung und Pressemitteilung 184/2026) | | Gericht/Institution | Bundesgerichtshof, III. Zivilsenat | | Aktenzeichen | III ZR 205/25 | | Rechtsgrundlage | § 307 Abs. 1 BGB (Transparenzgebot/unangemessene Benachteiligung); § 1 UKlaG (Verbandsklage) | | Vorinstanzen | LG Düsseldorf, Urteil vom 15.01.2025 – 12 O 293/22; OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.10.2025 – I-20 U 19/25 | | Wirkung | Revision erfolglos; Klauseln unwirksam |

Was das bedeutet

Nach der Pressemitteilung hatte der Anbieter in seinen AGB einseitige Preisanpassungen für verschiedene Leistungen vorgesehen. In der Mitteilung einer Erhöhung im Juli 2022 hieß es, der Kunde könne die Erhöhung ablehnen, indem er „seine Mitgliedschaft innerhalb von 30 Tagen kündigt“. Dadurch blieb unklar, ob der Kunde nur zwischen Zahlung und Kündigung wählen kann oder die Erhöhung auch ablehnen und den Vertrag zum bisherigen Preis fortführen kann. Diese Unklarheit über die Rechte des Vertragspartners benachteiligt ihn unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 BGB.

Für Anbieter von Abonnements bedeutet das: Preisanpassungsklauseln und die zugehörigen Mitteilungen müssen die Rechte der Kunden klar und eindeutig beschreiben. Für Verbraucher ist die Entscheidung ein Hinweis, dass unklar formulierte Preiserhöhungsklauseln nicht verbindlich sein müssen. Die Urteilsgründe im Volltext lagen bei Erstellung dieser Meldung nicht vor; die Angaben beruhen auf der Pressemitteilung.

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