BAG 9 AZR 11/26 — Elternzeit bleibt trotz Auszugs aus dem gemeinsamen Haushalt bestehen
# BAG 9 AZR 11/26 — Elternzeit bleibt trotz Auszugs aus dem gemeinsamen Haushalt bestehen
Kurzmeldung
Der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat am 6. Oktober 2026 im Verfahren 9 AZR 11/26 entschieden, dass ein Arbeitnehmer an sein Elternzeitverlangen gebunden bleibt, auch wenn er nach der Anmeldung aus dem gemeinsamen Haushalt mit dem Kind auszieht. Ein nachträglicher Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen beendet die einmal verlangte Elternzeit nicht. Das BAG hat dies mit Pressemitteilung 33/26 vom 06.10.2026 bekannt gegeben.
Kernfakten
| Punkt | Wert | |---|---| | Datum | 2026-10-06 (Pressemitteilung 33/26) | | Gericht/Institution | Bundesarbeitsgericht, Neunter Senat | | Aktenzeichen | 9 AZR 11/26 | | Rechtsgrundlage | § 16 Abs. 3 und Abs. 4 BEEG; § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BEEG | | Vorinstanz | LAG Düsseldorf, Urteil vom 26.08.2025 – 3 SLa 136/25 | | Wirkung | Revision der Arbeitgeberin erfolgreich; Feststellungsantrag des Klägers unbegründet |
Was das bedeutet
Der Kläger hatte Elternzeit vom 23.05.2024 bis 23.05.2025 verlangt, sich vor Beginn von der Kindesmutter getrennt und war ausgezogen. Er wollte daraufhin weiterbeschäftigt werden. Die Arbeitgeberin lehnte ab, weil sie bereits eine befristete Ersatzkraft eingestellt hatte.
Nach dem BAG schützt die Bindung an das Elternzeitverlangen den Arbeitgeber, der für die Freistellungszeit planen konnte. Eine vorzeitige Beendigung richtet sich nach § 16 Abs. 3 BEEG und setzt grundsätzlich die Zustimmung des Arbeitgebers voraus. Eine Ausnahme sieht das Gesetz nur für den Tod des Kindes vor (§ 16 Abs. 4 BEEG). Eine besondere Härte liegt nicht schon deshalb vor, weil mangels Zusammenlebens mit dem Kind kein Elterngeld zusteht; der Kläger hatte auch nicht geltend gemacht, seinen Lebensunterhalt oder den des Kindes nicht sichern zu können.
Für Beschäftigte heißt das: Wer sich nach der Anmeldung der Elternzeit trennt, kann nicht ohne Zustimmung des Arbeitgebers zurück an den Arbeitsplatz. Für Arbeitgeber bestätigt das Urteil die Planungssicherheit bei Ersatzkräften.
Für vertiefte Information
- [Elternzeit anmelden](/fakten/elternzeit-anmeldung.html)
- [Elterngeld – Höhe und Dauer](/fakten/elterngeld-hoehe-dauer.html)
Quelle
- Bundesarbeitsgericht, Pressemitteilung Nr. 33/26 vom 06.10.2026 „Elternzeit nach Auszug aus dem gemeinsamen Haushalt?“: https://www.bundesarbeitsgericht.de/presse/elternzeit-nach-auszug-aus-dem-gemeinsamen-haushalt/
Stand
- News-Publikation: 2026-10-08
- Ereignis-Datum: 2026-10-06
- Rechtsbereich: Arbeitsrecht
- Autorität: A
- Lizenz: CC BY 4.0