EuGH C-108/26 RX — Entscheidung des Flugverkehrsmanagements ist für sich genommen kein außergewöhnlicher Umstand
# EuGH C-108/26 RX — Entscheidung des Flugverkehrsmanagements ist für sich genommen kein außergewöhnlicher Umstand
Kurzmeldung
Der Gerichtshof der Europäischen Union hat mit Urteil vom 8. Oktober 2026 in der Rechtssache C-108/26 RX (D – Entscheidung des Flugverkehrsmanagements) entschieden, dass eine Entscheidung des Flugverkehrsmanagements (z. B. Slot- oder Flussbeschränkungen) für sich genommen keinen „außergewöhnlichen Umstand“ im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechte-Verordnung (EG) Nr. 261/2004 darstellt. Maßgeblich ist das Vorkommnis, das zu dieser Entscheidung geführt hat. Damit hebt der Gerichtshof erstmals ein Vorabentscheidungsurteil des Gerichts der EU (T-134/25 vom 21. Januar 2026) auf, soweit es überprüft wurde (Pressemitteilung Nr. 144/26).
Kernfakten
| Punkt | Wert | |---|---| | Datum | 2026-10-08 (Urteil, Pressemitteilung Nr. 144/26) | | Gericht/Institution | Gerichtshof der Europäischen Union (Überprüfungsverfahren nach Art. 62 Satzung) | | Aktenzeichen | C-108/26 RX; überprüft: Urteil des Gerichts T-134/25 vom 21.01.2026 | | Rechtsgrundlage | Art. 5 Abs. 3 VO (EG) Nr. 261/2004 | | Wirkung | Urteil des Gerichts aufgehoben, soweit überprüft (Fragen 1 und 2); Gerichtshof ersetzt die Antwort durch seine eigene |
Was das bedeutet
Eine Airline kann sich nicht mehr allein darauf berufen, dass eine Verspätung durch eine Anordnung des Flugverkehrsmanagements entstanden ist. Sie muss nachweisen, dass diese Entscheidung auf einem Umstand beruhte, der selbst außergewöhnlich ist – etwa Wetterbedingungen, die so schwerwiegend sind, dass sie die sichere Durchführung des Fluges nach Flugplan verhindern. Ob das zutrifft, prüft das nationale Gericht im Einzelfall. Zugleich bestätigt der Gerichtshof: Ein außergewöhnlicher Umstand kann auch dann vorliegen, wenn er allein keine Verspätung von drei Stunden verursacht hat; trifft er mit einem anderen Umstand (im Ausgangsfall: technischer Defekt) zusammen, wird nur die auf ihm beruhende Verspätung von der Gesamtverspätung abgezogen. Für Fluggäste in Deutschland stärkt das die Position gegenüber pauschalen Verweisen auf „ATC-Restriktionen“.
Für vertiefte Information
- [Außergewöhnliche Umstände nach Art. 5 Abs. 3 VO 261/2004](/fakten/aussergewoehnliche-umstaende-flug-261-2004.html)
- [Flugverspätung – Ausgleichszahlung nach VO 261/2004](/fakten/flugverspaetung-ausgleich-261-2004.html)
- [Fluggastrechte nach VO (EG) 261/2004](/fakten/fluggastrechte-eu-261-2004.html)
Quelle
- Gerichtshof der EU, Pressemitteilung Nr. 144/26 vom 08.10.2026 zum Urteil C-108/26 RX: https://curia.europa.eu/site/upload/docs/application/pdf/2026-10/cp260144de.pdf
- Übersicht der Pressemitteilungen: https://curia.europa.eu/site/jcms/d2_5158/de/pressemitteilungen
Stand
- News-Publikation: 2026-10-12
- Ereignis-Datum: 2026-10-08
- Rechtsbereich: Reiserecht
- Autorität: A
- Lizenz: CC BY 4.0